Erwerb des Domain-Namens

 

[Frage 1] Wofür benötige ich einen Domain-Namen?

[Frage 2] Wo bekomme ich meinen Domain-Namen?

[Frage 3] Was muss ich bei der Registrierung eines Domain-Namens beachten?

[Frage 4] Darf mein Web-Dienstleister sich selbst als Admin-C meiner Domain eintragen lassen?

[Frage 5] Habe ich einen Schadensersatzanspruch gegen meinen Provider, wenn ich meinen Domain-Namen durch dessen Verschulden verliere?

 

[WICHTIGER HINWEIS] Alle Angaben im nachfolgenden Auszug aus dem Rechtsratgeber "Der große Humboldt-Ratgeber Internetrecht" wurden von Autoren und Verlag sorgfältig geprüft. Die Autoren haben sich nach bestem Wissen um die inhaltliche Richtigkeit ihrer Ausführungen bemüht, die wegen der Komplexität der gesetzlichen Regelungen, widersprüchlicher Gerichtsentscheidungen, ungeklärter Rechtsfragen und den Besonderheiten jedes Einzelfalles aber nicht verbindlich, sondern nur als persönliche Einschätzungen der Autoren zur allgemeinen Rechtslage zu werten sind. Deshalb kann eine Gewähr nicht übernommen werden. Insbesondere erhebt dieser Ratgeber keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Auch ist das Internetrecht ein junges und dynamisches Rechtsgebiet, das sich ständig ändert. Bei Fragen zum aktuellen Stand von Gesetzgebung und Rechtsprechung wenden Sie sich bitte an den Herausgeber und die Autoren.


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[Frage 1] Wofür benötige ich einen Domain-Namen?

Wenn Sie eine Website (dt. Ort im Netz) ins Internet stellen, veröffentlichen Sie Ihre Informationen weltweit. Typischerweise mieten Sie hierzu Speicherplatz, so genannten Webspace, bei einem Webhosting-Provider an. Mittels entsprechender Software, so genannter FTP-Tools, laden Sie Ihre Dateien auf den Webserver Ihres Webhosting-Providers hoch. Damit der Ihnen zugewiesene Webspace von Internetnutzern angesprochen und Ihre Website gefunden werden kann, ist er mit einer eindeutigen Adresse versehen. Diese Adresse wird Internet-Protokoll-Adresse (IP-Adresse) genannt und besteht aus einer Nummernfolge, unterteilt in Gruppen von Ziffern, z. B. 80.237.216.69. Damit sich die Internetnutzer die Internet-Adressen einfacher merken können, erhält jede IP-Adresse zusätzlich noch einen Namen, den so genannten Internet-Domain-Namen, z. B. http://www.kleinereise.de. Dieser Domain-Name kann von dem Website-Betreiber frei gewählt werden, die Verfügbarkeit vorausgesetzt. Denn um die Eindeutigkeit der Adressierung zu erhalten, wird jeder Name nach dem Prioritätsprinzip („First come, first served“) nur einmal vergeben.

Die Domain-Namen, die man auch „Uniform resource locator“ (URL) nennt, setzen sich wie folgt zusammen: Ganz rechts befindet sich die so genannte Top-Level-Domain, welche das Land kennzeichnet, in welchem sich der jeweilige Computer befindet (z. B. „.de“). Links von der Top-Level-Domain, getrennt durch einen Punkt, befindet sich die so genannte Second-Level-Domain.

Neben den Länder-Top-Level-Domains, auch „country code TLD“ (ccTLD) genannt, wie z. B. „.de“ für Deutschland, gibt es weitere Top-Level-Domains, die keinen Bezug zu einem Land aufweisen. Es handelt sich hierbei um die so genannten generischen Top-Level-Domains, auch „generic TLD“ genannt (gTLD), wie z. B. „.com“, „.net“, „.org“, „.biz“ oder „.info“.

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[Frage 2] Wo bekomme ich meinen Domain-Namen?

Nach wie vor sind Top-Level-Domains mit der Endung „.de“ für Unternehmen mit deutscher Zielgruppe am attraktivsten. Für Informationsanbieter, auch mit deutscher Zielgruppe, setzt sich zunehmend die Top-Level-Domain „.info“ durch. Für Unternehmen, die internationale Zielgruppen bedienen, ist insbesondere die Top-Level-Domain „.com“ von Interesse.

Die Second-Level-Domain beantragt man am einfachsten über einen Webhosting-Provider. Die Länder-Top-Level-Domains werden durch eine zentrale Landes-Vergabestelle vergeben, in Deutschland durch das Deutsche Network Information Center (DENIC) in Frankfurt am Main, www.nic.de. Informationen zur Vergabe der generischen Top-Level-Domains bietet „The Internet’s Network Information Center (InterNIC)“ unter www.internic.net.

Grundsätzlich können Sie so viele Domain-Namen registrieren wie Sie wollen, vorausgesetzt, Sie verletzen keine Rechte Dritter, vgl. Frage 3.

Ab Frühjahr 2006 können Domains unter der Top-Level-Domain „.eu“ registriert werden. Die so genannte Sunrise Period, während derer Inhaber von Kennzeichen- und Namensrechten .eu-Domains bevorechtigt registrieren können, startet im Herbst 2005. Nähere Infos finden Sie unter www.eurid.eu.

[Tipp] Ob ein Domain-Name noch frei ist, können Sie unter www.nic.de (.de-Domains) und unter www.internic.net (generische Domains) prüfen.

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[Frage 3] Was muss ich bei der Registrierung eines Domain-Namens beachten?

Da jeder Domain-Name nur einmal vergeben wird, kommt es, insbesondere mit der zunehmenden Verknappung der verfügbaren Domain-Namen, immer häufiger zu Domain-Streitigkeiten. Während es vor der Etablierung des Internet möglich war, dass namensgleiche Unternehmen, beispielsweise in verschiedenen Regionen, nebeneinander existierten, stoßen solche namensgleichen Unternehmen nunmehr im Internet aufeinander. Unternehmen, die sich nicht früh genug um die Sicherung ihres Domain-Namens gekümmert haben, haben wegen des Vergabeprinzips „first come, first served“ zunächst das Nachsehen, wenn der Name bereits durch einen Dritten registriert wurde.

Nach deutschem Recht können sich bessere Rechte Dritter aus Kennzeichenrechten nach dem Markengesetz (MarkenG) oder aus Namensrecht nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) ergeben. Die Registrierung eines Domain-Namens kann auch eine wettbewerbswidrige Handlung nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) oder eine unerlaubte Handlung im Sinne der §§ 823 ff. BGB sein. Bei Verstoß gegen die Rechte Dritter müssen Sie damit rechnen, auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch genommen zu werden. Die Streitwerte bei anwaltlichen Abmahnungen und nachfolgenden Gerichtsverfahren sind sehr hoch und können daher zu hohen Kosten führen. Daher ist vor jeder Domain-Registrierung genauestens zu prüfen, ob nicht durch die Domain-Registrierung Rechte Dritter verletzt würden, vgl. Frage 21.

[Tipp] Hier finden Sie eine Datenbank mit vereinfachenden Zusammenfassungen von Urteilen zum Domain-Recht. Dort können Sie recherchieren, wie die Rechtsprechung in der Vergangenheit aufgetretene Domain-Kollisionen beurteilt hat.

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[Frage 4] Darf mein Web-Dienstleister sich selbst als Admin-C meiner Domain eintragen lassen?

Wenn Sie einen Internet-Dienstleister damit beauftragen, für Sie einen Domain-Namen zu registrieren, sollten Sie bei der Auftragserteilung darauf achten, dass Ihr Internet-Dienstleister sich verpflichtet, Sie als Domain-Inhaber, aber insbesondere auch als so genannten Admin-C einzutragen. Admin-C bedeutet übersetzt: administrativer Kontakt. Der Admin-C ist nach den Richtlinien der Domain-Vergabestellen der Ansprechpartner für alle Verfügungen über die Domain. Dieser kann also bestimmen, ob eine Domain z. B. gelöscht oder auf einen Dritten übertragen wird. Faktisch ist der Admin-C damit der eigentliche Domain-Inhaber. Ob Sie ordnungsgemäß als Domain-Inhaber und Admin-C registriert wurden, können Sie bei Domain-Namen unter der Top-Level-Domain „.de“, die von dem Deutschen Network Information Center (DENIC) vergeben werden, unter www.nic.de kontrollieren.

Falls beispielsweise der Web-Dienstleister sich selbst als Admin-C einträgt, was immer wieder vorkommt, dürften Sie diesem gegenüber regelmäßig einen Übertragungsanspruch aus Geschäftsbesorgungsvertrag gemäß § 675 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) besitzen.

 

[Entscheidung 1] Oberlandesgericht München
Urteil vom 5. Dezember 2002 | 6 U 5570/01 | ritter.de

Beauftragt ein Unternehmen einen Internet-Provider mit der Registrierung eines Domain-Namens und trägt sich der Provider daraufhin selbst als Domain-Inhaber ein, so kann dem Auftraggeber aus Geschäftsbesorgungsvertrag gemäß § 675 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ein Anspruch auf Domain-Übertragung zustehen, wenn sich aus den Vertragsumständen ergibt, dass dem Auftraggeber die Stellung des Domain-Inhabers zustehen soll. Hierbei sind auch die außerhalb der Erklärungsakte liegenden Begleitumstände einzubeziehen, wobei sich wichtige Anhaltspunkte für die Vertragsauslegung aus der Abwicklung früherer Geschäfte und des aktuellen Geschäfts ergeben können.

[http://www.jurpc.de/rechtspr/20030257.htm]

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[Frage 5] Habe ich einen Schadensersatzanspruch gegen meinen Provider, wenn ich meinen Domain-Namen durch dessen Verschulden verliere?

Wenn Sie bei einem Provider einen Domain-Namen beantragen, verpflichtet sich der Provider regelmäßig, den Domain-Namen nicht nur bei der zuständigen Vergabestelle zu beantragen, sondern ihn auch ordnungsgemäß zu verwalten. Dazu gehört auch, die gegenüber der Vergabestelle, z. B. dem Deutschen Network Information Center (DENIC), fälligen Gebühren für den Domain-Namen zu entrichten. Kommt Ihr Provider dieser Pflicht nicht nach und verlieren Sie dadurch Ihren Domain-Namen, verletzt er schuldhaft den mit Ihnen geschlossenen Vertrag. Daher ist er Ihnen wegen positiver Vertragsverletzung gemäß § 280 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zum Schadensersatz verpflichtet. Die Höhe des Schadensersatzanspruchs kann beispielsweise der Betrag sein, der erforderlich ist, um den Domain-Namen durch Ankauf von einem Dritten wiederzubeschaffen.

 

[Entscheidung 2] Landgericht Frankfurt am Main
Urteil vom 30. April 2004 | 2-8 S 83/03 | muehlhausen.com

Ein Provider-Vertrag kann dadurch verletzt werden, dass die Gebühr für die Bereitstellung einer Internet-Adresse bei der zuständigen Registrierungsstelle nicht gezahlt wird und die Domain deswegen an einen Dritten übergeht. Die schuldhafte Vertragsverletzung begründet einen Schadensersatzanspruch, z. B. in Höhe des Betrages, der erforderlich ist, um die Domain durch Ankauf von einem Dritten wiederzubeschaffen.

[http://www.jurpc.de/rechtspr/20040244.htm]