Abmahnkosten bei unvollständigen Pflichtangaben in geschäftlicher E-Mail-Korrespondenz nicht immer geschuldet

Abmahnkosten bei unvollständigen Pflichtangaben in geschäftlicher E-Mail-Korrespondenz nicht immer geschuldet

[15.09.2007] Abgemahnte, die in ihrer geschäftlichen E-Mail-Korrespondenz nicht alle Pflichtangaben gemacht haben, sind nicht immer verpflichtet, Abmahnkosten zu zahlen. Denn die Rechtsprechung tendiert dazu, immer genauer zu prüfen, ob eine im Wettbewerb vorgenommene oder unterlassene Handlung tatsächlich geeignet ist, den Wettbewerb zu verfälschen.

Das Brandenburgische Oberlandesgericht hatte sich in seinem Urteil vom 10. Juli 2007  mit der Frage auseinander zu setzen, ob ein Einzelkaufmann, der in seiner geschäftlichen Brief-Korrespondenz zwar den Firmennamen, nicht aber den Inhaber des Unternehmens genannt hatte und deswegen abgemahnt wurde, verpflichtet sei, Abmahnkosten zu erstatten. Dies hat das Brandenburgische Oberlandesgericht, das gründlich prüfte, ob überhaupt ein Wettbewerbsnachteil für Dritte durch die unterlassene Handlung in Betracht kam, verneint. Es sei ausgeschlossen, dass Unternehmen im Wettbewerb davon profitieren könnten, dass sich ihr Firmeninhaber nur mit Schwierigkeiten ermitteln ließe.

Dieses Urteil betrifft auch Unternehmen, die in ihrer geschäftlichen E-Mail-Korrespondenz Pflichtangaben nicht vollständig gemacht haben und deswegen abgemahnt wurden. Denn mit In-Kraft-Treten des „Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG)“ am 01. Januar 2007 ist klar gestellt, dass die Pflichtangaben geschäftlicher Korrespondenz in Papierform auch für geschäftliche E-Mail-Korrespondenz gelten.

[TIPP] Achten Sie bei geschäftlichen E-Mails trotz dieser günstigen Entscheidung des Brandenburgischen Oberlandesgerichts immer darauf, ob Sie alle Pflichtangaben beachtet haben (siehe hierzu Microsoft-Mittelstands-Newsletter Ausgabe Februar 2007). Denn andere Gerichte prüfen im Einzelfall nicht so genau, ob durch eine abgemahnte Handlung oder durch ein abgemahntes Unterlassen ein Wettbewerbsvorteil für den Abgemahnten entstanden war. 

Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 10. Juli 2007 - Az. 6 U 12/07

Dieser Rechtstipp der Anwaltskanzlei Dr. Ricke, Berlin, ist erstmalig erschienen in der Ausgabe 09-2007 des Mittelstand-Newsletters von Microsoft.

 

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