Das ADR-Verfahren (Alternative Dispute Resolution) bei Streitigkeiten um die Vergabe von EU-Domains

 

[WICHTIGER HINWEIS] Alle Angaben im nachfolgenden Aufsatz wurden von Autor und Verlag sorgfältig geprüft. Der Autor hat sich nach bestem Wissen um die inhaltliche Richtigkeit seiner Ausführungen bemüht, die wegen der Neuheit der Materie aber nicht verbindlich sind. Es handelt sich nur um persönliche Einschätzungen des Autors zur Rechtslage. Deshalb kann eine Gewähr nicht übernommen werden. Insbesondere erhebt dieser Aufsatz keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Das ADR-Verfahren betreffend EU-Domains ist neu und seine Regeln und Grundsätze unterliegen Änderungen. Maßgeblich für die Rechtslage sind allein die dem ADR-Verfahren zugrundeliegenden Rechtsnormen in der aktuellsten Fassung sowie die im ADR-Verfahren bislang ergangenen Entscheidungen. Bei Fragen zum aktuellen Stand der Rechtslage wenden Sie sich bitte an den Autor.

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1. Internet-Domain-Name

Damit über das Internet bereitgestellte Informationen von den Internet-Nutzern gefunden werden können, ist es erforderlich, den Ort, an dem die Informationen bereitgestellt werden, mit einer eindeutigen Adressangabe zu versehen. Hierzu besitzt jeder an das Internet angeschlossene Computer eine so genannte Internet-Protokoll-Adresse, auch IP-Adresse genannt, die aus einer Nummernfolge besteht, z. B. 80.237.216.69. Zur Vereinfachung besitzt jeder Rechner zusätzlich zu seiner IP-Adresse noch einen eindeutigen Namen, den so genannten Internet-Domain-Namen. Dieser Domain-Name ist für den Informationsanbieter frei wählbar - im Rahmen der Verfügbarkeit. Denn die Domain-Namen werden nach dem Prinzip „First come, first served“ nur einmal vergeben, um die Eindeutigkeit der Adressierung zu erhalten.

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2. Einführung der „.eu“-Domain

Die Einführung der neuen Top-Level-Domain „.eu“, die auf eine Initiative der Europäischen Union aus dem Jahr 1999 zurückgeht, soll den grenzüberschreitenden Electronic Commerce innerhalb der Europäischen Union fördern und eine europäische Internet-Identität schaffen. Die europäische Kommission hat ein Konsortium namens „EURid“ (European Registry for Internet Domains) mit Sitz in Belgien mit der Verwaltung der Domains unter der Top-Level-Domain „.eu“ betraut. Die - bei der Einführung von neuen Top-Level-Domains übliche - gestaffelte Registrierung soll verhindern, dass es zu missbräuchlichen Domain-Anmeldungen kommt, welche die Rechte Dritter verletzen. Am 07.12.2005 begann die „Sunrise Period“ für die Registrierung von Domains unter der neu eingeführten Top-Level-Domain „.eu“, während derer Inhaber von Kennzeichen- und Namensrechten „.eu“-Domains bevorrechtigt registrieren konnten. Seit dem 07.04.2006 können „.eu“-Domains von jedermann registriert werden (so genannter „Land Rush“), und zwar europaweit bei ca. 500 lokalen Providern (bei der EURid akkreditierte so genannte Registrare).

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3. Domain-rechtliche Streitigkeiten um „.eu“-Domains

Die „.eu“-Domain ist mit ihrem Bezug zur Gesamtheit der Europäischen Union insbesondere für Informationsanbieter interessant, deren Zielgruppe sich in mehr als einem Mitgliedstaat der Europäischen Union befindet. Es ist mit einer massenhaften Registrierung von „.eu“-Domains zu rechnen. Hiermit verbunden sind zwangsläufig Domain-Streitigkeiten wegen Namens- und Kennzeichen-Kollisionen, die sich daraus ergeben, dass mehrere Personen, Unternehmen oder Organisationen dieselbe „.eu“-Domain für sich beanspruchen. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn namensgleiche EU-weit tätige Unternehmen, die vor der Einführung der Top-Level-Domain „.eu“ ohne Probleme nebeneinander im Internet präsent waren, da sie verschiedenen Länder-Top-Level-Domains nutzten, nunmehr in ihrem Streben nach einem „.eu“-Domain-Namen aufeinander stoßen. Unternehmen, die im Sunrise-Period-Verfahren nicht zum Zuge kamen oder die sich schlicht nicht früh genug um die Sicherung ihres „.eu“-Domain-Namens gekümmert hatten, haben wegen des Vergabeprinzips „first come, first served“ zunächst das Nachsehen, wenn der angestrebte Domain-Name bereits durch einen Dritten registriert wurde.
Hier besteht zwar die Möglichkeit, die Hilfe der staatlichen Gerichte in Anspruch zu nehmen, um Ansprüche aufgrund besserer Rechte durchzusetzen, die sich nach deutschem Recht aus Markenrecht, Namensrecht, Wettbewerbsrecht oder dem Recht der unerlaubten Handlung ergeben können. Die Verfahren vor den staatlichen Gerichten sind aber nicht nur mit hohem Kostenrisiko verbunden, häufig dauern sie auch sehr lange.
Alternativ zu den langwierigen und kostspieligen staatlichen Gerichtsverfahren besteht die Möglichkeit, diese Domain-Streitigkeiten durch ein internationales Schiedsgericht mit Sitz in Prag vergleichsweise kostengünstig und schnell entscheiden zu lassen. Der vorliegende Aufsatz erläutert dieses ADR-Verfahren (Alternative Dispute Resolution).

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4. Schiedsverfahren bei Domain-Streitigkeiten

4.1 Internationale Schiedsgerichte

Im internationalen Wirtschaftsverkehr ist es, nicht nur wegen der Unsicherheit in Bezug auf das anwendbare Recht, üblich, für den Fall eines Rechtsstreites die Zuständigkeit eines Schiedsgerichts zu vereinbaren. 90 Prozent der Wirtschaftsverträge mit internationalen Bezügen enthalten heute eine Schiedsklausel. Im Gegensatz zu derartigen Schiedsverfahren, die voraussetzen, dass beide Parteien mit der Durchführung des Schiedsverfahrens einverstanden sind, sind Schiedsverfahren bei Domain-Streitigkeiten nur bedingt freiwillig. Eine „.eu“-Domain beispielsweise kann nicht registriert werden ohne Einverständnis des Registrierenden zur etwaigen Durchführung eines Schiedsverfahrens.

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4.2 WIPO-Schiedsverfahren

Im Jahr 1999 wurde ein Schiedsverfahren zur Beilegung von Streitigkeiten betreffend Domain-Namen unter generischen Top-Level-Domains wie „.com“, „.net“, „.org“, „biz“ und „info“ etabliert, das internationale Schiedsgerichtsverfahren nach der „Uniform Domainname Dispute Resolution Policy“ (UDRP), welches dem ADR-Verfahren als Vorbild gedient haben dürfte. Das WIPO-Schiedsverfahren ist auch anwendbar bei Streitigkeiten betreffend Domain-Namen unter einigen Länder-Top-Level-Domains, wie z. B. unter „.tv“. Domains unter der vom Deutschen Network Infomation Center („DENIC“) vergebenen Top-Level-Domain „.de“ sowie Domains unter der neuen Top-Level-Domain „.eu“ können hingegen nicht Gegenstand des Schiedsverfahrens sein. Das WIPO-Schiedsverfahren wird, neben weiteren Schiedsstellen, vor allem durch das WIPO Arbitration and Mediation Center, angesiedelt bei der World Intellectual Property Organization (WIPO) in Genf, durchgeführt. Seit Einführung des WIPO-Schiedsverfahrens wurden bislang fast 9.000 Schiedsverfahren in domain-rechtlichen Streitigkeiten beim WIPO Arbitration and Mediation Center in Genf anhängig gemacht. In zwei Dritteln der Fälle wurde dem beschwerdeführenden Markeninhaber ein Anspruch auf Übertragung oder Löschung des Domain-Namens zuerkannt.

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5. ADR-Verfahren (Alternative Dispute Resolution)

5.1 Rechtsgrundlage des ADR-Verfahrens

5.1.1 EU-Verordnungen

Das „Alternative Streitbeilegungsverfahren“ ist in Art. 22 (1) a) und b) der Verordnung (EG) Nr. 874/2004 der Kommission vom 28.04.2004 zur Festlegung von allgemeinen Regeln für die Durchführung und die Funktionen der Domäne oberster Stufe .eu“ und der allgemeinen Grundregeln für die Registrierung vorgesehen. Schlagwortartig wird es als ADR-Verfahren (Alternative Dispute Resolution) bezeichnet. Den Regelungsrahmen für die Einführung der Top-Level-Domain „.eu“ sowie das außergerichtliche Streitbeilegungsverfahren hatten das Europäische Parlament und der Rat mit der Verordnung (EG) Nr. 733/2002 vom 22.04.2002 zur Einführung der Domäne oberster Stufe „.eu“ vorgegeben.

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5.1.2 Registrierungsvertrag

Durch die Einbeziehung der Verfahrensregeln in den Registrierungsvertrag zwischen Registrierstelle und dem die „.eu“-Domain Registrierenden (sog. Registrant) erlangen sie Verbindlichkeit. Auf diese Weise wird das Einverständnis mit der Anrufung des berufenen Schiedsgerichts in Prag im Falle einer Domain-Namen-Kollision zur Bedingung gemacht.

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5.1.3 Betrautes Schiedsgericht

Das von EURid mit dem ADR-Verfahren betraute Schiedsgericht ist angesiedelt bei der Wirtschaftskammer sowie der Landwirtschaftskammer von Tschechien und hat seinen Sitz in Prag. In Übereinstimmung mit den EU-Verordnungen wurden Regeln für das ADR-Verfahren entwickelt. Das betraute tschechische Schiedsgericht hat eigene, ergänzende Verfahrensregeln aufgestellt. Die Auslegung und Anwendung der ADR-Regeln erfolgen im Lichte der rechtlichen Rahmenbedingungen der EU, die bei Widersprüchen Vorrang genießen.

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5.2 Verfahrens-Ablauf

5.2.1 Verfahrensgegenstand

Das ADR-Verfahren wird nachfolgend ausschnitthaft skizziert. Allein maßgeblich für das Verfahren sind die entsprechenden ADR-Regeln und EU-Verordnungen. Das ADR-Verfahren kann gegen die Entscheidungen der EURid über die Zuteilung von Domain-Namen gerichtet werden, wenn der Beschwerdeführer geltend machen möchte, dass die EURid (Register) bei der Vergabe von Domains nicht in Übereinstimmung mit den EU-Verordnungen zur Einführung der Top-Level-Domain „.eu“ gehandelt hat. Gegen Entscheidungen des Registers im Rahmen der Sunrise Period kann dieses Verfahren binnen 40 Kalendertagen nach der Entscheidung des Registers, den betroffenen Domain-Namen zu registrieren bzw. nicht zu registrieren, vom Antragsteller und allen anderen interessierten Parteien eingeleitet werden (sog. Sunrise-Einspruchsfrist).

Nach Ablauf der Sunrise-Einspruchsfrist bzw. nach Aktivierung des Domain-Namens kann ein ADR-Verfahren weiterhin auf Basis einer spekulativen oder missbräuchlichen Registrierung eingeleitet werden. Wenn die „.eu“-Domain auf den Beschwerdegegner registriert und bereits aktiviert wurde, kann ein ADR-Verfahren gegen den Domain-Inhaber gerichtet werden. Das ADR-Verfahren soll nicht die Möglichkeit der Parteien beschränken, staatliche Gerichte anzurufen. Die Parteien können daher selbst während des laufenden ADR-Verfahrens Klage vor staatlichen Gerichten in derselben Angelegenheit anrufen. Es besteht insbesondere auch keine Verpflichtung, vor Erhebung einer Klage vor einem staatlichen Gericht ein ADR-Verfahren durchzuführen.

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5.2.2 Einreichung der Beschwerdeschrift

Im ADR-Verfahren besteht kein Anwaltszwang. Der Beschwerdeführer reicht eine Beschwerdeschrift über die sichere Online-Plattform des Schiedsgerichts unter <http://www.adreu.eurid.eu> ein und übermittelt eine entsprechende Hard-Copy in vierfacher Ausfertigung (ein Original und drei Kopien), wobei das auf der Website des Schiedsgerichts bereitgestellte Beschwerdeformular zu nutzen ist. Es ist eine Gebühr nach der Gebührenordnung zu leisten. Die im Voraus zahlbare Gebühr beträgt bei bis zu zwei Domain-Namen bei einem Schiedsrichter 1.990,00 Euro, bei drei Schiedsrichtern 3.990,00 Euro. Wird die schiedsrichterliche Entscheidung in einem Verfahren, bei dem sich die gleichen Parteien gegenüber stehen und die gleiche Sprache anwendbar ist, gleichzeitig für mehrere Domains beantragt, erniedrigt sich die Gebühr je einzelner Domain. Die streitige Domain wird durch EURid geblockt, sodass sie durch den Beschwerdegegner nicht mehr auf einen Dritten übertragen werden kann. Das Schiedsgericht benennt einen Fallbearbeiter, der das ADR-Verfahren administriert, ohne substanzielle Entscheidungsbefugnis zu besitzen.

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5.2.3 Verfahrenssprache

Die Sprache des Schiedsgerichtsverfahrens muss eine der offiziellen EU-Sprachen sein. Hierbei soll die Sprache des Schiedsverfahrens der Sprache der Registrierungs-Vereinbarung der umstrittenen Domain entsprechen. In ADR-Verfahren, bei denen EURid Partei ist, ist die Verfahrenssprache Englisch. Relevante Teile beigefügter Dokumente sind in die Verfahrenssprache zu übersetzen. Dem Beschwerdegegner wird nach Eingang der Beschwerdeschrift die Gelegenheit gegeben, für eine andere Verfahrenssprache zu votieren.

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5.2.4 Bestimmung der Schiedsrichter

Das Schiedsgericht bestimmt einen bzw. drei Schiedsrichter aus der Liste der bei dem Schiedsgericht zugelassenen Schiedsrichter. Hat der Beschwerdeführer eine Entscheidung durch drei Schiedsrichter verlangt, kann er im Voraus aus der Liste drei Schiedsrichter in der Reihenfolge seiner Präferenz benennen, von welcher einer zum Schiedsrichter bestimmt wird. Der zweite Schiedsrichter wird unter drei Schiedsrichtern, die der Beschwerdegegner in der Reihenfolge seiner Präferenz benennt, ausgewählt. Der dritte Schiedsrichter wird durch das Schiedsgericht aus der Schiedsrichter-Liste gewählt. Falls die Parteien Zweifel an Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit eines vom Schiedsgericht bestimmten Schiedsrichters besitzen, kann dies bei begründeten Zweifeln zur Bestimmung eines alternativen Schiedsrichters führen. Will der Beschwerdeführer die Streitigkeit nur durch einen Schiedsrichter entscheiden lassen, besitzt der Beschwerdegegner die Möglichkeit, eine Entscheidung durch drei Schiedsrichter zu fordern, wobei er jedoch zusätzlich entstehende Gebühren zu tragen hat.

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5.2.5 Stellungnahme des Beschwerdegegners

Der Beschwerdegegner hat die Gelegenheit, binnen eines Zeitraums von 30 Werktagen eine Stellungnahme zur Beschwerde mit tatsächlichen und rechtlichen Argumenten beim Schiedsgericht einzureichen, wobei das bereitgestellte Erwiderungsformular zu nutzen ist. Es liegt im Ermessen des Schiedsgerichts, ob es eine Stellungnahme des Beschwerdeführers zur Beschwerdeerwiderung zulässt. Sofern die Parteien über einen Vergleich verhandeln möchten, kann der Beschwerdeführer das befristete Aussetzen des ADR-Verfahrens beantragen. Bei Rücknahme der Beschwerde werden Gebühren grundsätzlich nicht erstattet.

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5.2.6 Schiedsspruch

Die Schiedsrichter entscheiden binnen eines Monats nach Erhalt der formell korrekten Stellungnahme des Beschwerdegegners auf Basis der eingereichten Unterlagen. Eine persönliche Anhörung findet grundsätzlich nicht statt. Es liegt allein im Ermessen des Schiedsgerichts zu entscheiden, ob eine persönliche Anhörung angesetzt wird, wobei diese bei Einverständnis der Parteien auch in Form einer Telefonkonferenz, Videokonferenz oder Web-Konferenz unter der Chat-Adresse des Schiedsgerichts stattfinden kann. Die Partei, die die Anhörung wünscht, kann mit zusätzlichen Gebühren belastet werden. Die Schiedssprüche des Tschechischen Schiedsgerichts werden im Internet in nicht offizieller englischer Übersetzung unter <http://www.adreu.eurid.eu/adr/decisions/index.php> veröffentlicht.

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5.3 Erfolg des Beschwerdeführers

5.3.1 Aktivlegitimation im ADR-Verfahren

Im Gegensatz zum ADR-Verfahren sind beim WIPO-Schiedsverfahren ausschließlich die Inhaber von Markenrechten, die von einer nationalen Markenrechtsordnung anerkannt sind, aktivlegitimert. Hierzu zählen zwar nicht nur die in nationalen Markenregistern eingetragenen Marken, sondern auch so genannte Benutzungsmarken und Common Law Trademark Rights. Dagegen berechtigen Namensrechte, Rechte aus Unternehmenskennzeichen oder Werktitel, deren Bestehen oder Nichtbestehen beispielsweise in Deutschland in Domain-Namen-Streitigkeiten streitentscheidend sein können, nicht zur Aufnahme des WIPO-Schiedsver-fahrens. Im ADR-Verfahren hingegen kann der Beschwerdeführer seine Beschwerde auch auf solche Namens- und Kennzeichenrechte stützen.

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5.3.2 ADR-Verfahren gegen Domain-Inhaber

In ADR-Verfahren, die sich gegen den Domain-Inhaber richten, wird der Beschwerdeführer in folgenden Fällen mit seiner Beschwerde Erfolg haben: Die Registrierung des Beschwerdegegners ist spekulativ oder missbräuchlich im Sinne von Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 874/2004 der Kommission vom 28.04.2004 zur Festlegung von allgemeinen Regeln für die Durchführung und die Funktionen der Domäne oberster Stufe .eu“ und der allgemeinen Grundregeln für die Registrierung. Der vorstehend benannte Artikel 21 definiert hierbei sehr detailliert, in welchen Handlungen eine spekulative und missbräuchliche Registrierung gesehen wird, wobei in die diesbezüglichen Definitionen offensichtlich Grundsätze, die die Rechtsprechung der nationalen Gerichten in den letzten Jahren entwickelt haben, eingearbeitet und damit quasi-kodifiziert wurden. So muss der Beschwerdeführer darlegen, dass der Domain-Name mit einem Begriff identisch ist oder diesem ähnelt, für den zu seinen Gunsten Rechte bestehen, die nach nationalem und/oder Gemeinschaftsrecht anerkannt oder festgelegt sind, und dass der Beschwerdegegner selbst keinerlei Rechte oder berechtigte Interessen am Domain-Namen geltend machen kann, oder dass der Domain-Name in böser Absicht registriert oder benutzt wird.

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5.3.3 ADR-Verfahren gegen EURid

In ADR-Verfahren, die sich gegen EURid richten, wird der Beschwerdeführer in folgenden Fällen mit seiner Beschwerde Erfolg haben: Eine Entscheidung des Registers verstößt gegen die Verordnung (EG) Nr. 874/2004 der Kommission vom 28.04.2004 zur Festlegung von allgemeinen Regeln für die Durchführung und die Funktionen der Domäne oberster Stufe .eu“ und der allgemeinen Grundregeln für die Registrierung oder die Verordnung (EG) Nr. 733/2002 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 22.04.2002 zur Einführung der Domäne oberster Stufe „.eu“.

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5.4 Entscheidung des Schiedsgerichts

Mögliche Schiedssprüche

In einem ADR-Verfahren gegen den Domain-Inhaber kann das Schiedsgericht den Antrag abweisen, die Löschung der Domain verfügen oder die Übertragung der Domain auf den Beschwerdeführer veranlassen, sofern der Beschwerdeführer die Registrierung beantragt und zudem die Registrierungsvoraussetzungen erfüllt. In einem ADR-Verfahren gegen EURid ist ein Transfer der Domain auf den Beschwerdeführer nur möglich, wenn der Beschwerdeführer die Registrierungsvoraussetzungen erfüllt und in der „Sunrise-Warteschlange“ den (nunmehr) besten Rang besitzt; ansonsten wird die Domain gegebenenfalls auf einen Dritten mit besserem Rang in der Sunrise-Warteschlange registriert. Das Schiedsgericht in Prag ist nicht berechtigt, eine Schadenersatzverpflichtung auszusprechen. Insoweit ist der Beschwerdeführer an die nationalen Gerichte verwiesen.

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5.5 Klageerhebung vor nationalem Gericht

Verbindlichkeit des Schiedsspruchs

Das Ergebnis der alternativen Streitbeilegung ist für alle Parteien und EURid verbindlich, wenn nicht innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Zustellung der Entscheidung an die Parteien von einer Partei vor einem nationalen Gericht Klage erhoben wird. Die staatlichen Gerichte haben im Streitfall um „.eu“-Domains“ wohl auch die materiell-rechtlichen Regelungen der EG-Verordnungen zu beachten. Dies ergibt sich aus Artikel 21 (1) der Verordnung (EG) Nr. 874/2004 der Kommission vom 28.04.2004 zur Festlegung von allgemeinen Regeln für die Durchführung und die Funktionen der Domäne oberster Stufe .eu“ und der allgemeinen Grundregeln für die Registrierung, welcher den Widerruf eines „.eu“-Domain-Namens wegen spekulativer und missbräuchlicher Registrierung nicht nur für außergerichtliche, sondern auch für gerichtliche Verfahren vorsieht.

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5.6 Vorteile des Schiedsverfahrens

5.6.1 Zeit-Vorteil beim ADR-Verfahren

Ein Schiedsverfahren vor dem Schiedsgericht in Prag ist typischerweise binnen eines Zeitraumes von zwei Monaten abgeschlossen. Im Vergleich hierzu dauern domain-rechtliche Streitigkeiten vor den deutschen Gerichten, wenn das Hauptsacheverfahren durchgeführt wird, regelmäßig mindestens sechs Monate. In Einzelfällen dauern diese Verfahren sogar mehrere Jahre, insbesondere wenn die nächste Instanz angerufen wird oder gar der gesamte Instanzenzug bis zum Bundesgerichtshof durchlaufen wird.

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5.6.2 Nachteile von einstweiligen Verfügungsverfahren

Die schnellen einstweiligen Verfügungsverfahren erreichen das angestrebte Ziel des an einer Domain Interessierten regelmäßig nicht, sei es, weil es nur mit einer vorläufigen Regelung endet, sei es, dass der gerichtliche Ausspruch sich nicht auf die Freigabe der Domain, sondern lediglich auf die Blockade der Weiterübertragung bezieht. Die Entscheidungen im Schiedsverfahren sind dagegen endgültige Regelungen, vorausgesetzt, keine der Parteien macht fristgemäß ein Gerichtsverfahren vor dem zuständigen nationalen Gericht anhängig.

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5.6.3 Unwahrscheinlichkeit eines nachfolgenden gerichtlichen Verfahrens

Da der Beschwerdegegner, der seine Domain nicht mit anwaltlicher Hilfe verteidigt, im Fall einer Niederlage keinerlei Kosten trägt, dürfte es regelmäßig unwahrscheinlich sein, dass er seinerseits ein nachfolgendes gerichtliches Verfahren anstrengt, da er hierbei ein erhebliches Kostenrisiko auf sich nehmen würde und den Prozess darüber hinaus vorfinanzieren müsste.

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5.6.4 Kosten-Vorteil beim ADR-Verfahren

Bei der Anrufung eines nationalen Gerichts geht der Antragsteller bzw. Kläger ein erhebliches Kostenrisiko ein. Beispielsweise sind in Deutschland die Streitwerte, die Grundlagen der Gebührenberechnung sind, in Domain-Sachen außerordentlich hoch. Die Streitwerte beginnen üblicherweise bei 25.000,00 Euro, können aber 250.000,00 Euro und mehr betragen, je nach wirtschaftlicher Bedeutung des beteiligten Kennzeichens. Dies bedeutet für Antragsteller bzw. Kläger, dass er bereits in der ersten Instanz ein Kostenrisiko in Höhe von ca. 6.000,00 Euro bzw. 18.000,00 Euro und höher eingeht.

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5.6.5 Kompetenz-Vorteil beim ADR-Verfahren

Ein weiterer Vorteil der Schiedsgerichte gegenüber den nationalen Gerichten ist die besondere Fachkompetenz der Schiedsrichter in Domain-Streitigkeiten. Aus einer öffentlichen Schiedsrichter-Liste, die auch die Qualifikation der Schiedsrichter beschreibt und darüber hinaus erkennen lässt, ob die Schiedsrichter bereits an Schiedsverfahren beteiligt waren, kann der Beschwerdeführer die Erfahrung der Schiedsrichter vorab einschätzen.

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5.6.6 Übertragungsanspruch beim ADR-Verfahren

Nach dem deutschen Recht besitzt der obsiegende Kläger in einem Namens- und Kennzeichenstreit regelmäßig nur einen Unterlassungsanspruch, sodass der Urteilsausspruch auf Freigabe der Domain lautet, nicht aber auf Übertragung der Domain auf den Kläger. Hierbei kann sich das Risiko realisieren, dass die Domain nach Freigabe durch einen Dritten registriert wird. Auch hier ist das ADR-Verfahren von Vorteil, das dem Verfahrenssieger einen Übertragungsanspruch einräumt, es sei denn, die nationalen Gerichte leiten aus den wohl anwendbaren materiell-rechtlichen EU-Regelungen ebenfalls einen Übertragungsanspruch ab.

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5.6.7 Vollstreckungserleichterung beim ADR-Verfahren

Obsiegt man in einem gerichtlichen Verfahren vor einem staatlichen deutschen Gericht, tritt gegebenenfalls die weitere Schwierigkeit auf, das Urteil in einem anderen Land der Europäischen Union zu vollstrecken, was zwar mit Hilfe der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22.12.2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO) durchaus möglich ist, aber ein komplizierteres Verfahren bedeutet. Die Schiedssprüche des ADR-Verfahrens können hingegen durch Vermittlung des Registers „EURid“ leicht vollstreckt werden.

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5.7 Nachteile des Schiedsverfahrens

5.7.1 Berechtigte Interessen des Beschwerdegegners

Für den Beschwerdeführer von Nachteil ist, dass sich der Domain-Inhaber nicht nur auf eigene Rechte berufen kann, sondern sich gemäß Artikel 21 (1) a) und (2) a) b) der Verordnung (EG) Nr. 874/2004 der Kommission vom 28.04.2004 zur Festlegung von allgemeinen Regeln für die Durchführung und die Funktionen der Domäne oberster Stufe .eu“ und der allgemeinen Grundregeln für die Registrierung auch auf so genannte berechtigte Interessen berufen kann.

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5.7.2 Nutzung der Domain durch Beschwerdegegner

Die berechtigten Interessen können bereits darin bestehen, dass der Domain-Inhaber einen Namen, der dem Domain-Namen entspricht, im Zusammenhang mit dem Angebot von Waren oder Dienstleistungen verwendet oder nachweislich solche Vorbereitungen getroffen hat. Ob die Branchen von Beschwerdeführer und Beschwerdegegner hierbei kollidieren, soll es wohl nicht ankommen. Nach deutschem Recht ist beispielsweise die Registrierung eines kennzeichnungskräftigen Begriffes als Domain, der bislang noch nicht als Unternehmenskennzeichen verwendet wurde, nur dann unproblematisch, wenn die Registrierung der erste Schritt im Zuge der - für sich genommen rechtlich unbedenklichen - Aufnahme einer entsprechenden Benutzung in einer Branche ist, die mit der Branche des prioritätsälteren Kennzeicheninhabers nicht kollidiert.

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5.7.3 Faktischer Benutzungszwang für den Domain-Inhaber

Hingegen kann sich diese Regelung für den Beschwerdeführer auch vorteilhaft auswirken, da sie einen faktischen Benutzungszwang für den Domain-Inhaber schaffen kann. Selbst bei einer beschreibenden Domain beispielsweise dürfte der Domain-Inhaber nur dann auf der sicheren Seite sein, wenn er unter der Domain zum Zeitpunkt der Eröffnung des ADR-Verfahrens auch entsprechende Waren und Dienstleistungen angeboten hatte. Problematisch dürfte es insbesondere für denjenigen Domain-Inhaber einer beschreibenden Domain sein, der zum Zeitpunkt der Eröffnung des ADR-Verfahrens nicht einmal Vorbereitungen dazu getroffen hatte, entsprechende Waren und Dienstleistungen unter der beschreibenden Domain zu vertreiben. Hier kommt möglicherweise ein Beschwerdeführer zum Zuge, der sich auf ein gleichlautendes Kennzeichen berufen kann, welches Schutz beansprucht für Waren und Dienstleistungen, hinsichtlich derer das Kennzeichen nicht beschreibend wirkt.

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5.7.4 Namensidentischer Domain-Name

Auch lässt das ADR-Verfahren es ausreichen, dass der Domain-Inhaber ein Unternehmen, eine Organisation oder eine natürliche Person ist, die unter dem Domain-Namen allgemein bekannt ist, selbst wenn keine nach nationalem und/oder Gemeinschaftsrecht anerkannten oder festgelegten Rechte bestehen. In diesem Zusammenhang ist auf das deutsche Recht der Namensgleichen hinzuweisen, welches eine Domain durchaus nicht immer demjenigen Namensträger zugesteht, welcher die Domain als Erster registriert hat.

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5.7.5 Zusätzliche Kosten durch ADR-Verfahren

Das ADR-Verfahren kann auch Kostennachteile für den Beschwerdeführer verursachen. Führt das ADR-Verfahren zwar zum Erfolg, ruft der Beschwerdegegner daraufhin aber ein staatliches Gericht an, in welchem der Beschwerdegegner ebenfalls unterliegt, dürfte der Beschwerdeführer mit den Mehrkosten des ADR-Verfahrens, welches sich im Ergebnis als überflüssig erwiesen hatte, belastet bleiben.

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6. Fazit

6.1 Effizientes Streitbeilegungsinstrument

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass das ADR-Verfahren ein durchaus geeignetes Mittel ist, um Streitigkeiten um „.eu“-Domains möglichst schnell beizulegen und so den Bedürfnissen eines Informationsanbieters Rechnung zu tragen, der schnelle Rechtssicherheit benötigt, ob er für seine Zielgruppe unter einer adäquaten „.eu“-Domain europaweit erreichbar ist.

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6.2 Lückenhafte EU-Verordnungen

Einen wichtigen Fall der spekulativen Domain-Registrierung hat die EU bei Erstellung des Regelungsrahmens für das ADR-Verfahren jedoch nicht vorausgesehen oder einen solchen geduldet: Offensichtlich kam es im Rahmen des Sunrise-Period-Verfahrens zur massenhaften Registrierung von „.eu“-Domains, welche in einzelnen Ländern Gattungs-Begriffe darstellen und dadurch wirtschaftlich von großer Bedeutung sind. Dies wurde wohl dadurch ermöglicht, dass kurz vor Beginn des Sunrise-Period-Verfahrens in Ländern, in welchen diese Begriffe keine beschreibende Bedeutung besitzen, nationale Marken angemeldet wurden, auf welche man sich dann im Sunrise-Period-Verfahren berufen hatte.

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