Das ADR-Verfahren (Alternative Dispute Resolution) bei Streitigkeiten um die Vergabe von EU-Domains

Das ADR-Verfahren (Alternative Dispute Resolution) bei Streitigkeiten um die Vergabe von EU-Domains

Es gibt die Möglichkeit, Domain-Streitigkeiten betreffend eu-Domains durch ein internationales Schiedsgericht vergleichsweise kostengünstig und schnell entscheiden zu lassen.


Dr. Stefan Ricke:

Das ADR-Verfahren (Alternative Dispute Resolution) bei Streitigkeiten um die Vergabe von EU-Domains

[Stand: April 2006]

 

Hierbei handelt es sich um einen Beitrag für die Fachzeitschrift NIP - Neue juristische Internet-Praxis, Ausgabe 3/2006.

Der Verlag Recht und Wirtschaft ist im Internet unter www.kommunikationundrecht.de erreichbar.

 

 

1. Internet-Domain-Name

2. Einführung der „.eu“-Domain

3. Domain-rechtliche Streitigkeiten um „.eu“-Domains

4. Schiedsverfahren bei Domain-Streitigkeiten

4.1 Internationale Schiedsgerichte

4.2 WIPO-Schiedsverfahren

5. ADR-Verfahren (Alternative Dispute Resolution)

5.1 Rechtsgrundlage des ADR-Verfahrens

5.1.1 EU-Verordnungen

5.1.2 Registrierungsvertrag

5.1.3 Betrautes Schiedsgericht

 5.2 Verfahrens-Ablauf

5.2.1 Verfahrensgegenstand

5.2.2 Einreichung der Beschwerdeschrift

5.2.3 Verfahrenssprache

5.2.4 Bestimmung der Schiedsrichter

5.2.5 Stellungnahme des Beschwerdegegners

5.2.6 Schiedsspruch

5.3 Erfolg des Beschwerdeführers

5.3.1 Aktivlegitimation im ADR-Verfahren

5.3.2 ADR-Verfahren gegen Domain-Inhaber

5.3.3 ADR-Verfahren gegen EURid

5.4 Entscheidung des Schiedsgerichts

5.5 Klageerhebung vor nationalem Gericht

5.6 Vorteile des Schiedsverfahrens

5.6.1 Zeit-Vorteil beim ADR-Verfahren

5.6.2 Nachteile von einstweiligen Verfügungsverfahren

5.6.3 Unwahrscheinlichkeit eines nachfolgenden   gerichtlichen Verfahrens

5.6.4 Kosten-Vorteil beim ADR-Verfahren

5.6.5 Kompetenz-Vorteil beim ADR-Verfahren

5.6.6 Übertragungsanspruch beim ADR-Verfahren

5.6.7 Vollstreckungserleichterung beim ADR-Verfahren

5.7 Nachteile des Schiedsverfahrens

5.7.1 Berechtigte Interessen des Beschwerdegegners

5.7.2 Nutzung der Domain durch Beschwerdegegner

5.7.3 Faktischer Benutzungszwang für den Domain-Inhaber

5.7.4 Namensidentischer Domain-Name

5.7.5 Zusätzliche Kosten durch ADR-Verfahren

6. Fazit

6.1 Effizientes Streitbeilegungsinstrument

6.2 Lückenhafte EU-Verordnungen

 

[WICHTIGER HINWEIS] Alle Angaben im obigen Aufsatz wurden vom Autor sorgfältig geprüft. Der Autor hat sich nach bestem Wissen um die inhaltliche Richtigkeit seiner Ausführungen bemüht, die wegen der Komplexität der Materie aber nicht verbindlich sind. Es handelt sich nur um persönliche Einschätzungen des Autors zur Rechtslage zum Zeitpunkt der Veröffentlichung (siehe oben die Angabe zum Stand). Deshalb kann eine Gewähr nicht übernommen werden. Insbesondere erhebt dieser Aufsatz keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Das ADR-Verfahren betreffend EU-Domains und seine Regeln und Grundsätze unterliegen Änderungen. Maßgeblich für die Rechtslage sind allein die dem ADR-Verfahren zugrundeliegenden Rechtsnormen in der aktuellsten Fassung sowie die in ADR-Verfahren bislang ergangenen Entscheidungen. Bei Fragen zum aktuellen Stand der Rechtslage wenden Sie sich bitte an den Autor.