Durchsetzung von Kennzeichenrechten

 

[Frage 44] Welche Möglichkeiten habe ich, wenn meine Wunsch-Domain bereits durch einen Dritten registriert wurde?

[Frage 45] Wie kann ich verhindern, dass der unberechtigte Inhaber des Domain-Namens die Domain einfach auf einen Dritten überträgt, wenn ich ihn kontaktiere?

[Frage 46] Was sollte ich tun, wenn der unberechtigte Domain-Inhaber den Domain-Namen nach Aufforderung nicht unverzüglich freigibt, sondern ihn unter Verletzung meiner Kennzeichen- und Namensrechte weiternutzt?

[Frage 47] Wie sollte ich meine Kennzeichenrechte gegenüber Dritten durchsetzen, wenn es mir um einen Domain-Namen unter einer generischen Top-Level-Domain, z. B. unter der Top-Level-Domain „.com“, geht?

[Frage 48] Welche Maßnahmen wird der Rechtsanwalt typischerweise ergreifen?

 

[WICHTIGER HINWEIS] Alle Angaben im nachfolgenden Auszug aus dem Rechtsratgeber "Der große Humboldt-Ratgeber Internetrecht" wurden von Autoren und Verlag sorgfältig geprüft. Die Autoren haben sich nach bestem Wissen um die inhaltliche Richtigkeit ihrer Ausführungen bemüht, die wegen der Komplexität der gesetzlichen Regelungen, widersprüchlicher Gerichtsentscheidungen, ungeklärter Rechtsfragen und den Besonderheiten jedes Einzelfalles aber nicht verbindlich, sondern nur als persönliche Einschätzungen der Autoren zur allgemeinen Rechtslage zu werten sind. Deshalb kann eine Gewähr nicht übernommen werden. Insbesondere erhebt dieser Ratgeber keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Auch ist das Internetrecht ein junges und dynamisches Rechtsgebiet, das sich ständig ändert. Bei Fragen zum aktuellen Stand von Gesetzgebung und Rechtsprechung wenden Sie sich bitte an den Herausgeber und die Autoren.

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[Frage 44] Welche Möglichkeiten habe ich, wenn meine Wunsch-Domain bereits durch einen Dritten registriert wurde?

Handelt es sich bei Ihrer Wunsch-Domain um einen beschreibenden Domain-Namen, können Sie grundsätzlich nicht viel tun. Eine beschreibende Domain steht nach dem Prinzip „First come, first served“ (Wer zuerst kommt, mahlt zuerst) demjenigen zu, der sie als Erster registriert hat. Wenn der derzeitige Domain-Inhaber nicht bereit ist, Ihnen den Domain-Namen zu verkaufen, und auch kein Fall der wettbewerbswidrigen Behinderung vorliegt, vgl. Frage 28, müssen Sie auf eine andere Top-Level-Domain ausweichen.

Besser kann Ihre Situation bei nicht beschreibenden, unterscheidungskräftigen Domain-Namen sein. Wenn Sie hier ein besseres Kennzeichen- oder Namensrecht als der derzeitige Domain-Inhaber besitzen, können Ihnen markenrechtliche oder namensrechtliche Unterlassungsansprüche zustehen, vgl. Frage 3, gerichtet auf Freigabe der Domain. Ein Anspruch auf Übertragung einer Domain wird Ihnen mangels gesetzlicher Anspruchsgrundlage regelmäßig jedoch nicht zustehen. Auch deswegen kann es sinnvoll sein, auf rechtliche Maßnahmen zu verzichten und den derzeitigen Domain-Inhaber durch Zahlung eines geringen Entgelts zur Überlassung der Domain zu bewegen. Allerdings sollten Sie vor der Kontaktaufnahme zunächst Maßnahmen ergreifen, die verhindern, dass der Domain-Name auf einen Dritten übertragen wird, vgl. Frage 45.

[Tipp] Den Inhaber eines Domain-Namens unter der Top-Level-Domain „.de“ können Sie unter www.nic.de ermitteln, den Inhaber eines Domain-Namens unter einer generischen Top-Level-Domain, wie „.com“, „.net“ oder „.info“, unter www.internic.net.

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[Frage 45] Wie kann ich verhindern, dass der unberechtigte Inhaber des Domain-Namens die Domain einfach auf einen Dritten überträgt, wenn ich ihn kontaktiere?

Bei Domain-Namen unter der Top-Level-Domain „.de“ besitzen Sie als Inhaber von Kennzeichen- oder Namensrechten eine einfache und kostenlose Möglichkeit, zu verhindern, dass der Domain-Name weiterübertragen wird, bis gerichtlich entschieden ist, ob der Domain-Name Ihnen zusteht. Es handelt sich hierbei um das vom deutschen Network Information Center (DENIC) angebotene Dispute-Verfahren. Auf einen Antrag des Inhabers von Kennzeichen- oder Namensrechten erfolgt nach Glaubhaftmachung der bestehenden Rechte ein so genannter Dispute-Eintrag für die streitige Domain.

Solange der Dispute-Eintrag besteht, ist es dem Domain-Inhaber dann nicht mehr möglich, die Domain auf eine andere Person als Sie zu übertragen. Der Dispute-Eintrag hat außerdem die Wirkung, dass Sie automatisch als Inhaber der Domain nachrücken, sobald der bisherige Domain-Inhaber die Domain freigibt. Der Dispute-Eintrag wird regelmäßig für ein Jahr gewährt. Sofern der Rechtsstreit bis dahin nicht beendet werden konnte, kann der Eintrag verlängert werden. Bitte achten Sie darauf, nur dann einen Dispute-Antrag zu stellen, wenn Sie bessere Rechte an dem Domain-Namen besitzen. Anderenfalls hätte der Domain-Inhaber wegen Beschränkung seiner Verfügungsbefugnis einen gerichtlichen durchsetzbaren Anspruch auf Aufhebung des Dispute-Eintrages.

Leider existiert bei Domain-Namen unter den so genannten generischen Top-Level-Domains, wie „.com“, „.net“ oder „.info“, ein entsprechendes Instrument zur vorläufigen Sicherung Ihrer Ansprüche nicht. Wenn Sie hier vorläufig verhindern wollen, dass die Domain auf einen Dritten übertragen wird, sind Sie auf das einstweilige Verfügungsverfahren vor Gericht angewiesen. Allerdings haben Sie bei generischen Domains - im Gegensatz zu Domains unter der Top-Level-Domain „.de“ - die Möglichkeit, Ihre Ansprüche auch mittels eines Schiedsverfahrens zu verfolgen, vgl. Frage 47.

[Tipp] Ein Formular für die Stellung eines Dispute-Antrags bei der DENIC für Domains unter der Top-Level-Domain „.de“ finden Sie unter www.nic.de.

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[Frage 46] Was sollte ich tun, wenn der unberechtigte Domain-Inhaber den Domain-Namen nach Aufforderung nicht unverzüglich freigibt, sondern ihn unter Verletzung meiner Kennzeichen- und Namensrechte weiternutzt?

Wenn der Domain-Inhaber nach Ihrer Aufforderung keinerlei Anstalten macht, die Domain freizugeben und Sie jedenfalls die Nutzung der Domain schnellstmöglich unterbinden möchten, ist ein gerichtlicher Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zur vorläufigen Sicherung Ihres Unterlassungsanspruchs ein geeignetes Mittel. Denn es kann viel Zeit vergehen, bis über Ihren mit einer Klage gestellten Unterlassungsantrag in der so genannten Hauptsache entschieden wird.

Bitte beachten Sie, dass eine einstweilige Verfügung eine so genannte Dringlichkeit voraussetzt. Diese wird regelmäßig verneint, wenn Sie bereits länger als einen Monat Kenntnis von der Rechtsverletzung besaßen. Daher sollten Sie schnellstmöglich handeln, wenn Sie einen Rechtsanwalt mit der Beantragung einer einstweiligen Verfügung beauftragen wollen. Allerdings kann der Anspruch auf Freigabe der Domain im Verfahren der einstweiligen Verfügung wegen unzulässiger Vorwegnahme der Hauptsache im Regelfall nicht durchgesetzt werden. Dies bleibt der Hauptsache-Entscheidung im Klageverfahren vorbehalten.

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[Frage 47] Wie sollte ich meine Kennzeichenrechte gegenüber Dritten durchsetzen, wenn es mir um einen Domain-Namen unter einer generischen Top-Level-Domain, z. B. unter der Top-Level-Domain „.com“, geht?

Früher gab es in domain-rechtlichen Streitigkeiten keine Alternative zu den Gerichtsverfahren vor den staatlichen Gerichten. Weil jedoch die Verfahren vor den staatlichen Gerichten mit hohem Kostenrisiko verbunden sind und häufig lange dauern, suchte man nach einem neuen Streitbeilegungsinstrument auf dem Gebiet der Domain-Namen. Seit dem 1. Dezember 1999 gibt es ein Schiedsverfahren zur Beilegung von rechtlichen Auseinandersetzungen betreffend Domain-Namen unter generischen Top-Level-Domains wie „.com“, „.net“, „.org“, „.biz“ und „.info“. Es handelt sich hierbei um das internationale Schiedsgerichtsverfahren nach der „Uniform Domainname Dispute Resolution Policy“ (UDRP). Dieses wird durch das WIPO Arbitration and Mediation Center durchgeführt, welches bei der World Intellectual Property Organization (WIPO) in Genf angesiedelt ist (WIPO-Schiedsverfahren).

Inzwischen ist das WIPO-Schiedsverfahren auch anwendbar bei Streitigkeiten betreffend Domain-Namen unter einigen Länder-Top-Level-Domains, wie z. B. unter „.tv“ oder „.ws“. Allerdings können Domains unter der vom Deutschen Network Infomation Center (DENIC) vergebenen Top-Level-Domain „.de“ bislang nicht Gegenstand des Schiedsverfahrens sein.

Die Initiative zur Etablierung dieses Schiedsverfahrens hat die Internet Corporation for the Assigned Numbers and Names (ICANN) ergriffen, eine private Organisation mit Sitz in Kalifornien, USA. Die Aufgabe von der ICANN ist es unter anderem, die Verwaltung der Internet-Domain-Namen zu überwachen. Ihre Legitimation erhält die ICANN dadurch, dass die Mitglieder des Direktoriums durch die Internetnutzer selbst gewählt werden.

Vorteile des WIPO-Schiedsverfahrens sind kurze Verfahrenszeiten, überschaubare Kosten und kompetente Entscheidungen. Auch können die Schiedssprüche leicht vollstreckt werden. Außerdem verurteilen die deutschen Gerichte die nicht berechtigen Domain-Inhaber regelmäßig nur zur Freigabe des Domain-Namens, nicht aber zur Übertragung auf den Kläger. Hierdurch besteht das Risiko, dass die Domain zwischenzeitlich durch einen Dritten registriert wird. Auch hier ist das WIPO-Schiedsverfahren von Vorteil, welches dem Verfahrenssieger einen Übertragungsanspruch einräumt.

Allerdings hat der Domain-Inhaber bei einem für ihn nachteiligen Schiedsspruch die Möglichkeit, innerhalb einer Frist von zehn Tagen ein gerichtliches Verfahren vor einem nationalen Gericht anhängig zu machen. Die gleiche Möglichkeit steht dem nicht erfolgreichen Initiator des Schiedsverfahrens zu.

[Tipp] Infos und Formulare zum WIPO-Schiedsverfahren finden Sie unter arbiter.wipo.int/domains/index.html.

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[Frage 48] Welche Maßnahmen wird der Rechtsanwalt typischerweise ergreifen?

Zunächst wird der Rechtsanwalt, falls noch nicht geschehen, einen Dispute-Antrag stellen, vgl. Frage 45. Auch wenn Sie den Domain-Inhaber bereits kontaktiert haben, wird der Rechtsanwalt den Domain-Inhaber nochmals formell abmahnen und ihn unter Fristsetzung und Androhung gerichtlicher Mittel auffordern, eine Unterlassungsverpflichtungserklärung abzugeben. Denn wenn der Rechtsverletzer nicht ordnungsgemäß abgemahnt wurde, kann dies dazu führen, dass Sie in einem nachfolgenden Prozess, den Sie gewinnen, dennoch die Kosten tragen müssen. Falls die Abmahnung zu keinem Erfolg führt, wird Ihr Rechtsanwalt Klage zur Durchsetzung Ihrer Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzansprüche erheben. Gegebenenfalls wird er die Nutzung der Domain durch Beantragung einer einstweiligen Verfügung vorläufig stoppen lassen.

In Kennzeichenstreitsachen sind in erster Instanz regelmäßig die Landgerichte zuständig, an welchen Anwaltszwang herrscht. Das bedeutet, dass nur Rechtsanwälte Klagen erheben und Prozessanträge stellen können. Örtlich zuständig ist nach dem so genannten deliktischen Gerichtsstand gemäß § 32 der Zivilprozessordnung (ZPO) jedes Gericht, in dessen Bezirk die betroffene Website abgerufen werden kann, also jedes Landgericht in Deutschland. Man spricht insoweit auch von dem fliegenden Gerichtsstand.

Bei Domain-Namen unter den so genannten generischen Top-Level-Domains, wie z. B. unter „.com“, „.net“ und „.info“, kann es empfehlenswert sein zu versuchen, Ihre Rechte zunächst in einem internationalen Schiedsgerichtsverfahren nach der „Uniform Domainname Dispute Resolution Policy“ (UDRP) bei einer beim World Intellectual Property Organization (WIPO) angesiedelten Schiedsstelle, dem WIPO-Arbitration and Mediation Center in Genf, durchzusetzen, vgl. Frage 47.