Kollidierende Markenrechte Dritter

 

[Frage 6] Darf ich Begriffe als Domain-Namen registrieren, die identisch mit Begriffen sind, die Dritte beim Deutschen Patent- und Markenamt als Wortmarke registriert haben?

[Frage 7] Darf ich Begriffe als Domain-Namen registrieren, die Begriffen ähneln, welche Dritte als Wortmarke beim Deutschen Patent- und Markenamt registriert haben?

[Frage 8] Darf ich Begriffe als Domain-Namen registrieren, die mit Begriffen identisch sind oder diesen ähneln, welche Bestandteil einer beim Deutschen Patent- und Markenamt registrierten Wort-/Bildmarke eines Dritten sind?

[Frage 9] Welche nicht beim deutschen Patent- und Markenamt registrierten Marken können mit meiner Domain-Registrierung kollidieren?



[WICHTIGER HINWEIS] Alle Angaben im nachfolgenden Auszug aus dem Rechtsratgeber "Der große Humboldt-Ratgeber Internetrecht" wurden von Autoren und Verlag sorgfältig geprüft. Die Autoren haben sich nach bestem Wissen um die inhaltliche Richtigkeit ihrer Ausführungen bemüht, die wegen der Komplexität der gesetzlichen Regelungen, widersprüchlicher Gerichtsentscheidungen, ungeklärter Rechtsfragen und den Besonderheiten jedes Einzelfalles aber nicht verbindlich, sondern nur als persönliche Einschätzungen der Autoren zur allgemeinen Rechtslage zu werten sind. Deshalb kann eine Gewähr nicht übernommen werden. Insbesondere erhebt dieser Ratgeber keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Auch ist das Internetrecht ein junges und dynamisches Rechtsgebiet, das sich ständig ändert. Bei Fragen zum aktuellen Stand von Gesetzgebung und Rechtsprechung wenden Sie sich bitte an den Herausgeber und die Autoren.

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[Frage 6] Darf ich Begriffe als Domain-Namen registrieren, die identisch mit Begriffen sind, die Dritte beim Deutschen Patent- und Markenamt als Wortmarke registriert haben?

Gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 1 des Markengesetzes (MarkenG) ist es Dritten untersagt, ohne Zustimmung des Markeninhabers ein mit der Marke identisches Zeichen im geschäftlichen Verkehr für Waren und Dienstleistungen zu benutzen, die mit denjenigen Waren und Dienstleistungen identisch sind, für die die Marke Schutz genießt. Eine derartige Benutzung ist beispielsweise die Registrierung einer Domain mit der Absicht, hierunter eine geschäftliche Website zu betreiben, welche entsprechende Waren und Dienstleistungen bewirbt.

Der Markeninhaber genießt Schutz für alle diejenigen Waren- und Dienstleistungen, welche in dem Waren- und Dienstleistungsklassenverzeichnis der eingetragenen Marke aufgelistet sind. Dies gilt auch dann, wenn der Markeninhaber die aufgeführten Produkte derzeit nicht herstellt bzw. entsprechende Dienstleistungen derzeit nicht erbringt. Der Gesetzgeber gewährt dem Markeninhaber gemäß § 25 MarkenG eine so genannte Nichtbenutzungsschonfrist von fünf Jahren seit Eintragung der Marke in das Markenregister.

Aber der Schutz des Markeninhabers geht noch darüber hinaus. Gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG kann der Markeninhaber sogar untersagen, dass Sie im geschäftlichen Verkehr den Begriff als Domain registrieren, wenn Sie diese im Zusammenhang mit Waren und Dienstleistungen einsetzen wollen, die nur ähnlich mit den geschützten Waren und Dienstleistungen sind, wenn es hierdurch zur Gefahr von Verwechslungen kommen könnte.

§ 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG definiert einen noch weitergehenden Schutzanspruch des Markeninhabers: Wenn es sich nämlich bei der Marke um eine bekannte Marke handelt, können Sie den Begriff nicht einmal für Waren und Dienstleistungen einsetzen, welche mit den geschützten Waren und Dienstleistungen nicht verwechslungsfähig sind. Dies setzt voraus, dass Sie die Bekanntheit der Marke in unlauterer Weise ausnutzen oder die Wirkung der Marke beeinträchtigen würden.

 

[Entscheidung 3] Oberlandesgericht Hamm
Urteil vom 19. Juni 2001 | 4 U 32/01 | veltins.com

Bereits die Registrierung eines Domain-Namens, welcher mit einer bekannten Marke identisch ist, ist eine verbotene Benutzungshandlung gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG, wenn die Gefahr der Rufausbeutung und Verwässerung besteht, z. B. durch Beeinträchtigung des Werbewertes der bekannten Marke.

[http://www.jurpc.de/rechtspr/20010208.htm]

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[Frage 7] Darf ich Begriffe als Domain-Namen registrieren, die Begriffen ähneln, welche Dritte als Wortmarke beim Deutschen Patent- und Markenamt registriert haben?

Der Markeninhaber besitzt Schutzansprüche nicht nur, wenn Sie ein identisches Zeichen als Domain registrieren, vgl. Frage 6, sondern gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 2 des Markengesetzes (MarkenG) selbst dann, wenn sich die gegenüberstehenden Zeichen nur ähneln. Je ähnlicher die sich gegenüberstehenden Zeichen sind, desto weniger ähnlich müssen die sich gegenüberstehenden Waren und Dienstleistungen sein, um eine Verwechslungsgefahr zu begründen. Und je ähnlicher die sich gegenüberstehenden Waren und Dienstleistungen sind, desto weniger ähnlich brauchen die sich gegenüberstehenden Zeichen zu sein, um eine Verwechslungsgefahr zu begründen. Hierbei sind drei Arten von Verwechslungsgefahren zu unterscheiden: die klangliche, die schriftbildliche und die begriffliche Verwechslungsgefahr. Die letztere meint eine Verwechslungsgefahr dem Sinngehalt nach.

Unzulässig sind daher auch so genannte Tippfehler-Domains, bei denen eine Domain registriert wird, die der Domain der Marke eines Konkurrenten ähnelt. Gewünschter Effekt ist dabei, dass Besucher, die eigentlich die Website des Markeninhabers aufrufen wollen, sich bei Eingabe der Internet-Adresse vertippen und so auf die Website der Konkurrenz gelangen. 

 

[Entscheidung 4] Bundesgerichtshof
Urteil vom 27. November 2003 | I ZR 148/01 | donline.de

Der Domain-Name „donline.de“ kollidiert mit der Wortmarke „T-Online“ gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG wegen klanglicher Verwechslungsgefahr. Denn die Aussprache der bekannten Marke „T-Online“ wirkt gewissermaßen „stilbildend“ auf die Gewohnheiten des Verkehrs, den Begriff „donline“ auszusprechen, nämlich „d-online“.

[http://www.jurpc.de/rechtspr/20040076.htm]

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[Frage 8] Darf ich Begriffe als Domain-Namen registrieren, die mit Begriffen identisch sind oder diesen ähneln, welche Bestandteil einer beim Deutschen Patent- und Markenamt registrierten Wort-/Bildmarke eines Dritten sind?

Die in Frage 6 und Frage 7 dargestellten Schutzansprüche gelten auch für die Inhaber so genannter Wort-/Bildmarken. Das sind Marken, die neben einem Wort auch noch eine Abbildung enthalten. Bei solchen Wort-/Bildmarken steht nach Auffassung der Rechtsprechung der Wortbestandteil im Vordergrund, weil er vom Rechtsverkehr vorrangig wahrgenommen wird. Allerdings kann es im Einzelfall sein, dass der Inhaber der Wort-/Bildmarke nicht den Anspruch besitzt, die Domain-Registrierung von Begriffen zu verhindern, die identisch oder ähnlich mit in seiner Marke enthaltenen Wörtern sind. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Wortbestandteil der Marke im Hinblick auf die im Waren- und Dienstleistungsklassenverzeichnis aufgeführten Waren und Dienstleistungen glatt beschreibend ist.

Gemäß § 23 Nr. 2 des Markengesetzes (MarkenG) kann der Inhaber einer Marke einem Dritten nämlich nicht untersagen, im geschäftlichen Verkehr ein mit der Marke identisches oder ähnliches Zeichen als Angabe über Merkmale oder Eigenschaften von Waren oder Dienstleistungen wie insbesondere ihre Art, ihre Beschaffenheit, ihre Bestimmung, ihren Wert, ihre geografische Herkunft oder die Zeit ihrer Herstellung oder ihrer Erbringung zu benutzen, sofern die Benutzung nicht gegen die guten Sitten verstößt. Besitzt beispielsweise ein Autohersteller in der Warenklasse 12 („Kraftfahrzeuge“) für das Produkt „Kraftfahrzeuge“ eine Wort-/Bildmarke, die das alleinige Wort „Auto“ enthält, kann er einem konkurrierenden Autohersteller die Verwendung des Begriffs „Auto“ für die von ihm hergestellten Kraftfahrzeuge nicht untersagen.

Anders als bei der Anmeldung einer Wortmarke prüft das deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) bei der Anmeldung einer Wort-/Bildmarke regelmäßig nicht, ob das zur Aufnahme in das Markenregister angemeldete Wort für sich betrachtet in das Markenregister eintragungsfähig und damit schutzfähig ist. Bei einer Wort-/Bildmarke kann es also sein, dass sich der Markenschutz nur auf die identische oder verwechslungsfähige Benutzung des Bildes erstreckt.

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[Frage 9] Welche nicht beim deutschen Patent- und Markenamt registrierten Marken können mit meiner Domain-Registrierung kollidieren?

Neben den im deutschen Markenregister registrierten Marken genießen gemäß § 4 Nr. 2 des Markengesetzes (MarkenG) auch ohne Eintragung ins Register solche Zeichen Markenschutz, die durch die Benutzung im geschäftlichen Verkehr innerhalb der beteiligten Verkehrskreise als Marke Verkehrsgeltung erworben haben. Gemäß § 4 Nr. 3 MarkenG erlangen sehr bekannte Marken, selbst wenn sie nur im Ausland benutzt werden, ebenfalls ohne Registereintragung Markenschutz in Deutschland. Solche Marken werden als notorisch bekannte Marken bezeichnet.

Darüber hinaus kann eine Domain-Registrierung mit den so genannten Gemeinschaftsmarken kollidieren. Das sind Marken, die in das Gemeinschaftsmarkenregister beim Europäischen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) in Alicante eingetragen wurden und Schutz für alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union beanspruchen.

Schließlich können Domain-Registrierungen auch mit den so genannten international registrierten Marken kollidieren. Eine international registrierte Marke ist eine Marke, die als nationale Marke in einem anderen Staat eingetragen wurde und durch eine internationale Registrierung nach dem Madrider Markenabkommen Schutz auch für Deutschland beansprucht.