Kollidierende Namensrechte Dritter

 

[Frage 14] Welche Rechte Dritter habe ich neben den Marken, Unternehmenskennzeichen und Werktiteln bei einer Domain-Registrierung zu beachten?

[Frage 15] Darf ich Begriffe als Domain-Namen registrieren, die identisch oder ähnlich mit den Namen von Städten sind?

[Frage 16] Darf ich Begriffe als Domain-Namen registrieren, die identisch oder ähnlich mit Kfz-Kennzeichen sind?

[Frage 17] Darf ich Namen von Prominenten als Domain-Namen registrieren?

[Frage 18] Was muss ich tun, wenn ich meinen Namen als Internet-Adresse verwenden will, mein Name aber mit einem sehr bekannten Unternehmen identisch ist?

[Frage 19] Darf ich einen Domain-Namen registrieren, der identisch mit meinem Nachnamen ist, obwohl es viele andere Personen mit dem gleichen Namen gibt?


[WICHTIGER HINWEIS] Alle Angaben im nachfolgenden Auszug aus dem Rechtsratgeber "Der große Humboldt-Ratgeber Internetrecht" wurden von Autoren und Verlag sorgfältig geprüft. Die Autoren haben sich nach bestem Wissen um die inhaltliche Richtigkeit ihrer Ausführungen bemüht, die wegen der Komplexität der gesetzlichen Regelungen, widersprüchlicher Gerichtsentscheidungen, ungeklärter Rechtsfragen und den Besonderheiten jedes Einzelfalles aber nicht verbindlich, sondern nur als persönliche Einschätzungen der Autoren zur allgemeinen Rechtslage zu werten sind. Deshalb kann eine Gewähr nicht übernommen werden. Insbesondere erhebt dieser Ratgeber keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Auch ist das Internetrecht ein junges und dynamisches Rechtsgebiet, das sich ständig ändert. Bei Fragen zum aktuellen Stand von Gesetzgebung und Rechtsprechung wenden Sie sich bitte an den Herausgeber und die Autoren.

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[Frage 14] Welche Rechte Dritter habe ich neben den Marken, Unternehmenskennzeichen und Werktiteln bei einer Domain-Registrierung zu beachten?

Neben den Marken, Unternehmenskennzeichen und Werktiteln können mit einer Domain-Registrierung auch die Namensrechte Dritter kollidieren. Das Namensrecht, welches jedem Menschen, so genannten natürlichen Personen, aber auch Unternehmen und Organisationen, z. B. juristischen Personen, zusteht, ist in § 12 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) gewährleistet. Hiernach steht dem Namensinhaber insbesondere der Anspruch zu, dass Dritte es unterlassen, unbefugt den gleichen Namen zu gebrauchen, wenn hierdurch das Interesse des Berechtigten verletzt wird. Registriert beispielsweise jemand einen Begriff, der identisch mit dem Namen eines Dritten ist, so nimmt er hierdurch dem Dritten die Möglichkeit, unter diesem Domain-Namen im Internet aufzutreten. Dies kann zu einer Zuordnungsverwirrung und der Verletzung schutzwürdiger Interessen des Namensträgers führen. Das gilt insbesondere dann, wenn der Inhaber der Domain sich nicht auf eigene Kennzeichen- und Namensrechte berufen kann. Hierin sieht der Bundesgerichtshof den Fall einer so genannten Namensanmaßung gemäß § 12 S. 1, 2. Alt. BGB, der regelmäßig zu Unterlassungsansprüchen des Namensinhabers führt. Von den unteren Gerichten wurde hierin öfters auch eine Namensleugnung im Sinne von § 12 S. 1, 1. Alt. BGB gesehen, weil das Recht zum Gebrauch des Namens bestritten würde.

Die Besonderheit bei den Namensrechten besteht darin, dass auch derjenige, der bei der Domain-Registrierung nicht im geschäftlichen Verkehr, sondern zu privaten Zwecken handelt, die Namensrechte Dritter verletzen kann. Auch eine Domain-Registrierung, die im geschäftlichen Verkehr erfolgt, kann zu Unterlassungsansprüchen aus Namensrecht führen: Nämlich dann, wenn sich ein Unternehmen zur Durchsetzung der Freigabe einer Domain nicht auf sein Unternehmenskennzeichen berufen kann, weil keine Verwechslungsgefahr im Hinblick auf die sich gegenüberstehenden Waren und Dienstleistungen bzw. Branchen besteht.

Bei schuldhafter Beeinträchtigung des Namensrechts können auch Schadensersatzansprüche gemäß § 823 Abs. 2 BGB bestehen.

 

[Entscheidung 9] Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 4. April 2001 | 2 a O 437/00 | friedrich.de

Der Träger des Namens „Fridrich“ verletzt durch die Registrierung des Domain-Namens „friedrich.de“ das Namensrecht einer Person namens „Friedrich“. Auch die Tatsache, dass beide Namen klanglich identisch sind, rechtfertigt nicht die Registrierung dieses Domain-Namens. Denn die Begrenztheit der zur Verfügung stehenden Domain-Namen erfordert, nur demjenigen das Recht zuzubilligen, sich im Internet unter einer bestimmten Bezeichnung zu präsentieren, der genau diesen Namen trägt.

[http://www.jurawelt.com/gerichtsurteile/zivilrecht/lg/2190]

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[Frage 15] Darf ich Begriffe als Domain-Namen registrieren, die identisch oder ähnlich mit den Namen von Städten sind?

Städte sind Körperschaften des öffentlichen Rechts und damit juristische Personen. Juristischen Personen steht ein Namensrecht aus § 12 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zu, vgl. Frage 14. Sie würden sich daher Unterlassungsansprüchen aussetzen, wenn Ihre Domain-Registrierung dazu führt, dass sich die Stadt unter einem ihrem Namen entsprechenden Domain-Namen nicht im Internet präsentieren kann.

[Tipp] Soweit in Ihrem Domain-Namen der Hinweis auf eine Stadt enthalten ist, nehmen Sie auf der Startseite Ihrer Website jedenfalls den Hinweis auf, dass es sich hierbei nicht um die offizielle Website der Stadt handelt, um den Eindruck einer Irreführung zu vermeiden.

 

[Entscheidung 10] Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil vom 15. Januar 2002 | 20 U 76/01 | duisburg-info.de

Eine unbefugte Namensanmaßung oder Namensleugnung liegt, in Bezug auf die Stadt Duisburg, nicht vor, wenn ein kommerzieller Anbieter die Domain „duisburg-info.de“ verwendet. Denn der Verkehr geht nicht davon aus, dass sämtliche einen Städtenamen enthaltende Domains von dieser Stadt oder mit deren Zustimmung gehalten werden.

[http://www.jurpc.de/rechtspr/20020300.htm]

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[Frage 16] Darf ich Begriffe als Domain-Namen registrieren, die identisch oder ähnlich mit Kfz-Kennzeichen sind?

Die Registrierung von Buchstabenkombinationen, die einem Kfz-Kennzeichen entsprechen, ist bereits nach den Richtlinien des Deutschen Network Information Center (DENIC) unzulässig. Denn die DENIC will die Möglichkeit behalten, den Namensraum unter der Top-Level-Domain „.de“ durch regionale Unterteilungen zu erweitern, wozu sich die Kfz-Kennzeichen eignen würden.

Es kann aber auch problematisch sein, wenn Sie einen mit einem Kfz-Kennzeichen identischen Zusatz in Ihre Domain aufnehmen. Zum einen hat es in der Vergangenheit insoweit eine Abmahnwelle auf Grund eines behaupteten Patents an derartigen Buchstabenkombinationen gegeben. Zum anderen kann die Aufnahme eines derartigen Zusatzes im Einzelfall zu namensrechtlichen Unterlassungsansprüchen führen. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Kombination des Kfz-Kennzeichens mit dem weiteren Bestandteil des Domain-Namens eine Bezeichnung entstehen lässt, welche nach Auffassung des Verkehrs ein bestimmtes Unternehmen oder eine bestimmte Organisation schlagwortartig bezeichnet.

 

[Entscheidung 11] Oberlandesgericht Braunschweig
Beschluss vom 19. Dezember 2003 | 2 W 233/03 | fh-wf.de

Die Bezeichnung „fh-wf“ ist eine unterscheidungskräftige, schlagwortartige Abkürzung für die Fachhochschule Wolfenbüttel und erscheint ihrer Art nach geeignet, sich im Verkehr als Hinweis auf diese durchzusetzen. Die Registrierung des Domain-Namens „fh-wf.de“ durch einen Dritten stellt daher eine Namensleugnung dar und ist somit ein Bestreiten des Namensrechts im Sinne von § 12 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).

[http://www.jurpc.de/rechtspr/20040254.htm]

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[Frage 17] Darf ich Namen von Prominenten als Domain-Namen registrieren?

Wenn Sie den Namen eines Prominenten als Domain-Namen registrieren, ohne selbst so zu heißen, verstoßen Sie gegen das Namensrecht des Prominenten aus § 12 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), vgl. Frage 14. Wegen Namensanmaßung haben Sie mit der Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen zu rechnen. Einen namensrechtlichen Schutz können auch die Vornamen von Prominenten genießen, wenn der Prominente unter diesem Namen große Bekanntheit erlangt hat.

Anders liegt der Fall, wenn Sie den gleichen Namen wie der Prominente tragen. Bei einer solchen Kollision von Namensrechten gilt das so genannte Gleichnamigen-Recht. Es gilt zunächst der Grundsatz des Prioritätsprinzips, das heißt, der Domain-Name steht demjenigen zu, der ihn als Erster registriert hat. Dieser Grundsatz kann aber durchbrochen werden, wenn weitere besondere Umstände hinzutreten, wie beispielsweise die hohe Bekanntheit des anderen Namensträgers. Dann sind die sich gegenüberstehenden Interessen gegeneinander abzuwägen, was dazu führen kann, dass die nicht prominente Person nur einen Domain-Namen mit einem unterscheidungskräftigen Zusatz verwenden darf. Allerdings ist die Rechtsprechung sehr zurückhaltend, einer berühmten Person an einem Domain-Namen automatisch bessere Rechte zuzugestehen als dem Träger des gleichen Namens.

 

[Entscheidung 12] Oberlandesgericht Köln
Urteil vom 27. November 2001 | 15 U 108/01, 15 U 109/01 | guenter-jauch.de

Grundsätzlich gilt im Bereich der Gleichnamigen, dass jeder seinen Namen verwenden darf, und wo die Namensverwendung nur einer Person möglich ist, gilt das Prinzip der Priorität. Der überragende Bekanntheitsgrad einer Person ergibt keinen automatischen Vorrang bei der Frage, wem ein Domain-Name zusteht. Denn es fehlt an Abgrenzungskriterien, um in zumutbarer Weise einen Personenkreis zu definieren, der unter dem Blickwinkel der „Berühmtheit“ einen besonderen Namensschutz für sich reklamieren könnte.

[http://www.jurpc.de/rechtspr/20020087.htm]

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[Frage 18] Was muss ich tun, wenn ich meinen Namen als Internet-Adresse verwenden will, mein Name aber mit einem sehr bekannten Unternehmen identisch ist?

Wenn Ihr Name identisch mit dem Namen eines sehr bekannten Unternehmens ist, gilt auch hier das Gleichnamigen-Recht, vgl. Frage 17. Im Rahmen der beim Recht der Gleichnamigen vorzunehmenden Interessenabwägung werden Sie bei der Kollision mit einem sehr bekannten Unternehmen regelmäßig dazu verpflichtet sein, Ihrem Domain-Namen einen unterscheidungskräftigen Zusatz beizufügen. Je bekannter das Unternehmen ist, desto unterscheidungskräftiger sollte dieser Zusatz sein. Eine praktikable und je nach Fallkonstellation auch ausreichende Maßnahme dürfte es sein, dem Nachnamen auch noch den Vornamen beizufügen.

Kollidiert Ihr Name mit dem Namen eines weniger bekannten Unternehmens und haben Sie auf dessen Interessen Rücksicht zu nehmen, kommen auch mildere Mittel zur Vermeidung der Zuordnungsverwirrung in Betracht, vgl. Frage 19.

 

[Entscheidung 13] Bundesgerichtshof
Urteil vom 22. November 2001 | I ZR 138/99 | shell.de

Wenn mehrere Personen als berechtigte Namensträger für einen Domain-Namen in Betracht kommen, gilt grundsätzlich das Prioritätsprinzip. Eine Ausnahme besteht, wenn einer der Namensträger überragende Bekanntheit genießt, der Verkehr einen Internetauftritt unter seinem Namen erwartet und der namensgleiche Inhaber der Domain seinerseits kein besonderes Interesse an der Nutzung eben dieser Adresse darlegen kann. In diesem Fall ist dem Inhaber der Domain zuzumuten, seiner Internet-Adresse einen individualisierenden, unterscheidenden Zusatz hinzuzufügen.

[http://www.jurpc.de/rechtspr/20020139.htm]

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[Frage 19] Darf ich einen Domain-Namen registrieren, der identisch mit meinem Nachnamen ist, obwohl es viele andere Personen mit dem gleichen Namen gibt?

Auch hier gilt das in Frage 17 beschriebene Gleichnamigen-Recht mit seinem Prioritätsprinzip. Danach steht ein Domain-Name bei zwei berechtigen Namensträgern grundsätzlich demjenigen zu, der den Domain-Namen als Erster registriert hat. In Ausnahmefällen kann sich bei der vorzunehmenden Interessenabwägung ergeben, dass einem der Namensinhaber zuzumuten ist, Maßnahmen zu ergreifen, die die Gefahr einer Verwechslung verringern. Diese Verwechslungsgefahr kann durch die Aufnahme eines unterscheidenden Zusatzes in den Domain-Namen verhindert werden, vgl. Frage 17. Bei tendenziell gleichbedeutenden Namensinhabern kommen aber auch mildere Mittel in Betracht. Beispielsweise kann es ausreichen, dass Sie auf Ihrer Homepage auf die Existenz des anderen Namensinhabers und dessen Website hinweisen.

 

[Entscheidung 14] Bundesgerichtshof
Urteil vom 11. April 2002 | I ZR 317/99 | vossius.de

Die Verwechslungsgefahr zwischen Gleichnamigen kann auch dadurch ausgeräumt werden, dass auf der ersten sich öffnenden Seite des Internetauftritts darüber aufgeklärt wird, dass es sich nicht um die Website des anderen Namensträgers handelt und darauf hingewiesen wird, unter welcher Adresse dessen Homepage zu finden ist.

[http://www.jurpc.de/rechtspr/20020155.htm]