Weihnachtsgeschäft: Angaben zu Lieferzeiten im Internet-Shop

Weihnachtsgeschäft: Angaben zu Lieferzeiten im Internet-Shop

[15.12.2006] Waren, die im Internet angeboten werden, müssen - ohne einschränkenden Hinweis - tagesaktuell verfügbar sein, da das Angebot im Internet ansonsten irreführend wäre. Denn der Durchschnittsverbraucher erwartet nach Ansicht des Bundesgerichtshofs wegen der Möglichkeit der jederzeitigen Aktualisierung eines Internet-Shops, dass die angebotenen Waren auch vorrätig sind. Dies gilt insbesondere in den letzten Tagen des Weihnachtsgeschäfts.

Im nach wie vor aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofs vom 07. April 2005 (Az. I ZR 31/02) vertritt der Bundesgerichtshof die Auffassung, dass der von der Werbung eines Internet-Versandhauses angesprochene Durchschnittsverbraucher in der Regel erwartet, dass die beworbene Ware unverzüglich versandt werden kann, wenn nicht auf das Bestehen einer abweichenden Lieferfrist unmissverständlich hingewiesen wird.

Im entschiedenen Sachverhalt war in einem Internet-Shop eine Kaffeemaschine angeboten worden, welche tatsächlich erst nach drei bis vier Wochen geliefert werden konnte. Der Shop-Anbieter hatte hierauf im Rahmen der Produktbeschreibung nicht hingewiesen, sondern lediglich einen Link zu einer weiterführenden Seite mit entsprechenden Angaben aufgenommen.

Zunächst stellte der Bundesgerichtshof klar, dass beim Angebot von Waren im Internet ohne näheren Angaben deren tagesaktuelle Verfügbarkeit vom Verbraucher erwartet werde und diese Erwartungshaltung auch erfüllt werden müsse. Denn gemäß § 5 Abs. 5 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)  liegt eine irreführende Werbung vor, wenn für eine Ware geworben wird, die unter Berücksichtigung der Ware sowie der Gestaltung und Verbreitung der Werbung nicht in angemessener Menge zur Befriedigung der zu erwartenden Nachfrage zur Verfügung steht. Beim Versandhandel im Internet erwarte der Verbraucher in der Regel, dass die beworbene Ware unverzüglich versandt werden könne, und zwar unabhängig davon, ob der Werbende die Ware selbst vorrätig halte oder sie bei Dritten abrufen könne. Denn anders als Angebote in einem Versandhauskatalog könnten Angebote im Internet ständig und tagesaktuell aktualisiert werden. Wenn der Internet-Shop-Anbieter im Einzelfall nicht in der Lage sei, eine Nachfrage tagesaktuell zu erfüllen, bleibe es ihm unbenommen, durch geeignete Zusätze auf einen bestimmten Angebotszeitraum oder Lieferfristen hinzuweisen.

Weiterhin hatte der Bundesgerichtshof zu entscheiden, ob Angaben zur Verfügbarkeit unmittelbar in die Angebotsbeschreibung aufgenommen werden müssen oder ob es genüge, diese Angaben auf einer eigenen Seite zu machen, welche von der Angebotsseite per Link erreichbar ist. Hier mochte der Bundesgerichtshof, anders als das Berufungsgericht, einem Verbraucher, der bereits aktiv die Website des Shop-Anbieters aufgesucht habe, nicht die Fähigkeit absprechen, einen derartigen Link mit hinreichender Sicherheit zu erkennen. Der Bundesgerichtshof lässt somit einen deutlichen Link zu einer weiterführenden Seite mit den entsprechenden Angaben genügen.

Kleine und mittelständische Internet-Shop-Anbieter, die ohne nähere Angaben ein im Internet-Shop angebotenes Produkt nicht tagesaktuell liefern können, riskieren eine Abmahnung,  beispielsweise durch Verbraucherschutzverbände.  Dies gilt insbesondere dann, wenn ein Verbraucher im Vertrauen darauf, dass ein von ihm als Geschenk bestelltes Produkt tagesaktuell verfügbar ist, dieses wegen längerer Lieferzeiten nicht rechtzeitig vor Weihnachten erhält.

[TIPP] Falls im Einzelfall eine tagesaktuelle Verfügbarkeit nicht gewährleistet werden kann, kann die Irreführung des Verbrauchers dadurch vermieden werden, dass im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Produktangebot ein deutlicher Hinweis über die Verfügbarkeit und die Lieferzeiten aufgenommen wird. Der Hinweis sollte nach Möglichkeit unmittelbar neben dem Produktangebot erfolgen, kann aber auch auf einer eigenen Seite aufgenommen werden, welche über einen deutlichen und selbst erklärenden Link einfach zu erreichen ist. Ein entsprechender Hinweis in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen reicht hingegen nicht aus, da der Verbraucher hier einen Hinweis  auf die fehlende Lieferfähigkeit des konkreten Produktes nicht erwartet. Wenn die Ware sofort und tagesaktuell verfügbar ist, braucht selbstverständlich auch kein Hinweis auf die sofortige Verfügbarkeit aufgenommen werden.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 07. April 2005 - Az. I ZR 314/02

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs im Volltext: Angabe von Lieferfristen im Internet-Shop finden Sie hier.

  

Dieser Rechtstipp der Anwaltskanzlei Dr. Ricke, Berlin, ist erstmalig erschienen in der Ausgabe 12-2006 des Mittelstand-Newsletters von Microsoft.

 

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