Google-AdWords: Bundesgerichtshof hat entschieden

AdWords:  Bundesgerichtshof hat entschieden

[23.04.2009] Google-AdWords sind eine beliebte Werbeform, um den Warenabsatz über das Internet zu fördern. Beliebt ist hierbei insbesondere die Nutzung von Marken und Kennzeichen Dritter als Google-AdWords, weil dies gewährleistet, dass bei Google die eigene Anzeige nahe dem Suchergebnis, das einen Wettbewerber präsentiert, erscheint. Dies hat der Bundesgerichtshof teilweise für zulässig erklärt.

Der Bundesgerichtshof  hat mit Urteil vom 22.01.2009 (Az. 1 ZR 30/07-“Beta Layout“) entschieden, dass jedenfalls die Verwendung von Unternehmenskennzeichen Dritter in Google-AdWords-Werbung zulässig ist. Der Bundesgerichtshof begründet dies insbesondere damit, dass hierbei keine markenmäßige Benutzung der Unternehmenskennzeichen Dritter vorliege, da die Internetnutzer den technischen Zusammenhang zwischen Eingabe des Suchwortes und den sodann auftauchenden Anzeigen nicht ohne weiteres erkennen würden. Möglicherweise sehe der Nutzer eine thematische Verbindung. Eine Unternehmenskennzeichen-Verletzung käme jedoch nur dann in Betracht, wenn der Nutzer bei Eingabe eines Unternehmenskennzeichens in die Suchmaschine davon ausginge, dass die sodann angezeigte Google-AdWords-Werbung mit dem gesuchten Unternehmenskennzeichen einen herkunftsmäßigen Zusammenhang aufweise. Der Bundesgerichtshof geht jedoch davon aus, dass der Internetnutzer eine solche herkunftsmäßige Verbindung nicht herstellt. Allerdings hat der Bundesgerichtshof bislang nicht bestätigt, ob dies auch dann gelten soll, wenn es sich bei den verwendeten Key-Words nicht um Unternehmenskennzeichen, sondern um Marken handelt.

Diese Rechtsprechung betrifft die Vielzahl mittelständischer Unternehmen, die ihren Warenabsatz über das Internet durch Google-AdWords fördern. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofes schafft erste Rechtssicherheit in einer bis dahin noch uneinheitlichen Rechtsprechung. So hätte beispielsweise das Oberlandesgericht Braunschweig in der Vergangenheit bei einem entsprechenden Sachverhalt eine Unternehmenskennzeichen-Verletzung wohl bejaht.

[TIPP] Die Verwendung von Unternehmenskennzeichen Dritter als Google-AdWords stellt zumindest dann keine Unternehmenskennzeichen-Verletzung dar, wenn das geschützte Zeichen im Anzeigentext selbst nicht auftaucht oder eine sonstige Verwechslungsgefahr nicht vorliegt.


Bundesgerichtshof, Urteil vom 22.01.2009 – Az. I ZR 30/07

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs finden Sie hier

 
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