Musikdownload - keine Haftung des DSL-Anschlussinhabers

Musikdownload - keine Haftung des DSL-Anschlussinhabers

[15.01.2008] Wer einen DSL-Anschluss besitzt, musste in der Vergangenheit damit rechnen, wegen einer Urheberrechtsverletzung, die ein Dritter begangen hatte, auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch genommen zu werden. Dies hatte die Rechtsprechung in der Vergangenheit regelmäßig mit der sogenannten Mitstörerhaftung begründet. Jetzt gibt es eine oberlandesgerichtliche Rechtsprechung, die den Anschlussinhaber entlastet.

Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. hat mit Beschluss vom 20.12.2007 (Az. 11 W 58/07) entschieden, dass der Inhaber eines Internet-Anschlusses nicht ohne konkrete Anhaltspunkte verpflichtet ist, die weiteren Nutzer des Anschlusses zu überwachen. Eine Haftung des Anschlussinhabers als Mitstörer käme nämlich nur in Betracht, wenn der Anschlussinhaber, der weder Täter noch Teilnehmer einer Urheberrechtsverletzung ist, Prüfungspflichten verletzt habe. Der Umfang der Prüfungspflicht richte sich danach, inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen Instruierung und Überprüfung der weiteren Nutzer zuzumuten sei. Eine solche Prüfungspflicht bestehe jedenfalls dann nicht, wenn die weiteren Nutzer volljährig seien und keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass diese den Anschluss zu Rechtsverletzungen missbrauchen werden.

Diese neue oberlandesgerichtliche Rechtsprechung zur Mitstörerhaftung des Anschlussinhabers hilft möglicherweise auch Unternehmen, die als Mitstörer für Urheberrechtsverletzungen ihrer Mitarbeiter in Anspruch genommen werden, nachdem diese den im Rahmen des Arbeitsverhältnisses zur Verfügung gestellten Internet-Zugang für rechtswidrige Zwecke missbrauchten.

[TIPP] Lassen Sie sich vorsorglich dennoch von Ihren Mitarbeitern schriftlich bestätigen, dass diese zur Kenntnis genommen haben, dass die Nutzung des im Rahmen des Arbeitsverhältnisses zur Verfügung gestellten Internet-Anschlusses zu rechtswidrigen Zwecken, insbesondere zu Urheberrechtsverletzungen, untersagt ist.

Oberlandesgericht Frankfurt a.M., Beschluss vom 20.12.2007 – Az. 11 W 58/07


Dieser Rechtstipp der Anwaltskanzlei Dr. Ricke, Berlin, ist erstmalig erschienen in der Ausgabe 01-2008 des Mittelstand-Newsletters von Microsoft.

 

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