Fall zum Domainrecht



 

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Fall zum Domainrecht

A betreibt in Süddeutschland ein Kleinunternehmen im Bereich der Software-Entwicklung mit regionalem Wirkungskreis. Seit 1989 benutzt A die Abkürzung „SoCo“ im geschäftlichen Verkehr. B, ein Konkurrent von A, hat seinen Geschäftssitz in einer 500 km entfernten Stadt in Mitteldeutschland. Auch bei B handelt es sich um ein Unternehmen mit einem räumlich beschränkten Wirkungskreis. B verwendet seit 1996 ebenfalls das Kürzel „SoCo“ für seine geschäftliche Tätigkeit. Seit 1999 präsentiert B sich und seine Dienstleistungen im Internet unter dem Domain-Namen „soco.de“. A ist der Ansicht, dass B durch die Benutzung des Domain-Namens „soco.de“ seine prioritätsälteren Kennzeichenrechte verletzt und durch die Registrierung und Nutzung des Domain-Namens eine Verwechslungsgefahr begründet wird.

Kann A von B Unterlassung der Benutzung des Domain-Namens „soco.de“ verlangen?

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Lösung zum Fall Domainrecht

A kann von B keine Unterlassung der Benutzung des Domain-Namens „soco.de“ verlangen.

Die Bezeichnung „SoCo“ ist ein unterscheidungskräftiges und im Verkehr als Kurzbezeichnung geeignetes Firmenschlagwort, welches zwar geringe, jedoch ausreichende Kennzeichnungskraft besitzt. Durch die Verwendung im geschäftlichen Verkehr steht A an dieser Abkürzung ein prioritätsälteres Unternehmenskennzeichenrecht gemäß § 5 Abs. 2 des Markengesetzes (MarkenG) zu.

Auf Grund der Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit besteht zwischen den Parteien eine Branchennähe. Allerdings sind A und B in ihrer geschäftlichen Tätigkeit räumlich so weit von einander getrennt, dass die Verwendung der Kurzbezeichnung „SoCo“ durch B keine Kennzeichenrechte des A verletzt. Allein der Umstand, dass B sein Unternehmen seit 1999 auch im Internet präsentiert, reicht nicht aus, um auf einen räumlich unbeschränkten Wirkungsbereich seines Unternehmens schließen zu lassen. Etwas anderes würde nur gelten, wenn B seine Waren und Dienstleistungen auch Kunden außerhalb seines bisherigen Wirkungskreises anböte.