Berufungsbegründung per E-Mail | BGH | Urteil vom 15.07.2008 | X ZB 8/08

Halsband | BGH | Urteil vom 11.03.2009 | I ZR 114/06

ZPO § 130 Nr. 6, § 130a

Zivilprozessrecht

Amtliche Leitsätze:

Eine Berufungsbegründung ist in schriftlicher Form eingereicht, sobald dem Berufungsgericht ein Ausdruck der als Anhang einer elektronischen Nachricht übermittelten, die vollständige Berufungsbegründung enthaltenden Bilddatei (hier: PDF-Datei) vorliegt. Ist die Datei durch Einscannen eines vom Prozess bevollmächtigten unterzeichneten Schriftsatzes hergestellt, ist auch dem Unterschriftserfordernis des § 130 Nr. 6 ZPO genügt.

Urteil im Volltext  unter www.bundesgerichtshof.de

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| BGH | Urteil vom 23.11.2006 | III ZR 65/06

Halsband | BGH | Urteil vom 11.03.2009 | I ZR 114/06

ZPO § 286 Abs. 1 B; § 402

Zivilprozessrecht

Amtliche Leitsätze:

Ist zwischen einem Telefonanschlussinhaber und seinem Teilnehmernetzbetreiber strittig, ob und gegebenenfalls in welcher Weise sich ein auf dem Heimcomputer des Anschlussinhabers vorgefundenes Schadprogramm auf das Telefonentgeltaufkommen ausgewirkt hat, ist über die widerstreitenden Behauptungen ein Sachverständigengutachten einzuholen, es sei denn das Gericht verfügt ausnahmsweise über eigene besondere Sachkunde und legt diese im Urteil und in einem vorherigen Hinweis an die Parteien dar.

Urteil im Volltext  unter www.bundesgerichtshof.de

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| BGH | Urteil vom 10.10.2006 | XI ZB 40/05

Halsband | BGH | Urteil vom 11.03.2009 | I ZR 114/06

ZPO § 130 Nr. 6

Zivilprozessrecht

Amtliche Leitsätze:

Eine eingescannte Unterschrift des Prozessbevollmächtigten in einem bestimmenden Schriftsatz genügt nicht den Formerfordernissen des § 130 Nr. 6 ZPO, wenn der Schriftsatz mit Hilfe eines normalen Faxgerätes und nicht unmittelbar aus dem Computer versandt wurde.

Urteil im Volltext  unter www.bundesgerichtshof.de

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| BGH | Urteil vom 10.10.2006 | XI ZB 27/05

Halsband | BGH | Urteil vom 11.03.2009 | I ZR 114/06

ZPO § 233 Fe

Zivilprozessrecht

Amtliche Leitsätze:

a) Wird ein fristwahrender Schriftsatz per Telefax versandt, muss die Ausgangskontrolle durch Überprüfung des Faxprotokolls nicht notwendigerweise in unmittelbarem Anschluss an den Sendevorgang, aber so rechtzeitig erfolgen, dass eine erfolglos gebliebene Übermittlung eines Schriftsatzes noch innerhalb der verbleibenden Frist ohne weiteres möglich ist.

b) Ein einen Bedienungsfehler ausschließendes, auf einem technischen Defekt beruhendes Spontanversagen eines Faxgeräts ist nicht hinreichend glaubhaft gemacht, wenn vor und nach dem erfolglosen Versuch der Übermittlung eines Schriftsatzes erfolgreiche Übermittlungen an die jeweiligen Empfänger stattgefunden haben, ohne dass zwischenzeitlich eine technische Wartung oder Repa-ratur erfolgt ist.

Urteil im Volltext  unter www.bundesgerichtshof.de

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