Gesellschaft bürgerlichen Rechts

Medienrecht

Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ist eine Personengesellschaft mit  mindestens zwei Gesellschaftern. Gemäß § 705 BGB verpflichten sich die Gesellschafter auf Basis eines Gesellschaftsvertrags, die Erreichung eines gemeinsamen Zwecks zu fördern, insbesondere die vereinbarten Beiträge zu leisten. Der Gesellschaftsvertrag ist grundsätzlich nicht formbedürftig und kann somit auch mündlich geschlossen werden. Der BGH hat der GbR im Jahr 2001 Teilrechtsfähigkeit zuerkannt, womit sie nun auch Partei eines Prozesses sein kann. Im Außenverhältnis haften die einzelnen Gesellschafter zunächst für alle Schulden mit ihrem Privatvermögen als Gesamtschuldner, im Innerverhältnis können sie jedoch die an Dritte geleisteten Beträge von den anderen Gesellschaftern anteilig zurückverlangen.

 

 

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