Weihnachtsgeschäft: Angaben zu Lieferzeiten in den AGB

Weihnachtsgeschäft: Angaben zu Lieferzeiten in den AGB

[15.12.2007] Unternehmen sollten gerade in der Vor-Weihnachtszeit die Lieferregelungen in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) überprüfen, um einer etwaigen Abmahnung eines Konkurrenten zuvorzukommen. Denn damit Verbraucher ohne Schwierigkeiten in der Lage sind, das Ende einer in AGB vorgegebenen Lieferfrist selbst zu erkennen, muss diese hinreichend bestimmt sein.

Das Kammergericht Berlin hatte bereits mit Beschluss vom 03.04.2007 (Az. 5 W 73/07) entschieden, dass Händler in ihren AGB keine unbestimmten Lieferfristen nennen dürfen. Beispielsweise sei es nicht ausreichend, wenn es heiße, die Übergabe an den Paketdienst erfolge „in der Regel 1 bis 2 Tage nach Zahlungseingang“. Denn ein Durchschnittskunde müsse ohne Schwierigkeiten und ohne rechtliche Beratung in der Lage sein, das Ende einer in AGB vorgegebenen Lieferfrist selbst zu erkennen und zu berechnen.

Die Rechtsprechung zu Angaben zu Lieferzeiten in den AGB betrifft insbesondere auch alle unternehmerisch handelnden Online-Händler, darunter auch die Vielzahl mittelständischer Unternehmen, die ihre Waren über das Internet an Verbraucher absetzen. Die Verbraucher erwarten insbesondere in der Vor-Weihnachtszeit mit Recht eine feste Zusage zum Liefertermin.

[TIPP] Benutzen Sie in Ihren AGB im Zusammenhang mit den Lieferfristen niemals die Formulierung „in der Regel“.

Kammergericht Berlin, Beschluss vom 03.04.2007 – Az. 5 W 73/07

 

Dieser Rechtstipp der Anwaltskanzlei Dr. Ricke, Berlin, ist erstmalig erschienen in der Ausgabe 12-2007 des Mittelstand-Newsletters von Microsoft.

 

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