Chancen auf die Wunsch-Domain

Chancen auf die Wunsch-Domain

[15.10.2007] Es gibt Hoffnung für Unternehmen, die noch nicht im Besitz ihrer Wunsch-Domain sind. Manches Unternehmen mag sich in der Vergangenheit damit abgefunden haben, seine Wunsch-Domain nicht erhalten zu können, weil der nichtberechtigte Domain-Inhaber die Wunsch-Domain des Unternehmens privat nutzte. Denn es gilt der Grundsatz, dass das Marken- und Unternehmenskennzeichenrecht Unterlassungsansprüche nur innerhalb des Geschäftsverkehrs und innerhalb der eigenen Branche gewährt. Jedoch können Ansprüche auf Freigabe einer Domain auch nach dem bürgerlich-rechtlichen Namensrecht bestehen.

Das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg hatte sich in seinem Beschluss vom 31. Mai 2007 mit der Frage auseinander zu setzen, ob ein Unternehmen Ansprüche auf Freigabe einer Domain gegenüber einer Person besitze, die einen Domainnamen, der das Kennzeichen des Unternehmens enthielt, privat nutzte. Grundsätzlich hat ein Unternehmen nach dem Marken- und Unternehmenskennzeichenrecht Unterlassungsansprüche gegenüber einem nichtberechtigten Dritten nur dann, wenn dieser sich im geschäftlichen Verkehr und in der Branche des Unternehmens bewegt. Das Hanseatische Oberlandesgericht stellte – in Anlehnung an die einschlägige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - klar, dass speziell im Falle einer Domainregistrierung Unterlassungsansprüche auch nach dem bürgerlich-rechtlichen  Namensrecht (§ 12 des Bürgerlichen Gesetzbuches) in Betracht kommen. Denn durch die Domainregistrierung eines Unberechtigten sei der Funktionsbereich des Unternehmens außerhalb des Anwendungsbereichs des Kennzeichenrechts berührt. In solchen Fällen könne der Namensschutz ergänzend gegen Beeinträchtigungen der Unternehmensbezeichnung herangezogen werden, die  - weil außerhalb des geschäftlichen Verkehrs oder außerhalb der Branche und damit außerhalb der kennzeichenrechtlichen Verwechslungsgefahr – nicht mehr im Schutzbereich des Unternehmenskennzeichens liegen. Eine Beeinträchtigung berechtigter geschäftlicher Interessen im Allgemeinen sei nämlich dann gegeben, wenn ein Nichtberechtigter ein fremdes Kennzeichen als Domainnamen – unter welcher Top-Level-Domain auch immer – benutze und sich damit unbefugt ein Recht an diesem Namen anmaße, wobei ein unbefugter Namensgebrauch schon in der Registrierung der Domain liegen könne.

Dieses Urteil betrifft insbesondere Unternehmen, die bislang davon Abstand genommen hatten, ihre Ansprüche auf die Wunsch-Domain rechtlich geltend zu machen, weil sie bislang davon ausgingen, dass eine private Nutzung der durch einen nichtberechtigten Dritten registrierten Domain Freigabeansprüche ausschließe.

[TIPP] Bevor Sie einen Versuch starten, ihre Wunsch-Domain zu erlangen, sollten Sie zunächst sorgfältig prüfen, ob der Domaininhaber sich möglicherweise auf eigene Kennzeichen- oder Namensrechte stützen kann.  

Hanseatisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 31. Mai 2007 - Az. 3 W 110/07

 

Dieser Rechtstipp der Anwaltskanzlei Dr. Ricke, Berlin, ist erstmalig erschienen in der Ausgabe 10-2007 des Mittelstand-Newsletters von Microsoft.

 

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