Neufassung der Musterwiderufsbelehrung in Kraft getreten

Neufassung der Musterwiderufsbelehrung in Kraft getreten

[15.04.2008] Online-Händler, insbesondere eBay-Händler, waren in der Vergangenheit etlichen Abmahnwellen wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrung ausgesetzt. Dies nahm das Bundesjustizministerium zum Anlass, die sogenannte Musterwiderrufsbelehrung neu zu fassen. Doch auch die neue Musterwiderrufsbelehrung hat ihre Lücken.

Am 01. April 2008 ist nach Änderung der BGB-Informationspflichten-Verordnung (BGB-InfoV) der Text der Neufassung der Musterwiderrufs- und rückgabebelehrung für Fernabsatzverträge mit zahlreichen Gestaltungsvorschlägen für die unterschiedlichsten Anwendungsfälle in Kraft getreten. 

Das Bundesjustizministerium hat hierbei einige Schwachstellen der alten Musterwiderrufsbelehrung, die in der Vergangenheit häufig abgemahnt wurde, beseitigt, um bei Fernabsatzgeschäften mehr Rechtssicherheit zu schaffen. Denn dem Bundesjustizministerium ist bewusst, dass beispielsweise an den Onlinehändler beim Absatz seiner Waren über das Internet an den Verbraucher hohe rechtliche Anforderungen gestellt sind, die dieser angesichts der Komplexität und Detailliertheit der ihm hierbei auferlegten gesetzlichen Pflichten kaum erfüllen kann. Wer diese neuen Muster nutzt, soll gemäß § 14 Absatz 1 BGB-InfoV den gesetzlichen Vorschriften über die Belehrungspflicht Genüge tun. Dies wird jedoch bezweifelt, da es sich bei der BGB-InfoV um eine bloße Verordnung, also um kein Gesetz handelt, welches somit Pflichten aus dem höherrangigen Gesetz nicht ohne weiteres modifizieren kann. Weiterhin soll die Privilegierung des § 14 Absatz 1 BGB-InfoV auch nur gelten, falls die Musterwiderrufsbelehrung in Textform genutzt wird. Nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung erfüllt eine Online-Belehrung, zum Beispiel  im Rahmen der Angebotsbeschreibung bei eBay-Verkäufen, jedoch nicht die Anforderungen dieser Textform, sodass eBay-Händler sich auf die Privilegierung des § 14 Absatz 1 BGB-InfoV in keinem Fall berufen können. Das Bundesjustizministerium hat auch nicht alle Vorschläge für eine neue Musterwiderrufsbelehrung umgesetzt. Daher bleibt der Zukunft überlassen, ob und inwieweit sich die neue Musterwiderrufsbelehrung bewährt.

Die neue Musterwiderrufsbelehrung betrifft insbesondere alle unternehmerisch handelnden Online-Händler, darunter auch die Vielzahl mittelständischer Unternehmen, die ihre Waren über das Internet an Verbraucher absetzen.

[TIPP] Da auch die neue Musterwiderrufsbelehrung nicht alle Punkte beachtet, die in der Vergangenheit abgemahnt wurden, ist grundsätzlich zu empfehlen, auch diese individuell anzupassen, jedenfalls solange, bis sich die herrschende Meinung durchsetzt, dass es ausreichend sei, die neue Musterwiderrufsbelehrung zu nutzen.

Dieser Rechtstipp der Anwaltskanzlei Dr. Ricke, Berlin, ist erstmalig erschienen in der Ausgabe 04-2008 des Mittelstand-Newsletters von Microsoft.

 

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