Ebay-Handel: Abmahnrisiko wegen ungenügender Widerrufsbelehrung

Abmahnrisiko wegen ungenügender Widerrufsbelehrung

[15.10.2006] Bislang war es gängige Praxis, dass bei Fernabsatzverträgen, die über die Auktionsplattform eBay geschlossen wurden, auf ein 14-tägiges Widerrufsrecht hingewiesen wurde. Das Kammergericht Berlin hat hingegen entschieden, dass die Widerrufsfrist tatsächlich einen Monat beträgt, worauf die unternehmerisch handelnden eBay-Verkäufer auch hinzuweisen haben. Wer dies nicht tut, geht das Risiko einer Abmahnung, zum Beispiel durch Wettbewerber, ein.

Das Kammergericht Berlin weist daraufhin, dass ein 14-tägiges Widerrufsrecht nur dann in Betracht kommt, wenn bereits vor Vertragsschluss eine Erklärung zum Widerrufsrecht in Textform vorliegt. Typischerweise wird bei eBay auf das Widerrufsrecht aber nur im Rahmen der Angebotsbeschreibung oder in einer Unterrubrik hingewiesen. Dies genügt dem Formerfordernis der Textform nach Ansicht des Kammergerichts Berlin nicht. Denn bei Texten, die in das Internet eingestellt sind und die beispielsweise nicht per E-Mail übersandt werden, sei die Textform nur dann beachtet, wenn die Seite vor Vertragsschluss ausgedruckt oder auf der Festplatte des Nutzer abgespeichert werde, was bei eBay-Auktionen typischerweise nicht geschehe.

Da die formgerechte Widerrufsbelehrung allenfalls nach Vertragsschluss erfolge, betrage die Widerrufsfrist nach den fernabsatzrechtlichen Regeln einen Monat. Hierauf habe der unternehmerisch handelnde eBay-Verkäufer vor Vertragsschluss deutlich hinzuweisen.

Das Hanseatische Oberlandesgericht vertritt in einer späteren Entscheidung denselben Standpunkt.

Die neue Rechtsprechung zum Widerrufsrecht betrifft vor allem die über 20.000 unternehmerisch tätigen eBay-Händler, darunter auch die Vielzahl mittelständischer Unternehmen, die eBay als Vertriebsweg nutzen.

Wegen der Besonderheiten der Website-Gestaltung bei eBay ist diese Rechtsprechung zwar nicht ohne weiteres auf sonstige Online-Shops zu übertragen. Aber auch hier könnte – abhängig von der jeweiligen Shop-Gestaltung - eine Widerrufsfrist von einem Monat bestehen. 

Kammergericht Berlin, Beschluss vom 18. Juli 2006 - Az. 5 W 156/06

Hanseatisches Oberlandesgericht, Urteil vom 24. August 2006 - Az. 3 U 103/06

Die Entscheidung des Kammergerichts Berlin im Volltext: Angaben zum Widerrufsrecht bei eBay

 

Dieser Rechtstipp der Anwaltskanzlei Dr. Ricke, Berlin, ist erstmalig erschienen in der Ausgabe 10-2006 des Mittelstand-Newsletters von Microsoft.

 

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