Domainverpachtung | BGH | Urteil vom 30.06.2009 | VI ZR 210/08
BGB § 823 Ah, G
Domainrecht
Amtliche Leitsätze:
Zur Haftung des Verpächters einer Domain für Äußerungen auf der von seinem Pächter betriebenen Website.
Urteil im Volltext unter www.bundesgerichtshof.de
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airdsl | BGH | Urteil vom 14.05.2009 | I ZR 231/06
MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5, §§ 5 und 15 Abs. 2 und 4
Domainrecht
Amtliche Leitsätze:
a) Der Schutz eines Domainnamens als Werktitel nach § 5 Abs. 1 und 3 MarkenG kann grundsätzlich erst einsetzen, wenn das über den Domainnamen erreichbare titelschutzfähige Werk weitgehend fertiggestellt ist.
b) Für die Vorverlagerung des Schutzes eines Werktitels durch eine Titel-schutzanzeige reicht die bloße Titelankündigung auf der eigenen Internetseite der Werktitelschutz beanspruchenden Partei nicht aus.
c) Eine markenmäßige Benutzung eines Domainnamens kommt auch dann in Betracht, wenn bei Aufruf des Domainnamens eine automatische Weiterleitung zu einer unter einem anderen Domainnamen abrufbaren Internetseite erfolgt.
Urteil im Volltext unter www.bundesgerichtshof.de
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ahd.de | BGH | Urteil vom 19.02.2009 | I ZR 135/06
UWG §§ 3, 4 Nr. 10 a.F.
Domainrecht
Amtliche Leitsätze:
Die Registrierung eines Domainnamens kann nur bei Vorliegen besonderer Umstände den Tatbestand einer unlauteren Mitbewerberbehinderung erfüllen und einen Anspruch auf Einwilligung in die Löschung des Domainnamens begründen.
Solche Umstände liegen nicht schon vor, wenn der Domaininhaber eine Vielzahl von Domainnamen auf sich registrieren lässt, um sie potentiellen Interessenten zum Kauf oder zur entgeltlichen Nutzung anzubieten, und ein einem dieser Domainnamen entsprechendes Unternehmenskennzeichen eines Dritten erst nach der Registrierung des Domainnamens in Gebrauch genommen wird, wenn für den Domaininhaber zum Registrierungszeitpunkt kein besonderes Interesse eines bestimmten Unternehmens erkennbar war, gerade einen dieser Geschäftsbezeichnung entsprechenden Domainnamen zu verwenden.
Urteil im Volltext unter www.bundesgerichtshof.de
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raule.de | BGH | Urteil vom 23.10.2008 | I ZR 11/06
BGB § 12
Domainrecht
Amtliche Leitsätze:
Als Namensträger, der - wenn er seinen Namen als Internetadresse hat regist-rieren lassen - einem anderen Namensträger nicht weichen muss, kommt auch der Träger eines ausgefallenen und daher kennzeichnungskräftigen Vornamens (hier: Raule) in Betracht.
Urteil im Volltext unter www.bundesgerichtshof.de
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afilias.de | BGH | Urteil vom 24.04.2008 | I ZR 159/05
BGB § 12; MarkenG §§ 5, 15
Domainrecht
Amtliche Leitsätze:
Grundsätzlich verletzt ein Nichtberechtigter, für den ein Zeichen als Domainname unter der in Deutschland üblichen Top-Level-Domain „.de“ registriert ist, das Namens- oder Kennzeichenrecht desjenigen, der an einem identischen Zeichen ein Namens- oder Kennzeichenrecht hat. Etwas anderes gilt jedoch regelmäßig dann, wenn das Namens- oder Kennzeichenrecht des Berechtigten erst nach der Regist-rierung des Domainnamens durch den Nichtberechtigten entstanden ist (im Anschluss an BGH, Urt. v. 9.9.2004 – I ZR 65/02, GRUR 2005, 430 = WRP 2005, 488 – mho.de).
Urteil im Volltext unter www.bundesgerichtshof.de
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grundke.de | BGH | Urteil vom 08.02.2007 | I ZR 59/04
BGB § 12
Domainrecht
Amtliche Leitsätze:
a) Wird ein Domainname aufgrund des Auftrags eines Namensträgers auf den Namen eines Treuhänders registriert, kommt dieser Registrierung im Verhältnis zu Gleichnamigen nur dann die Priorität der Registrierung zugute, wenn für Gleichnamige eine einfache und zuverlässige Möglichkeit besteht zu überprüfen, ob die Registrierung im Auftrag eines Namensträgers erfolgt ist (im Anschluss an BGH, Urt. v. 9.6.2005 - I ZR 231/01, GRUR 2006, 158 Tz 16 = WRP 2006, 90 - segnitz.de).
b) Befindet sich unter dem Domainnamen schon zu einem Zeitpunkt, zu dem noch kein Gleichnamiger Ansprüche angemeldet hat, die Homepage des Namensträgers, kann davon ausgegangen werden, dass der Namensträger den Treuhänder mit der Registrierung beauftragt hat. Besteht eine solche Homepage (noch) nicht, kann eine einfache und zuverlässige Überprüfung - abgesehen von einer notariellen Beurkundung des Auftrags - dadurch geschaffen werden, dass die DENIC dem Treuhänder im Zuge der Registrie-rung die Möglichkeit einräumt, einen Hinweis auf seine Treuhänderstellung und den Treugeber zu hinterlegen, und diese Information nur mit Zustimmung des Treuhänders offenbart.
c) Hat der Namensträger einen Dritten auf eine einfach und zuverlässig zu überprüfende Weise mit der Registrierung seines Namens als Internet-Adresse beauftragt, so ist es für die Priorität der Registrierung gegenüber Gleichnamigen nicht von Bedeutung, wenn der Vertreter den Domainnamen abredewidrig auf den eigenen Namen und nicht auf den Namen des Auftraggebers hat registrieren lassen.
Urteil im Volltext unter www.bundesgerichtshof.de
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solingen.info | BGH | Urteil vom 21.09.2006 |I ZR 201/03
BGB § 12
Domainrecht
Amtliche Leitsätze:
Verwendet ein Dritter, der kein Recht zur Namensführung hat, den Namen einer Gebietskörperschaft ohne weitere Zusätze als Second-Level-Domain zusammen mit der Top-Level-Domain "info", liegt darin eine unberechtigte Namensanmaßung nach § 12 Satz 1 Alt. 2 BGB.
Urteil im Volltext unter www.bundesgerichtshof.de
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| BGH | Urteil vom 05.07.2005 | VII ZB 5/05
ZPO §§ 844 Abs. 1, 857 Abs. 1
Domainrecht
Amtliche Leitsätze:
a) Eine "Internet-Domain" stellt als solche kein anderes Vermögensrecht i. S. v. § 857 Abs. 1 ZPO dar. Gegenstand zulässiger Pfändung nach § 857 Abs. 1 ZPO in eine "Internet-Domain" ist vielmehr die Gesamtheit der schuldrechtlichen Ansprüche, die dem Inhaber der Domain gegenüber der Vergabestelle aus dem der Domainregistrierung zugrunde liegenden Vertragsverhältnis zustehen.
b) Die Verwertung der gepfändeten Ansprüche des Domaininhabers gegen die Vergabestelle aus dem Registrierungsvertrag kann nach §§ 857 Abs. 1, 844 Abs. 1 ZPO durch Überweisung an Zahlungs Statt zu einem Schätzwert erfolgen.
Urteil im Volltext unter www.bundesgerichtshof.de
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hufeland.de | BGH | Urteil vom 23.06.2005 | I ZR 288/02
MarkenG § 5 Abs. 2, § 15 Abs. 2
Domainrecht
Amtliche Leitsätze:
Haben ein Unternehmen in den alten und ein Unternehmen in den neuen Bundesländern vor der Wiedervereinigung miteinander verwechselbare Bezeichnungen geführt, sind Kollisionsfälle auch dann nach dem Recht der Gleichnamigen zu lösen, wenn eines der beiden Unternehmen einen regional begrenzten Tätigkeitsbereich hatte und der Schutzbereich seines Zeichens am 3. Oktober 1990 deshalb nicht auf das gesamte Bundesgebiet erstreckt worden ist (im Anschluss an BGHZ 130, 134 Altenburger Spielkartenfabrik). Die Gleichgewichtslage zwischen zwei gleichnamigen Zeichen wird nicht notwendig dadurch gestört, dass der Zeicheninhaber mit dem regional begrenzten Tätigkeitsbereich das fragliche Zeichen als Domainname für einen Internetauftritt verwendet, der dazu dient, das Unternehmen und sein Angebot vorzustellen (im Anschluss an BGH, Urt. v. 22.7.2004 I ZR 135/01, GRUR 2005, 262 = WRP 2005, 338 – soco.de).
Urteil im Volltext unter www.bundesgerichtshof.de
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segnitz.de | BGH | Urteil vom 09.06.2005 | I ZR 231/01
BGB § 12; MarkenG § 5 Abs. 2
Domainrecht
Amtliche Leitsätze:
Eine Holdinggesellschaft, die die Unternehmensbezeichnung einer Tochtergesellschaft mit deren Zustimmung als Domainname registrieren lässt, ist im Streit um den Domainnamen so zu behandeln, als sei sie selbst berechtigt, die fragliche Bezeichnung zu führen.
Urteil im Volltext unter www.bundesgerichtshof.de
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literaturhaus.de | BGH | Urteil vom 16.12.2004 | I ZR 69/02
MarkenG § 5 Abs. 2, § 15 Abs. 2; UWG §§ 3, 4 Nr. 10, § 8 Abs. 1; BGB §§ 12, 276 Fa a.F. (c.i.c.)
Domainrecht
Amtliche Leitsätze:
a) Der Bezeichnung "Literaturhaus e.V." fehlt die originäre Unterscheidungskraft für einen auf den Gebieten der Förderung der Literatur und des Buchwesens sowie der bildenden Kunst und der neuen Medien tätigen Verein. Für den Schutz als Unternehmenskennzeichen nach § 5 Abs. 2 MarkenG und als Name nach § 12 BGB ist daher Verkehrsgeltung der Bezeichnung erforderlich.
b) Wer auf eine Anfrage, einen Internet-Auftritt unter einem bestimmten Domain-Namen zu erstellen, diesen für sich registrieren läßt, kann unter dem Gesichtspunkt einer gezielten Behinderung eines Mitbewerbers nach § 4 Nr. 10 UWG und eines Verschuldens bei Vertragsverhandlungen zur Unterlassung der Verwendung der Domain-Namen und zur Einwilligung in die Löschung der Registrierungen verpflichtet sein.
Urteil im Volltext unter www.bundesgerichtshof.de
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weltonline.de | BGH | Urteil vom 02.12.2004 | I ZR 207/01
BGB § 826 Gd; MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 3, § 15 Abs. 3
Domainrecht
Amtliche Leitsätze:
a) In der Registrierung eines Gattungsbegriffs als Domainname liegt in der Regel keine sittenwidrige Schädigung, auch wenn es naheliegt, daß ein Unternehmendiesen Domainnamen für seinen Internetauftritt verwenden könnte.
b) Der Inhaber des bekannten Zeitungstitels DIE WELT kann gegen einen Dritten, der sich den Domainnamen „weltonline.de“ hat registrieren lassen, nicht vorgehen, solange keine Anhaltspunkte dafür bestehen, daß der Domainname im geschäftlichen Verkehr in einer das Kennzeichen verletzenden Weise verwendet werden soll.
Urteil im Volltext unter www.bundesgerichtshof.de
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mho.de | BGH | Urteil vom 09.09.2004 | I ZR 65/02
MarkenG §§ 5, 15; BGB § 12
Domainrecht
Amtliche Leitsätze:
Grundsätzlich liegt bereits in der durch einen Nichtberechtigten vorgenommenen Registrierung eines Zeichens als Domainname unter der in Deutschland üblichen Top-Level-Domain "de" eine Namensanmaßung und damit eine Verletzung des Namensrechts desjenigen, der ein identisches Zeichen als Unternehmenskennzeichen benutzt. Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn die Registrierung des Domainnamens einer – für sich genommen rechtlich unbedenklichen Benutzungsaufnahme - als Unternehmenskennzeichen in einer anderen Branche unmittelbar vorausgeht (im Anschluß an BGHZ 149, 191, 199 shell.de und BGHZ 155, 273, 276 f. – maxem.de).
Urteil im Volltext unter www.bundesgerichtshof.de
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soco.de | BGH | Urteil vom 22.07.2004 | I ZR 135/01
MarkenG § 5 Abs. 2
Domainrecht
Amtliche Leitsätze:
a) Durch die Benutzung eines Domainnamens kann ein entsprechendes Unternehmenskennzeichen entstehen, wenn durch die Art der Benutzung deutlich wird, daß der Domainname nicht lediglich als Adreßbezeichnung verwendet wird, und der Verkehr daher in der als Domainname gewählten Bezeichnung einen Herkunftshinweis erkennt.
b) Unternehmen mit einem lokalen oder regionalen Wirkungskreis weisen mit ihrer Präsenz im Internet nicht notwendig darauf hin, daß sie ihre Waren oder Leistungen nunmehr jedem bundesweit anbieten wollen.
Urteil im Volltext unter www.bundesgerichtshof.de
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kurt-biedenkopf.de | BGH | Urteil vom 19.02.2004 | I ZR 82/01
§ 12 BGB
Domainrecht
Amtliche Leitsätze:
Dem Namensinhaber, der die Löschung eines Domain-Namens wegen Verletzung seiner Rechte veranlaßt hat, steht ein Anspruch auf "Sperrung" des Domain-Namens für jede zukünftige Eintragung eines Dritten nicht zu. Die für die Vergabe von Domain-Namen zuständige DENIC ist auch bei weiteren Anträgen Dritter auf Registrierung desselben Domain-Namens grundsätzlich nicht zu der Prüfung verpflichtet, ob die angemeldete Bezeichnung Rechte des Namensinhabers verletzt.
Urteil im Volltext unter www.bundesgerichtshof.de
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maxem.de | BGH | Urteil vom 26.03.2003 | I ZR 296/00
BGB § 12
Domainrecht
Amtliche Leitsätze:
a) Bereits in der Registrierung eines fremden Namens als Domain-Name liegt eine Namensanmaßung und damit eine Verletzung des Namensrechts derjenigen, die diesen bürgerlichen Namen tragen.
b) Das Pseudonym ist dem namensrechtlichen Schutz zugänglich, wenn der Verwender unter diesem Namen im Verkehr bekannt ist, also mit diesem Namen Verkehrsgeltung besitzt.
Urteil im Volltext unter www.bundesgerichtshof.de
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vossius.de | BGH | Urteil vom 11.04.2002 | I ZR 317/99
MarkenG § 5 Abs. 2, § 15 Abs. 2; BRAO § 43a Abs. 2
Domainrecht
Amtliche Leitsätze:
a) Ist ein Namensträger nach dem Recht der Gleichnamigen verpflichtet, seinen Namen im geschäftlichen Verkehr nur mit einem unterscheidenden Zusatz zu verwenden, folgt daraus nicht zwingend das Verbot, den Namen als Internet-Adresse zu verwenden. Vielmehr kann eine mögliche Verwechslungsgefahr auch auf andere Weise ausgeräumt werden. So kann der Internetnutzer auf der ersten sich öffnenden Seite darüber aufgeklärt werden, daß es sich nicht um die Homepage des anderen Namensträgers handelt, zweckmäßigerweise verbunden mit einem Querverweis auf diese Homepage.
b) Kann der Inhaber eines Unternehmenskennzeichens einem Dritten die Verwendung dieses Zeichens als Domain-Name im geschäftlichen Verkehr verbieten, kommt ein auf Löschung der Registrierung gerichteter Beseitigungsanspruch nur in Betracht, wenn der Dritte kein berechtigtes Interesse vorweisen kann, diesen Domain-Namen außerhalb des sachlichen oder räumlichen Wirkungsfelds des kennzeichenrechtlichen Anspruchs etwa für private Zwecke oder für ein Unternehmen in einer anderen Branche zu verwenden.
c) Ein Rechtsanwalt, der durch die Bezeichnung seiner Kanzlei die Rechte einesWettbewerbers verletzt hat, ist im Hinblick auf die ihn treffende Verschwiegenheitspflicht grundsätzlich nicht verpflichtet, im Rahmen einer zur Schadensberechnung dienenden Auskunft die Namen seiner Mandanten zu offenbaren.
Urteil im Volltext unter www.bundesgerichtshof.de
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shell.de | BGH | Urteil vom 22.11.2001 | I ZR 138/99
MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 3, § 15 Abs. 3; BGB § 12
Domainrecht
Amtliche Leitsätze:
a) Der kennzeichenrechtliche Schutz aus §§ 5, 15 MarkenG geht in seinem Anwendungsbereich grundsätzlich dem Namensschutz aus § 12 BGB vor.
b) Schon die Registrierung, nicht erst die Benutzung eines fremden Unternehmenskennzeichens als Domain-Name im nichtgeschäftlichen Verkehr, stellt einen unbefugten Namensgebrauch nach § 12 BGB dar.
c) Verwendet ein Nichtberechtigter ein bekanntes Kennzeichen als Domain- Namen im geschäftlichen Verkehr, liegt darin eine Beeinträchtigung der Kennzeichnungskraft des bekannten Zeichens nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 bzw. § 15 Abs. 3 MarkenG.
d) Kommen mehrere berechtigte Namensträger für einen Domain-Namen in Betracht, führt die in Fällen der Gleichnamigkeit gebotene Abwägung der sich gegenüberstehenden Interessen im allgemeinen dazu, daß es mit der Priorität der Registrierung sein Bewenden hat. Nur wenn einer der beiden Namensträger eine überragende Bekanntheit genießt und der Verkehr seinen Internet-Auftritt unter diesem Namen erwartet, der Inhaber des Domain-Namens dagegen kein besonderes Interesse gerade an dieser Internet-Adresse dartun kann, kann der Inhaber des Domain-Namens verpflichtet sein, seinem Namen in der Internet-Adresse einen unterscheidenden Zusatz beizufügen.
e) Dem Berechtigten steht gegenüber dem nichtberechtigten Inhaber eines Domain-Namens kein Anspruch auf Überschreibung, sondern nur ein Anspruch auf Löschung des Domain-Namens zu.
Urteil im Volltext unter www.bundesgerichtshof.de
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mitwohnzentrale.de | BGH | Urteil vom 17.05.2001 | I ZR 216/99
UWG § 1
Domainrecht
Amtliche Leitsätze:
a) Die Verwendung eines beschreibenden Begriffs als Domain-Name ist nicht generell wettbewerbswidrig.
b) Im Einzelfall kann in der Verwendung eines beschreibenden Begriffs als Domain-Name eine irreführende Alleinstellungsbehauptung liegen.
Urteil im Volltext unter www.bundesgerichtshof.de
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ambiente.de | BGH | Urteil vom 17.05.2001 | I ZR 251/99
MarkenG § 4 Nr. 2, § 14 Abs. 2 Nr. 3; GWB § 20 Abs. 1
Domainrecht
Amtliche Leitsätze:
a) Die für die Registrierung von Domain-Namen unter der Top-Level-Domain “.de” zuständige DENIC ist vor der Registrierung grundsätzlich weder unter dem Gesichtspunkt der Störerhaftung noch als Normadressatin des kartellrechtlichen Behinderungsverbots zur Prüfung verpflichtet, ob der angemeldete Domain-Name Rechte Dritter verletzt.
b) Wird die DENIC von einem Dritten darauf hingewiesen, daß ein registrierter Domain-Name seiner Ansicht nach ein ihm zustehendes Kennzeichenrecht verletzt, kommt eine Haftung als Störerin oder eine kartellrechtliche Haftung für die Zukunft nur in Betracht, wenn die Rechtsverletzung offenkundig und für die DENIC ohne weiteres feststellbar ist. Im Regelfall kann die DENIC den Dritten darauf verweisen, eine Klärung im Verhältnis zum Inhaber des umstrittenen Domain-Namens herbeizuführen.
Urteil im Volltext unter www.bundesgerichtshof.de


