Kollidierende Unternehmenskennzeichen und Werktitel Dritter

 

[Frage 10] Darf ich Begriffe als Domain-Namen registrieren, die mit der Firma eines Unternehmens identisch sind oder dieser ähneln?

[Frage 11] Wem steht eine Domain zu, wenn es in Deutschland in der gleichen Branche mehrere Unternehmen gibt, die den gleichen Namen tragen?

[Frage 12] Darf ich Begriffe als Domain-Namen registrieren, die mit dem Firmenschlagwort oder der Unternehmensabkürzung eines Unternehmens identisch oder ähnlich sind?

[Frage 13] Darf ich Begriffe als Domain-Namen registrieren, die identisch oder ähnlich mit den Titeln von Büchern, Zeitungen, Zeitschriften, Filmen, CD’s, Software, Spielen oder Websites sind?


[WICHTIGER HINWEIS] Alle Angaben im nachfolgenden Auszug aus dem Rechtsratgeber "Der große Humboldt-Ratgeber Internetrecht" wurden von Autoren und Verlag sorgfältig geprüft. Die Autoren haben sich nach bestem Wissen um die inhaltliche Richtigkeit ihrer Ausführungen bemüht, die wegen der Komplexität der gesetzlichen Regelungen, widersprüchlicher Gerichtsentscheidungen, ungeklärter Rechtsfragen und den Besonderheiten jedes Einzelfalles aber nicht verbindlich, sondern nur als persönliche Einschätzungen der Autoren zur allgemeinen Rechtslage zu werten sind. Deshalb kann eine Gewähr nicht übernommen werden. Insbesondere erhebt dieser Ratgeber keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Auch ist das Internetrecht ein junges und dynamisches Rechtsgebiet, das sich ständig ändert. Bei Fragen zum aktuellen Stand von Gesetzgebung und Rechtsprechung wenden Sie sich bitte an den Herausgeber und die Autoren.

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[Frage 10] Darf ich Begriffe als Domain-Namen registrieren, die mit der Firma eines Unternehmens identisch sind oder dieser ähneln?

Gemäß § 15 Abs. 2 des Markengesetzes (MarkenG) kann die Registrierung einer Domain nicht nur mit Markenrechten, vgl. Fragen 6 ff., kollidieren, sondern auch mit so genannten Unternehmenskennzeichen. Unternehmenskennzeichen sind gemäß § 5 Abs. 2 MarkenG Zeichen, die im geschäftlichen Verkehr als Name, Firma oder als besondere Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs oder eines Unternehmens benutzt werden.

Es gelten die gleichen Grundsätze wie beim Schutzanspruch auf Grund von Marken, vgl. Fragen 6 ff. Das Unternehmenskennzeichen ist nicht nur vor einer identischen Benutzung geschützt, sondern auch vor einer ähnlichen Benutzung, vorausgesetzt, hierdurch entsteht eine Verwechslungsgefahr. Die Verwechslungsgefahr bestimmt sich insbesondere nach der Nähe der sich gegenüberstehenden Branchen. Bei einem bekannten Unternehmenskennzeichen bestehen Schutzansprüche auch dann, wenn eine Branchennähe nicht besteht, aber das Unternehmenskennzeichen durch die Domain-Registrierung in unlauterer Weise ausgenutzt oder beeinträchtigt würde.

Aus einem Unternehmenskennzeichen lassen sich aber nur dann Ansprüche gegenüber Dritten herleiten, wenn es hinreichend unterscheidungskräftig ist. Aus Unternehmenskennzeichen, die im Hinblick auf die Branche oder in Bezug auf den Gegenstand des Unternehmens glatt beschreibend sind und damit über keine originäre Kennzeichnungskraft verfügen, lassen sich daher regelmäßig keine Schutzansprüche ableiten, es sei denn, das Unternehmen ist mit dieser Bezeichnung bekannt geworden und hat Verkehrsgeltung erlangt.

Der Schutz der Unternehmenskennzeichen beginnt bei Kennzeichen mit originärer Kennzeichnungskraft mit der Benutzungsaufnahme im geschäftlichen Verkehr, anderenfalls zum Zeitpunkt, in dem die Bezeichnung Verkehrsgeltung erlangt hat.

 

[Entscheidung 5] Bundesgerichtshof
Urteil vom 16. Dezember 2004 | I ZR 69/02 | literaturhaus.de

Unternehmenskennzeichen erlangen nur dann Schutz nach § 5 Abs. 2 MarkenG, sofern ihnen eine originäre Unterscheidungskraft zukommt. Diese fehlt, wenn das Unternehmenskennzeichen lediglich den Tätigkeitsbereich des Unternehmens beschreibt, z. B. bei Zusammenfügung von zwei beschreibenden Wörtern, ohne dass es hierdurch zu einer einprägsamen Neubildung der beschreibenden Begriffe kommt. Ohne originäre Unterscheidungskraft kann das Unternehmenskennzeichen nur dann Schutz beanspruchen, wenn es Verkehrsgeltung erlangt hat.

[http://www.jurpc.de/rechtspr/20050047.htm]

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[Frage 11] Wem steht eine Domain zu, wenn es in Deutschland in der gleichen Branche mehrere Unternehmen gibt, die den gleichen Namen tragen?

Sie wollen das unterscheidungskräftige Kennzeichen Ihres Unternehmens als Domain registrieren, stellen aber durch eine Recherche fest, dass es in einer anderen Region Deutschlands noch ein weiteres Unternehmen gibt, das den gleichen Namen trägt. Bevor Sie in diesem Fall die Domain registrieren, sollten Sie zunächst ermitteln, ob die Domain Ihnen oder dem anderen Unternehmen zusteht, das heißt, welches von beiden Unternehmen die besseren Kennzeichenrechte besitzt. Im Kennzeichenrecht gilt das so genannte Prioritätsprinzip: Innerhalb einer Branche steht ein unterscheidungskräftiges Kennzeichen demjenigen Unternehmen zu, welches das Kennzeichen als Erstes im Geschäftsverkehr nutzt. Stellen Sie also prioritätsältere Rechte des anderen Unternehmens fest, sollten Sie von der Registrierung der Domain grundsätzlich absehen oder eine Absprache mit dem prioritätsälteren Unternehmen treffen.

Eine Ausnahme besteht jedoch dann, wenn beide Unternehmen ihrem Zweck und Zuschnitt nach nur lokal oder regional tätig sind und auch nicht auf Expansion ausgelegt sind. In diesem Fall gelten die Unternehmenskennzeichen nämlich nur in räumlich beschränkten Schutzbereichen und nicht wie in der Regel deutschlandweit. In diesem Fall kann auch das Unternehmen mit dem jüngeren Unternehmenskennzeichen die Domain registrieren, da es hierdurch nicht in den räumlich beschränkten Schutzbereich des anderen Unternehmens mit dem älteren Unternehmenskennzeichen eingreift. Denn die Rechtsprechung geht davon aus, dass ein Unternehmen allein durch den Umstand, dass es im Internet auftritt, die herkömmlichen räumlichen Grenzen seiner bisherigen Tätigkeit nicht durchbricht.

 

[Entscheidung 6] Bundesgerichtshof
Urteil vom 22. Juli 2004 | I ZR 135/01 | soco.de

Eine kennzeichenrechtliche Kollision ist ausgeschlossen, wenn die sich gegenüberstehenden Unternehmen in räumlich voneinander klar abgegrenzten lokalen oder regionalen Wirkungskreisen tätig sind. Allein der Auftritt eines Unternehmens im Internet lässt nicht den Schluss zu, dass das Unternehmen seinen lokalen Wirkungskreis verlassen und seine Waren und Dienstleistungen nunmehr bundesweit anbieten will.

[http://www.jurpc.de/rechtspr/20050019.htm]

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[Frage 12] Darf ich Begriffe als Domain-Namen registrieren, die mit dem Firmenschlagwort oder der Unternehmensabkürzung eines Unternehmens identisch oder ähnlich sind?

Gemäß § 15 des Markengesetzes (MarkenG) in Verbindung mit § 5 Abs. 2 MarkenG wird auch die besondere Bezeichnung eines Unternehmens geschützt. Hierunter versteht man insbesondere die so genannten Firmenschlagworte und Unternehmensabkürzungen.

Früher galt der Grundsatz, dass nicht aussprechbare Firmenschlagworte und Unternehmensabkürzungen mangels Namensfunktion nur dann einen kennzeichenrechtlichen Schutz erhalten sollten, sofern sie Verkehrsgeltung besaßen. Inzwischen geht die Rechtsprechung aber davon aus, dass auch derartige nicht aussprechbare Firmenschlagworte und Unternehmensabkürzungen auch ohne Verkehrsgeltung Kennzeichenschutz genießen. Dies wird insbesondere damit begründet, dass derartige Firmenschlagworte und Unternehmensabkürzungen üblich geworden sind.

 

[Entscheidung 7] Bundesgerichtshof
Urteil vom 9. September 2004| I ZR 65/02 | mho.de

Auch nicht als Wort aussprechbare Buchstabenkombinationen können als Unternehmenskennzeichen geschützt sein, wobei es auf eine Verkehrsgeltung nicht ankommt.

[http://www.jurpc.de/rechtspr/20050039.htm]

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[Frage 13] Darf ich Begriffe als Domain-Namen registrieren, die identisch oder ähnlich mit den Titeln von Büchern, Zeitungen, Zeitschriften, Filmen, CD’s, Software, Spielen oder Websites sind?

Das Markengesetz (MarkenG) schützt nicht nur Marken und Unternehmenskennzeichen, sondern auch so genannte Werktitel (§ 5 Abs. 3 MarkenG). Das sind die Namen oder besonderen Bezeichnungen von Druckschriften, Filmwerken, Tonwerken, Bühnenwerken oder sonstigen vergleichbaren Werken. Zu den sonstigen vergleichbaren Werken zählen beispielsweise Computer-Software, Spiele oder auch Internet-Websites (z. B. Online-Zeitungen).

Der Titelschutz beginnt grundsätzlich mit der Benutzung im geschäftlichen Verkehr. Allerdings kann der Titelschutz auch zeitlich vorververlagert werden durch Schaltung einer so genannten Titelschutzanzeige in einer der für Titelschutzanzeigen üblichen Medien, vgl. Frage 35. Dadurch will die Rechtsprechung ermöglichen, sich frühzeitig auf einen bestimmten Titel festzulegen, beispielsweise um das Werk bereits vor Erscheinen zu bewerben, ohne das Risiko einzugehen, dass ein Dritter prioritätsältere Kennzeichenrechte begründet. Derjenige, der diese Titelschutzanzeige geschaltet hat, kann sich aber nur dann auf Titelschutz berufen, wenn das Werk innerhalb angemessener Zeit, in der Regel spätestens binnen sechs Monaten, auch tatsächlich unter dem Titel erscheint.

Werktitel sind wie Marken und Unternehmenskennzeichen vor identischer und ähnlicher Benutzung im geschäftlichen Verkehr geschützt, soweit eine Verwechslungsgefahr zu befürchten wäre. Auch tendenziell beschreibende Titel mit schwacher Unterscheidungskraft sind schutzfähig. Hier trägt die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung, dass Titel grundsätzlich dazu tendieren, beschreibend zu sein, wie beispielsweise die Titel von Tageszeitungen. Die Rechtsprechung verlangt bei Titeln geringere Anforderungen an die Kennzeichnungskraft, weil sie davon ausgeht, dass der Rechtsverkehr daran gewöhnt ist, hier auch auf feinste Unterschiede zu achten. Allerdings kann es bei schwacher Kennzeichnungskraft des Titels an einer Verwechslungsgefahr fehlen.

Der Titelschutz einer Website setzt einen gewissen Fertigstellungsgrad voraus, entsprechend beispielsweise der Nullnummer einer Zeitschrift, vgl. Frage 34.

 

[Entscheidung 8] Hanseatisches Oberlandesgericht
Urteil vom 24. Juli 2003 | 3 U 154/01 | schuhmarkt.de

Der Gattungsbegriff „Schuhmarkt“ hat für eine Zeitschrift, die über den nationalen und internationalen Schuhhandelsmarkt berichtet und die dem allgemeinen Verkehr kaum bekannt ist, bestenfalls normale Kennzeichnungskraft. Der allgemeine Rechtsverkehr, soweit er sich am Internet beteiligt, kann jedenfalls nicht annehmen, es mit dem Anbieter der Zeitschrift zu tun zu haben, wenn er unter der Domain „schuhmarkt.de“ auf eine E-Commerce-Handelsplattform und Präsentationsplattform für den Schuhwarenhandel stößt. Denn selbst bekannte Zeitschriften verbreiten im Internet ihre spezifischen Inhalte und dienen nicht als Forum für bestimmte Zwecke. Eine Verwechslungsgefahr scheidet daher aus, weil der Verkehr nicht glauben wird, dass Zeitschrift und Plattform aus demselben oder wirtschaftlich verbundenen Unternehmen stammen.

[http://www.jurpc.de/rechtspr/20030239.htm]