sexquisit.de | LG München I | Urteil vom 18.03.2004 | 17 HK 16815/03

Hauptsache-Verfahren 1. Instanz

§ 5 MarkenG
§ 14 MarkenG
§ 15 MarkenG
§ 12 BGB
§ 826 BGB
§ 1 UWG
§ 3 UWG


Schlagwörter: Baustellen-Symbol, privates Diskussionsforum, Markenanmeldung nach Domain-Registrierung


Leitfragen:

Stellt die Veröffentlichung eines Baustellen-Symbols eine geschäftliche Nutzung dar?

Kann eine ursprünglich berechtigte Markenanmeldung dazu führen, dass die ursprünglich rechtmäßige Domain-Registrierung rechtswidrig wird?



DOMAIN-KOLLISION

Domain-Registrierung durch Beklagten: 06.10.1999

Klageziel: Freigabe der Domain

Kläger (Erotik-Händler):
Inhaber einer Marke mit Priorität vom 16.07.2002;
der Beklagte habe die Domain nur spekulativ registriert, um sie einem möglichen Interessenten verkaufen zu können;
die Weigerung zur Freigabe der Domain sei eine sittenwidrige Schädigung

Beklagter (EDV-Servicefirma):
Inhaber der Domain seit 06.10.1999;
bis Februar 2004 habe er die Domain nicht genutzt, vielmehr sei nur ein Baustellen-Symbol sichtbar gewesen;
dies sei keine geschäftliche Nutzung;
seit Februar 2004 betreibe er unter der Domain ein privates Diskussionsforum über Sinn und Unsinn erotischer Unterhaltungsangebote;
die Domain-Adresse werde daher nicht im geschäftlichen Verkehr benutzt;
die Marke sei im übrigen viel später angemeldet als die Registrierung der Domain

Beklagter obsiegt:
die Nutzung dieser Domain stellt keine Nutzung im geschäftlichen Verkehr dar, weil weder die Veröffentlichung des Baustellen-Symbols noch das Diskussionsforum eine Nutzung im geschäftlichen Verkehr darstellt;
hier besteht die ungewöhnliche Fall-Konstellation, dass ein Fantasie-Name als Domain registriert wurde, bevor irgend jemand diese Fantasiebezeichnung als Kennzeichen nutzte bzw. für sich beanspruchte;
eine ursprünglich berechtigte Registrierung wird nicht allein dadurch unberechtigt, dass ein anderer dieselbe Bezeichnung als Kennzeichen nutzen will

Urteils-Rating: ziemlich interessant

Urteil im Volltext bei JurPC unter www.jurpc.de/rechtspr/20040246.htm

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ruest.de | LG Oldenburg | Urteil vom 17.12.2003 | 5 S 651/03

Hauptsache-Verfahren 2. Instanz

§ 12 BGB

Schlagwörter: Namensrecht, Ortsname, Gemeindename, Stadtteil, Gemeindeteil, Gleichnamigkeit, Gestattung, Duldung

Leitfrage: Kann sich jemand, der eine Gemeinde im Internet präsentiert, auf das Namensrecht der Gemeinde berufen?



DOMAIN-KOLLISION

Domain-Registrierung durch den Beklagten

Klageziel: Freigabe der Domain


Kläger (private Person namens "Rüst"):
Namensrecht aufgrund des bürgerlichen Namens

Beklagter (Repräsentant einer Gemeinde):
Namensrecht an historischem Namen

Beklagter obsiegt:
der Namensschutz aus § 12 BGB gilt auch für die Bezeichnung von Stadt- oder Gemeindeteilen;
eine Gemeinde bzw. ein Gemeindeteil ohne überragende überregionale Bedeutung besitzt zwar keinen Vorrang gegenüber den Namensrechten einer natürlichen oder juristischen Person, steht aber diesen ebensowenig nach, so dass bei Gleichnamigkeit der Grundsatz der Priorität anzuwenden ist;
das gilt selbst dann, wenn die Gemeinde einem Dritten gestattet, die Domain zu registrieren, um die Gemeinde zu präsentieren;
neben einer solchen Gestattung liegt darüber hinaus möglicherweise eine Genehmigung oder Duldung des Auftritts für die Gemeinde und unter ihrem Namen vor

Urteils-Rating: ziemlich interessant

Urteil im Volltext bei JurPC unter www.jurpc.de/rechtspr/20040115.htm

 
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dilatrend.de | LG Freiburg | Urteil vom 28.10.2003 | 9 S 94/03

Hauptsache-Verfahren 2. Instanz

§ 14 Abs. 2 MarkenG
§ 14 Abs. 6 MarkenG
§ 12 BGB
§ 823 Abs. 1 BGB
§ 823 Abs. 3 BGB


Schlagwörter: privater Zweck, Bekanntheitsgrad einen Marken, Sorgfaltspflicht

Domain-Registrierung durch den Beklagten

Klageziel: Übertragung und Löschung der Domain, Schadensersatzanspruch

Kläger (Herstellerin von Medikamenten):
Markeinhaber "dilatrend";
Bekanntheitsgrad der Marke

Beklagter (private Person):
blosse Internet-Adress zum privaten Zweck;

Beklagter obsiegt:
es stellt keine Verletzung des Markensrechts und auch keine geschäftliche Verwendung der Marke dar;
es kann von einer Privatperson auch nicht verlangt werden, dass sie vor der Registrierung einer Domain eine Internetrecherche macht; wie sich aus dem Gesagten ergibt, ist das Unterlassen einer solchen Recherche im privaten Bereich nicht vorwerfbar


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mobell.de | LG Düsseldorf | Urteil vom 02.08.2002 | 38 0 57/02

Hauptsache-Verfahren 1. Instanz
(2. Instanz : OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.09.2003 - I-20 U 158/02)

§ 15 Abs. 2 MarkenG
§ 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG
§ 5 MarkenG
§ 4 MarkenG


Schlagwörter : Verwechslungsgefahr im Internet, prägende Endsilbe, Gattungsbezeichnung

Domain-Registrierung durch Beklagten: 20.06.2001

Klage-Ziel: Freigabe der Domain

Kläger (Möbelhändler):
Wortmarke "mobelli" mit Priorität vom 14.08.2000

Beklagter (Möbelhändler):
Verwendung von "mobell" als Unternehmenskennzeichen seit Ende 1999

Beklagte obsiegt:
keine Verwechslungsgefahr, weil jedem Internetbenutzer bekannt ist, dass schon die kleinste Abweichung bei der Domainangabe den Seitenaufruf verändert, also jeder Buchstabe und jedes sonstige Zeichen zutreffen muss, wenn die gewünschte Seite aufgerufen werden;
"mobelli" weist gerade mit dem Buchstaben "i" am Ende einen klanglich und optisch herausragenden Vokal auf, der die Silbenanzahl und Betonung beeinflusst;
innerhalb der Firmenbezeichnung kommt diesem Buchstaben eine den Gesamtbegriff prägende, die italienische Sprache assoziierende Wirkung zu;
eben dieses prägende Element wird vom Beklagten nicht verwendet;
der Gesamteindruck des Kennzeichens des Beklagten lehnt sich eher an den Gattungsbegriff "Möbel"

Urteils-Rating: ziemlich interessant

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rechtsanwalt.com | LG Mannheim | Urteil vom 24.08.2001 | 7 O 189/01

Hauptsache-Verfahren 1. Instanz

§ 8 Abs. 2 MarkenG
§ 1 UWG
§ 3 UWG
§ 132 a StGB


Schlagwörter: beschreibende Domain-Namen, Kanalisierung von Kundenströmen, Wettbewerbsbehinderung

Domain-Registrierung durch Beklagten

Klageziel: Freigabe der Domain

Kläger (Rechtsanwalt):
unzulässige Kanalisierung und wettbewerbsbehindernde Wirkung

Beklagte (Informationsportal mit rechtlichen Informatioen):
nicht sittenwidrig, da Dritte den Begriff "Rechtsanwalt" weiterhin nutzen können, auch als Bestandteil von Internet-Adressen

Beklagte obsiegt:
es ist branchenüblich, dass unter einer Berufsbezeichnung allgemeine Informationen im Internet veröffentlicht werden;
Internet-Nutzer erwarten kein vollständiges Verzeichnis von Rechtsanwälten

Urteils-Rating: sehr interessant

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exes.de | LG Düsseldorf | Urteil vom 03.08.2001 | 38 O 38/01

Hauptsache-Verfahren im 1.Instanz

§ 14 Abs. 5 MarkenG
§ 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG
§ 15 Abs. 4 MarkenG
§ 15 Abs. 2 MarkenG
§ 12 BGB


Schlagwörter: Verwechselungsfähigkeit, Dienstleistungen

Domain-Registrierung durch den Beklagten

Klageziel : Freigabe der Domain

Kläger (Unternehmensberatung):
Wortmarke "Exes" für die Dienstleistung "Unternehmensberatung"

Beklagter (freiberuflicher Designer):
Unternehmenskennzeichen

Beklagter obsiegt:
keine Ähnlichkeit der angebotenen Dienstleistungen, wenn auch Identität des kennzeichnungskräftigen Bestandteils

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literaturen.de | LG Düsseldorf | Urteil vom 06.07.2001 | 38 O 18/01

Hauptsache-Verfahren 1. Instanz

§ 826 BGB
§ 1004 BGB


Schlagwörter: beschreibende Domain, Sittenwidrigkeit

Domain-Registrierung durch den Beklagten: 06.05.1999

Klageziel : Freigabe der Domain

Kläger (Zeitschriftenverlag):
Titelschutzrecht

Beklagter (EDV-Unternehmen):
beruft sich auf beschreibenden Charakter der Domain

Kläger obsiegt:
sittenwidrige Schädigung seitens der Beklagten

Urteils-Rating: sehr interessant

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kueche.de | LG Darmstadt | Urteil vom 17.04.2001 | 16 O 501/00

Hauptsache-Verfahren 1. Instanz

§ 1 UWG
§ 3 UWG


Schlagwörter: Gattungsbezeichnung, Alleinstellungswerbung, Kanalisierung von Kundenströmen

Domain-Registrierung durch Beklagten

Klageziel : Freigabe der Domain

Kläger (Hersteller von Küchen):
Kundenströme werden abgefangen und kanalisiert;
Irreführung der Internetnutzer

Beklagter (Internet-Portal über Kücheneinrichtungen):
beschreibende Internet-Adresse

Beklagter obsiegt:
die Benutzung dieser Gattungsbezeichnung ist keine Alleinstellungswerbung;
dem Internet-Nutzer wird es spätestens dann klar, dass hier nicht die Gesamtheit der Küchenhersteller vorgestellt wird, wenn er die Homepage aufruft;

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friedrich.de | LG Düsseldorf | Urteil vom 04.04.2001 | 2 A 0 437/00

Hauptsache-Verfahren 1. Instanz

§ 12 BGB

Schlagwörter: Namensrecht, klangliche Identität bei Domainnamen

Domain-Registrierung durch den Beklagten

Klageziel : Freigabe der Domain

Kläger (Privatperson):
Namensleugnung gemäss § 12 BGB

Beklagter (Juweliergeschäft):
Namensrecht an der Bezeichnung "Friedrich", weil klanglich identisch mit dem eigenen Namen "Fridrich"

Kläger obsiegt :
der Namensinhaber hat lediglich einen Anspruch auf eine Domain, welche der Rechtschreibung seines Namens entspricht, nicht aber an solchen Domains, welche lediglich klanglisch identisch mit dem eigenen Namen sind

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schumacher.de | LG Bochum | Urteil vom 03.04.2001 | 12 O 10/01

Hauptsache Verfahren im 1. Instanz

§ 14 Abs. 2 MarkenG
§ 12 BGB


Schlagwörter: Dispute-Eintrag, Abmahnung, Abmahnkosten

Domain-Registrierung durch den Kläger

Klageziel: Freigabe der Domain

Kläger (Formel-1- Rennfahrer):
Wortmarke "Schumacher";
Namensinhaber;
Dispute-Eintrag verletzt Namens- und Markenrechte, daher war Abmahnung gerechtfertigt

Beklagte (Briefmarkenhändler):
Lizenznehmer des Beklagten;
Dispute-Eintrag verletzt keine Namens- und Kennzeichenrechte des Klägers

Beklagte obsiegt:
keine Verletzung von Namens- und Kennzeichenrechten durch die Stellung eines Dispute-Eintrages beim DENIC, weil hierdurch diese Rechte nicht bestritten werden;
DENIC ist private Vergabestelle, die in ihren Entscheidungen frei ist

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bildtotal.de | LG Köln | Beschluss vom 15.03.2001 | 31 O 168/01

Einstweillige Verfahren 1. Instanz

Schlagwörter: Web-grabbing, Satire

Domain-Registrierung der Domain durch den Antragsgegner

Verfahrenziel: Website anzuhalten

Antragsteller (Verlag):
Inhaber der Marke "Bild";
Verwechslungfähigkeit für die Kunden

Antragsgegner (Satirikezeitung im Internet):
blosse Internet-Adresse;

Antragsteller obsiegt :
die Verwendung der Internet-Domain 'bildtotal.de' und wiedergegebenen Logos verletzten insbesondere die Marken- und Titelrechte des Antragstellers;

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saueling.de | LG München | Urteil vom 08.03.2001 | 4HK O 200/01

Hauptsache-Verfahren 1. Instanz

§ 12 BGB

Schlagwörter: Namensrecht, Werberträger

Domain-Registrierung durch den Beklagten

Klageziel: Freigabe der Domain

Kläger (Privat Person):
Namensrecht;

Beklagter (Internet-Portal für Säuglingspflege):
beschreibende Domain-Adresse;
wüsste nicht, dass es jemanden mit diesem Namen gibt, der die Domain für gewerbliche Zwecke verwenden will;

Beklagter obsiegt:
es liegt keine Namensrecht- und Markenrechtsverletzung vor, weil der Beklagte seine Website privat nutzt;
es ist rechtmässig, einen Domain-Namen zu verwenden, der den Inhalt der Web-site beschreibt, auch wenn jemand diesen Namen trägt

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show-agenturen-pool.de | LG Saarbrücken | Urteil vm 30.01.2001 | 7 IV O 97/00

Einstwilliges Verfügungsverfahren 1. Instanz

§ 3 Abs. 1 MarkenG
§ 8 Abs. 2 Nr. 1
§ 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG
§ 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG
§ 14 Abs. 5 MarkenG
§ 138 BGB
§ 823 Abs. 2 BGB
§ 1004 BGB


Schlagwörter : Gattungsbezeichnung, Unterscheidungskraft von mehrsilbigen Begriffen mit beschreibenden Einzelteilen, Anspruch auf Übertragung der Domain, Übertragungsanspruch im einstweiligen Verfügungsverfahren

Domain-Registrierung durch Antragsgegner: 02.11.2000

Verfahrens-Ziel: Freigabe der Domain, Übertragung der Domain

Antragsteller (Künstlervermittlung):
Inhaber einer Marke "S.A.P Show-Agenturen-Pool" mit Priorität vom 10.02.2000;
Übertragung einer Domain kann im Sinne eines schnellen und effektiven Rechtsschutzes auch durch einstweilige Verfügung angeordnet werden

Antragsgegner (Künstlervermittlung):
Registrierung der Domain "show-Agenturen-Pool.de" als
beschreibende und nicht unterscheidungskräftige Bezeichnung

Antragsteller obsiegt:
"show-agenturen-pool" ist ein unterscheidungskräftiger Begriff, selbst wenn man alle drei Einzelbegriffe, aus denen sich die Marke zusammensetzt, als beschreibend ansehen wollte, da der Gesamteindruck des Zeichens nicht beschreibend ist - der Begriff ist in Fachkreisen in dieser Kombination nicht gebräuchlich und es handelt sich um eine phantasievolle Zusammenstellung, die in dieser Kombination kein bestimmtes Produkt oder Dienstleistung beschreibt;
die Registrierung eines Domain-Namens verletzt das Markenrecht, wenn unter dem Domain-Namen, der der Marke entspricht oder mit ihr verwechslungsfähig ist, ein kommerzielles und damit geschäftliches Internetangebot abrufbar ist;
der Antragsteller besitzt aus § 14 MarkenG einen Anspruch auf Übertragung der Domain, da eine Freigabe das Risiko birgt, dass ein Dritter die Domain bei Freiwerden registriert;
der Übertragungsanspruch kann auch im Verfügungsverfahren durchgesetzt werden im Sinne einer effektiven Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes

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oil-of-elf.de | LG Berlin | Beschluss vom 18.01.2001 | 16 0 33/01

Verfügung-Verfahren 1. Instanz

§ 12 BGB

Schlagwörter: Namensrecht, Abwandlung

Domain-Registrierung durch den Antragsgegner

Verfahrenziel: Freigabe der Domain

Antragsteller (Erdölgesellschaft):
Namensrecht;
Verbreitung aufgeführter Internet-Domain Nachrichten

Antragsgegner (Umweltschutzvereinigung):
blosse Domain-Adresse

Antragsteller obsiegt:
die Internet-Domain ist mit der Firma des Antragstellers verwechslungfähig;
wenn die Internet-Nutzer zu dieser Domain gelangen,werden sie glauben, dass diese web-site vom Antragsteller ist;
eine Internet-Domain hat eine Namens-Funktion, weil im allgemeinen der Domain-Inhaber unter seinem Namen oder seiner Firma im Internet auftritt

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winzer.de | LG Deggendorf | Urteil vom 14.12.2000 | 1 O 480/00

Hauptsache-Verfahren 1. Instanz

§ 12 BGB

Schlagwörter: Kollision von beschreibendem Begriff mit Namensrecht, Priorität bei Gattungsbegriffen, Ortsnamen, Identitätsverwirrung

Domain-Registrierung durch den Beklagten

Klageziel: Freigabe der Domain

Klägerin (kleine Gemeinde in Niederbayern):
Namensrecht nach § 12 BGB;
Identitäts- und Zuordnungsverwirrung

Beklagte (Weinbauer):
Priorität der Registrierung;
beschreibender Gattungsbegriff

Beklagter obsiegt:
der Begriff "Winzer" bezeichnet sowohl den Gemeinde-Markt wie auch eine Berufsgattung;
die deutschsprachige Bevölkerung versteht hierunter "Weinbauer" und nicht den Ort "Winzer", weil dieser Ort bundesweit kaum bekannt ist;
der Klägerin ist zuzumuten, dass sie den Zusatz "Markt" in ihren Domain-Namen aufnimmt

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nominator.de | LG München I | Urteil vom 07.12.2000 | 4 HK O 20974/00

Einstweiliges Verfügungsverfahren

§ 5 Abs. 2 Satz 2 MarkenG
§ 12 BGB
§ 1 UWG
§ 3 UWG


Schlagwörter : Künstlername, Spitzname, Wettbewerbsschutz

Datum der Domain-Registrierung durch den Beklagten : 20.09.2000

Klageziel: Freigabe der Domain

Antragsteller (Fernsehserienproduzentin):
Wortmarke "Nominator" mit Priorität vom 19.10.2000;
behauptetes Namensrecht aus dem Künstlernamen "Nominator"

Antragsgegner (Student):
behauptetes Namensrecht aus Domain-Registrierung;
Titelschutzanzeige vom 24.10.2000

Antragsteller obsiegt:
mangels Verkehrsgeltung konnte die Klägerin sich nicht auf den Wettbewerbsschutz stützen;
mit der Domain-Registrierung erwarb der Beklagte prioritätsältere Rechte

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rechtsanwaelte.de | LG München I | Urteil vom 16.11.2000 | 7 O 5570/00

Hauptsache-Verfahren 1. Instanz

§ 1 UWG
§ 43 b BRAO


Schlagwörter: Gattungsbezeichnung, Wettbewerb, Kanalisierung von Kundenströmen, Berufsrecht, Alleinstellung

Domain-Registrierung durch Kläger im Jahre 1995

Klageziel: Festellung der Berechtigung zur Verwendung der Domain

Kläger (Anwaltskanzlei):
auch andere Rechtsanwälte benutzen im Internet beschreibende Domains, welche die Berufsbezeichnung "Rechtsanwälte" enthalten

Beklagter (Anwaltskanzlei):
potenzielle Mandanten des Beklagten werden durch die Gattungsbezeichnung wegen der internetspezifischen Kanalisierung von Kundenströmen bei beschreibenden Begriffen abgefangen

Beklagter obsiegt:
die Verwendung der beschreibenden Domainadresse stellt eine unlautere Absatzbehinderung der Mitbewerber auf dem Markt der anwaltlichen Dienstleistungen dar;
die Gattungsbezeichnung kanalisiert einen wettbewerblich relevanten Teil der Internet-Nutzer, die durch direkte Eingabe des beschreibenden Begriffes "Rechtsanwalt" einen Rechtsanwalt suchen, ohne auf die Dienstleistung von Suchmaschinen zurückzugreifen;
durch die Verwendung der beschreibenden Domain "rechtsanwaelte" verschafft sich der Kläger eine wettbewerbswidrige Alleinstellung

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lastminute.com | LG Hamburg (OLG München,Urteil vom 26.02.1998,29 U 4466/97) | Urteil vom 30.06.2000 | 416 O 91/00

Hauptsache-Verfahren 1. Instanz

§ 8 MarkenG
§ 1 UWG


Schlagwörter: wettbewerbswidrige Behinderung, Gattungsbezeichnung, Kanalisierung der Kunden, psychologischer Druck, beschreibender Charakter

Domain-Registrierung durch den Beklagten

Klageziel: Freigabe der Domain

Kläger (Reise-Agentur):
der Beklagte fange durch die Verwendung der angegrifenen Domain Kundenströme ab und kanalisiere sie in Richtung eigenes Unternehmen;
durch den Zusatz der Top-Level-Domain bestehe die Gefahr einer Wettbewerbsverzerrung, weil der Interessent nicht mehr weitersuche, sondern bei dem Zuerst gefundenen Unternehemen bleibe;

Beklagter (Reise-Agentur):
Inhaber der Domain;

Beklagter obsiegt:
die Verwendung einer Gattungsbezeichnung oder beschreibenden Angabe als Domain stellt eine unlautere Behinderung in Form des Abfangens von Kunden dar; dies ist hier nicht der Fall, da "lastminute" als Gattungsbegriff für kurzfristig gebuchte Reisen anzusehen ist;
der beschreibende Charakter führt im vorliegenden Fall jedoch nicht zu einer sittenwidrigen Behinderung. Zum einen sind die Suchgewohnheiten im Internet, also die Arten des Zugangs zu gewünschten Informationen, vielfältig, zum anderen, ist der pschychische oder sogar physische Druck, der dem Abfangen nach der entwickelten Rechtssprechung innewohnt, hier nicht festzustellen;
zur Begründung, ob die Kunden einer psychologischen Zwangslage unterworfen sind, genügt es dann nicht, wenn die einzigen Hindernisse, die den Internetnutzer vom Einholen weiterer Angebote abhält -wie im vorliegenden Fall- Unkenntnis und Bequemlichkeit sind;
der Gesetzgeber hat es versäumt, für den Internetzugang rechtzeitig Regeln aufzustellen und so von vornherein beschreibende Domains auszugrenzen. Es ist nicht Aufgabe der Gerichte, diese Versäumnisse zu kompensieren;

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pferd-direkt.de | LG Düsseldorf | Urteil vom 21.06.2000 | 12 O 41/00

Einstweiliges Verfügungsverfahren 1. Instanz

§ 1 UWG

Schlagwörter: Singularform einer Internet-Domain, Wettbewerbsbehinderung, Verwechselungsgefahr

Domain-Registrierung durch Antragsgegner : Herbst 1999

Verfahrens-Ziel: Freigabe der Domain

Antragsteller (Dienstleister für den Internet-Auftritt von Pferdebetrieben):
befürchtet Verwechselungsgefahr hinsichtlich ihres Internet-Auftritts unter pferde-direkt.de;
sittenwidriger Wettbewerb

Antragsgegner (Dienstleister für den Internet-Auftritt von Pferdebetrieben):
beschreibender Begriff;
Anzahl geeigneter Domain-Adressen beschränkt;
keine Verwechselungsgefahr, weil man im Internet nur dann zu einer anderen Website gelangt, wenn man diese Adresse ganz genau eingibt

Antragsteller obsiegt:
Antragsgegner hat die Nutzung von "pferd-direkt.de" zu unterlassen, weil dies den Antragsteller in seiner wirtschaftlichen Tätigkeit behindert;
die Verwechslungsgefahr und Behinderung resultiert daraus, dass der Antragsgegner einfach die Singularform der von dem Antragsteller verwendeten Internet-Adresse für sich registrierte

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luckystrike.de | LG Hamburg | Beschluss vom 01.03.2000 | 315 O 219/99

Verfügungs-Verfahren 1. Instanz

§ 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG

Schlagwörter: Handeln im geschäftlichen Verkehr, Weiterleitung auf eine Website mit Werbebannern, Nutzung einer Domain zu privaten Zwecken

Domain-Registrierung durch Beklagte

Verfahrensziel : Freigabe der Domain

Antragsteller (Zigarettenproduzentin):
Markeninhaber

Antragsgegner (Privatperson):
nutzt Internetadresse zu lediglich privaten Zwecken

Antragsteller obsiegt:
der Antragsgegner verfolgt keine privaten Zwecke, sondern betätigt sich als Werbetreibender im geschäftlichen Verkehr, weil seine Website auf eine andere Website weiterleitet, auf welcher Werbebanner geschaltet sind;
es ist untersagt, eine bekannte Marke zu benutzen, selbt wenn die Waren bzw. Dienstleistungen der gegenüberstehenden Parteien nicht ähnlich sind

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M. | LG Köln | Urteil vom 23.02.2000 | 314 022/99

Hauptsache-Verfahren 1. Instanz

§ 12 BGB

Schlagwörter: Namensrecht, Pseudonym, Benutzerkennung des Namens,

Domain-Registrierung durch den Beklagten: 1998

Klageziel: Freigabe der Domain

Kläger (Rechtsanwalt):
Namensrecht;
Verwechslungsgefahr mit der Adresse und mit der E-mail, deshalb können durch den Gebrauch der Domain die potentiellen Mandanten Identitäts- oder Zuordnungsverwirrung erleiden;

Beklagter (private Person):
Priorität;
Inhaber der Domain;

Beklagter obsiegt:
ein Domain-Name ist ein namensähnliches Kennzeichen, das in den Anwendungsbereich des § 12 BGB fällt;
der Beklagte benutzt die Domain als Pseudonym, die wie der bürgerliche Name den Schutz des § 12 BGB geniesst, wenn sie hinreichend unterscheidungskräftig ist;
die Benutzerkennung muss jedoch nicht unbedingt dem Namen entsprechen, darüber hinaus sind Namenszusätze möglich; da es eine Vielzahl von Internet-Servern gibt, wäre es höchst unwahrscheinlich, mit einer lediglich vermuteten Adresse eine bestimmte Person zu erreichen;

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eurocarmarket.de | LG Düsseldorf | Urteil vom 10.02.2000 | 4 O 582/99

Einstweiligen Verfahren 1. Instanz

§ 4 MarkenG
§ 5 Abs. 1 MarkenG
§ 15 Abs. 4 MarkenG
§ 1 UWG


Schlagwörter: Unternehmenskennzeichen, Werktitelschutz, Geschäftsbezeichnung

Leitsatze:Welche Vorrausetzung soll eine Bezeichnung erfüllen, um Schutz von Werktiteln gemäss § 5 MarkenG zu bekommen?


Domain-Kollision:

Domain-Registrierung " eurocarmarket" durch den Antragsteller

Verfahrenziel: Unterlassung der Nutzung der Domain

Antragsteller (Internet-Portal über Pkw-Verkauf):
Internet-Adresse " www.eurocarmarket.de";
die Verwendung der Domain "euro-car-market.de" stellt eine Verletzung ihrer Kennzeichenrechte und eine sittenwidrige Ausnutzung und Schädigung dar;

Antragsgegner (Internet-Portal über EU-Importfahrzeuge):
Internet-Adresse "www.euro-car-market";

Antragsgegner obsiegt:
um Schutz einer Geschäftsbezeichnung nach § 5 Abs.1 beanspruchen zu können, reicht es nicht aus, wenn ein Unternehmenskennzeichen oder ein Werktitel vorliegt;
es müsste sich entweder um eine im Verkehr verwendete, besondere Geschäftbezeichnung für den Betrieb insgesamt oder für einen dauerhaft verselbständigten Teilgeschäftsbetrieb handeln; EURO CAR MARKET bezeichnet nur eine Dienstleistung;
für diese Bezeichnung besteht kein Werktitelschutz gemäss § 5 MarkenG, da der Titel nicht geeignet ist, das bennante Werk von anderen zu unterscheiden, da es lediglich aus beschreibenden Bestandteilen besteht, die auch in ihrer Kombination nichts anderes als eine Sachangabe darstellen;

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stadtinfo.de | LG Braunschweig | Urteil vom 26.01.2000 | 9 O 2705/99

Einsweilige-Verfahren 1. Instanz

§ 8 Ziff. 3 MarkenG
§ 14 MarkenG
§ 15 MarkenG
§ 23 Ziff.2 MarkenG
§ 1 UWG
§ 3 UWG


Schlagwörter: Gattunsbegriff, Monopolisierung eines Zeichens, Freihaltebedürfnis

Domain-Registrierung durch den Verfügungsbeklagten

Verfahrenziel: Unterlassung der Domain

Antragsteller (...):
Inhaber der Marke seit 1996;
wettbewerbswidrige Werbung;

Antragsgegner (Internet-Portal über Informationsdienst):
Inhaber der Domain-Adresse ".....de" aber auf ihrer Homepage verwendet sie auch den Begriff "Stadtinfo" in folgender Form: "...-online/stadtinfo";

Antragsgegner obsiegt:
die Inhaberin der Marke könne weder aus markenrechtlichen Vorschriften noch aus wettbewerbslichen Vorschriften die Benutzung der Marke Stadtinfo auf der Homepage untersagen;
die rein beschreibende Benutzung der Marke auf die Internetseite stelle keine markenmässige Verwendung dar, die untersagt werden könne;
das Bedürfnis entstehet, längere Begriffe durch Abkürzungen zu ersetzen, um dem Benutzer aufwendige und längere Eingabe von Begriffen zu ersparen. Insofern ist ohne weiteres erklärlich, daß aus dem Begriff "Information" oder "Informationen" verstärkt der Begriff "Info" verwendet wird und mit dem Begriff verbunden wird, über den die Information angeboten wird, hier "Stadt", so daß nunmehr - anders als zum Zeitpunkt der Eintragung - ein Freihaltebedürfnis für den zusammengesetzten Begriff "Stadtinfo" besteht;

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intershopping.com | LG München I (Berufung OLG München, 20.01.2000, 29 U 5819 /99) | Urteil vom 21.09.1999 | 9HK 0 12244/99

Einstweilige Verfügung-Verfahren

§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG
§ 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG


Schlagwörter: Verwechslungsgefahr, Dienstleistungensidentität, beschreibende Kennzeichen

Domain-Registrierung durch den Antragsgegner

Verfahrensziel: Anspruch auf die Bezeichnung "INTERSHOP"

Antragssteller (Entwicklungs- und Vertriebssoftware):
Inhaber der Marke "INTERSHOP"

Antragsgegner (Internet-Portal über Shopping):
Inhaber der Internet-Domain "inter-shopping.com" registriert in USA
Unzülassigkeit der Klage

Antragsteller obsiegt:
es spielt keine Rolle für die Zülassigskeit, ob die Internet-Domain in den USA registriert ist, weil der Ort der unerlaubten Handlung bei Kennzeichenrechtsverletzungen durch das Internet ist, jeder Ort an welchem die Domain bestimmungsgemäss abgerufen werden kann;
der Antragsgegner ist Störer im Kennzeichenrechtlichen Sinn, weil er die Internet-Domain für seinen Namen hat eintragen lassen und weil Störer ist, wer adäquat kausal an einer Kennzeichenverletzung beteiligt ist und die Möglichkeit hat, diese zu verhindern;
die Betrachtung einer Kennzeichnung als Einheit ist grundsätzlich geprägt durch die jeweiligen Zeichen, wobei gerade der Begriffsanfang den Gesamteindruck wesentlich mitbestimmt;
es liegt Verwechslungsgefahr vor, weil ein geringer Grad der Ähnlichkeit der gekennzeichnten Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der der Marken ausgeglichen werden;

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webspace.de | LG Bochum | Urteil vom 14.10.1999 | 14 O 120/99

Einstweilige Verfahren 2. Instanz

§ 4 MarkenG
§ 5 MarkenG
§ 14 MarkenG
§ 12 BGB
§ 1004 BGB


Schlagwörter: Bezeichnung, Umschreibung, mündliche Verhandlung, Eilbedürftigkeit, keine markenmässige Nutzung

Leitsätze: Sind die Markenrechte schon durch beschreibende Verwendung des geschützten Begriffs Webspace verletzt?


Domain-Kollision

Domain-Registrierung durch den Antragsgegner

Verfahrenziel: Freigabe der Domain

Antragsteller (Computerfirma):
Wortmarke "WEBSPACE" seit 07.06.1999;
dieser Begriff ist kennzeichnungsfähig und die Eilbedürftigkeit ergebe sich aufgrund der Tatsache, dass er seine Marke vor Verwässerungen schützen müsse;

Antragsgegner (Internet-Portal über Hardware):
Inhaber der Domain;
dieser Begriff ist nicht markenrechtlich schutzfähig, da er zu einem Allgemeinbegriff der Sprache des Internets geworden sei;

Antragsgegner obsiegt:
der Begriff "WEBSPACE" im Sprachgebrauch des Internets ist nicht selten und wird als Umschreibung für einen Speicherplatz im Internet vielfach genutzt und verwendet;
der Antragsgegner hat es als Umschreibung für einen von ihm angebotenen Speicherplatz im Internet verwendet; dieser Begriff ist auch jeden Internetteilnehmer unmittelbar verständlich, wobei sich die Komponente "WEB" auf das Internet und der Bestandteil "SPACE" sich auf den Platz, den Raum also den Speicher bezieht;
es handelt sich dabei nicht um eine besonders phantasievolle Wortschöpfung, sondern um eine vielfach verwendete und so auch verstandene Kombination.
diese Verwendung als Überschrift bzw. als Kennzeichnung für die aufgerufene Seite stellt keine markenmässige Nutzung dar;

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intershop.de | LG Leipzig | Urteil vom 12.10.1999 | 02 HK 0 7537/99

Hauptsache-Verfahren 1. Instanz

§ 5 MarkenG
§ 15 MarkenG


Schlagwörter: Markenschützfähigkeit, Verwechslunsgefahr, Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistung

Leitsatze:

Ist eine Verwechslungsgefahr vom Kennzeichenrecht begründet, wenn die Vertriebssysteme gleich sind ?


Domain-Kollision

Domain-Registrierung durch den Beklagten

Klageziel: Unterlassung der Domain

Kläger (Software Vertrieb):
Inhaber der Marke für Waren- und Dienstleistungsabsatz über Internet;
es bestehe die Gefahr der Verwechslung zwischen seinem Angebot und dem der Beklagten, weil beide mit dem identischen Vertriebssytem, im Internet, arbeiten;

Beklagter (Internet-Portal für Lebensmittel-Bestellung):
Inhaber der Domain "www.r-markt-intershop.de";
die Bezeichnung sei ein Allgemeinbegriff, der markenrechtlich nicht schützenswert sei und daher keine Verletzung der Marke vorliegen könne;

Beklagter obsiegt:
der Umstand, dass Firmen das Internet als Absatzsystem für ihre Produkte verwenden, begründet noch keine Ähnlichkeit oder Identität der Waren und Dienstleistungen;
In diesem Fall sind die Waren, Software und Lebensmitteln, so weit voneinander entfernt, dass keine Ähnlichkeit der Waren angenommen werden kann;
Insbesondere sind im forliegendem Fall auch die beiden Domains ausreichend unterscheidungsfähig;deshalb steht dem Kläger kein Recht zu, der Beklagten die Nutzung der Domain "r-markt-intershop" zu untersagen.

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#familienname.de# | LG Padreborn | Urteil vom 01.09.1999 | 4 O 228/99

Hauptsache-Verfahren 1. Instanz

§ 12 BGB

Schlagwörter: Namensrecht, Interesse an der Nutzung, Prioritätsprinzip, Verkehrsgeltung

Domain-Registrierung durch den Beklagten

Klageziel: Freigabe der Domain

Kläger (Autohaus):
Namensrecht;
legitimes Interesse, weil er unter diesem Logo im Geschäftsverkehr auftritt und bekannt ist;

Beklagter (privat Person):
Namensrecht, weil er ein legitimes Interesse an der Nutzung ihres Familiennamens als Internet-Domain hat;

Beklagter obsiegt:
die beiden Parteien haben ein legitimes Interesse an der Nutzung dieser Domain und sie sind inhaber des Namensrechts aus § 12 BGB;
das Prioritätsprinzip gilt gründsätzlich, deshalb kann der Kläger nicht die Freigabe der Domain verlangen;
etwas anderes würde nur dann gelten, wenn es sich bei der Klägerin um ein Unternehmen mit überragender Verkehrsgeltung handeln würde. Dann nämlich, wenn sich ein Unternehmen bundesweit mit seinem Firmennamen etabliert hat, kann dem Unternehmen ein Anspruch auf Freigabe der Domain zustehen;
dies ist bei dem Kläger aber nicht der Fall, weil es sich nur um ein in der Region bekanntes Autohaus handelt


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computer.de | LG Köln | Urteil vom 10.06.1999 | 31 O 55/99

Hauptsache-Verfahren 1. Instanz

§ 5 Abs. 2 MarkenG
§ 15 MarkenG


Schlagwörter: Firmenschutz, Verwechslungsgefahr, Kriterien für die Ähnlichkeit

Domain-Registrierung durch den Beklagter

Klageziel: Freigabe der Domain

Kläger (Gross- und Einzelhandel für Hardware):
Firmenschutz

Beklagter (Einzelhandelsgewerbe für Computer Hardware):
keine Verwechslunsgefahr, weil er unter der für den Kläger geschützten Firmanbezeichnung nicht als Wettbewerber auftrete;

Kläger obsiegt:
die Verwechslunsgefahr ist zwischen den Partein evident, weil die Bezeichnung einen um so weiteren Abstand benötigen, je näher sich die Branchen kommen;
die Branchen sind identisch;
diese Domain beinhaltet bis auf den firmenrechtlichen Zusatz die vollständige Firma des Klägers; der Beklagte übt eine Sperrfunktion aus, die ihm nicht zukommt, zumal berechtigte Interessen des Beklagten an dieser Domain nicht ersichtlich sind;
deshalb muss der Beklagte die Benutzung der Domain unterlassen und diese freigeben

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fnet.de | LG München | Urteil vom 04.03.1999 | 17 HKO 18453/98

Hauptsache-Verfahren 1. Instanz

§ 5 Abs. 2 MarkenG
§ 5 Abs. 3 MarkenG
§ 6 Abs. 6 MarkenG
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG
§ 12 MarkenG
§ 51 Abs. 1 MarkenG


Schlagwörter: Begründung eines Unternehmenskennzeichens durch Domain-Registrierung, Werktitel

Domain-Registrierung durch Kläger: Dezember 1995

Klageziel: Löschung der Marke der Beklagten

Kläger (Informationsportal Wirtschaftsnachrichten):
unterscheidungskräftiger Domain-Name als Unternehmenskennzeichen mit Priorität vom Dezember 1995;
Wortmarke "fnet" mit Priorität vom 05.05.1997

Beklagter (Telekommunikationsunternehmen):
Wortmarke "F-net" mit Priorität vom 05.11.1996

Kläger obsiegt:
prioritätsälteres Unternehmenskennzeichen, welches durch die Registrierung der Domain begründet wurde;
Kläger kann sich auch auf Werktitelschutz berufen, da es sich um einen - mit einer Druckschrift - vergleichbaren "organisiertem, zusammengestellten und ausschließlich im Internet angebotene Wirtschafts- und Börseninformationsdienst handelt"

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warez.de | LG Frankfurt/Main | Urteil vom 26.08.1998 | 2/6 O 438/98

Einstweiliges Verfügungsverfahren 1. Instanz

§ 5 Abs. 2 MarkenG
§ 14 MarkenG
§ 15 MarkenG


Schlagwörter : Begründung eines Unternehmenskennzeichens durch Domain-Registrierung, Priorität von Unternehmenskennzeichen gegenüber späterer Markenanmeldung

Domain-Registrierung durch Antragsgegner: 04.08.1997

Klageziel : Freigabe der Domain

Antragsteller (Markeninhaber):
Wortmarke mit Priorität vom 22.04.1998;

Antragsgegner (Internet-Portal für Computerprogramme):
"warez" ist beschreibend für Raubkopien;
Priorität der Domain-Registrierung;

Antragsgegner obsiegt:
Antragsgegner besitzt das prioriätsältere Recht, da er unter der Bezeichnung "warez" Computerprogramme angeboten und damit ein Unternehmenskennzeichen erlangt hatte, bevor der Antragsteller seine Marke registrierte

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jpnw.de | LG Düsseldorf | Urteil vom 18.06.1998 | 4 O 160/98

Einstweiliges Verfügungsverfahren

§ 12 BGB
§ 5 MarkenG
§ 15 MarkenG


Schlagwörter : Kurzbezeichnung, Namensrecht, Gleichnamigkeit

Domain-Registrierung durch den Antragsteller : Mitte 1997

Klageziel : Freigabe der Domain

Antragsteller (Verein Jugend-Presse) :
Kurzbezeichnung als Namensrecht

Antragsgegner (Verein Jugend-Presse) :
benutzt den Domain-Namen als Abkürzung für einen beschreibenden Begriff

Antragsteller obsiegt:
Kurzbezeichnung des Vereinsnamens genießt Namensschutz;
Registrierung einer unterscheidungskräftigen Bezeichnung als Domain kann eigene Namens- und Kennzeichenrechte begründen

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d-tel.de | LG Berlin | Urteil vom 09.06.1998 | 15 O 79/98

Hauptsache-Verfahren 1. Instanz

§ 8 Abs. 2 MarkenG
§ 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG
§ 14 Abs. 5 MarkenG
§ 15 Abs. 2 MarkenG
§ 12 BGB


Schlagwörter: Verwechslungsgefahr, Kennzeichnungskraft, potentielle Domainblokade

Leitsatze:Kann das Suffix "D-" eine Verwechslungsgefahr mit der Kennzeichnung der Beklagten begründen?


Domain-Kollision

Domain-Registrierung durch den Kläger: 31.12.1997

Klageziel: Unterlassung der Benutzung der Domain-Namen "d-tel.de" oder "d-com.de"

Kläger (Berater):
Inhaber den Internet-Adressen "d-tel.de" und "d-com.de"
Verwechslungsgefahr

Beklagter (Firma Topware):
Benutzung der Bezeichnung für CD-Rom;


Beklager obsiegt:
es wird nicht festgestellt, dass es zwischen dem Adressenstamm "d-tel" oder "d-com" mit der gesetzlichen Firma keine Verwechslungsgefahr gibt;der Beklagte ist nicht der Inhaber der Marken und das Suffix "de" stellt nur die Länderkennung für Deutschland, deswegen hat es keine kennzeichnende Eigenschaft;
dem Präfix "D" allein kommt nämlich keine besondere Kennzeichnungskraft im Hinblick auf eine betriebliche Herkunft von der Beklagten zu;
es besteht kein vernünftiger Grund eine derart farblose Dachmarke ausschliesslich der Beklagten vorzubehalten;dazu ist der Ruf der Marke bisher nicht ausreichend gefestigt;
eine Domainblockade durch den Beklagten, im Hinblick auf Domain-Namen, den nur potentiell für den Kläger von interesse sind,sei, so das Gericht, wegen der Resourcenknappheit im www rechtsmissbräuchlich.

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eltern.de | LG Hamburg | Urteil vom 25.03.1998 | 315 O 792/97

Hauptsache-Verfahren 1. Instanz

§ 14 Abs. 2 Nr 2 MarkenG
§ 14 Abs. 5 MarkenG
§ 15 Abs. 2 MarkenG
§ 15 Abs. 4 MarkenG


Schlagwörter: Markenrecht, Gattungsbegriff, Kennzeichnungskraft, Bekanntheitsgrad, Verwechslungsgefahr, Wiederholungsgefahr

Leitsatze:


Domain-Kollision:

Domain-Registrierung durch den Beklagten

Klageziel: Unterlassung der Domain

Kläger (Zeitschrift Verlag):
Inhaber der Marke "ELTERN" mit Priorität von 1987 für Zeitschrift und seit 1993 für Warenklasse Telkommunikation;
durch diese Domain-Adresse habe der Beklagte den guten Ruf des Klägers verletzt;
er verstosse auch durch unlautere Anlehnung, gezielte Behinderung der Klägerin, sog. domain-grabbing und vermeidbare Herkunftstäuschung;

Beklagter (freier Mitarbeiter):
Inhaber der Domain;
die blosse Registrierung einer Domain verstosse weder gegen Kennzeichen- noch gegen Wettbewerbsrecht;
er habe sich bei der Registrierung der streitgegenständlichen Domain noch keine Gedanken über die Art und Weise der konkreten Nutzung gemacht;

Kläger obsiegt:
die Marke "ELTERN" geniesse einen relativ hohen Bekannheitsgrad und grosse Auflagezahlen;der Werktitel ist demnach ebenfalls aufgrund von Verkehrsdurchsetzung geschützt, unabhängig von der Frage, ob dem Titel nicht auch ohne diese eine hinreichende Unterscheidungskraft zuzubilligen wäre;
zwischen dem Vertrieb einer Zeitschrift mit elternbezogenen Themen und der Verwendung einer Internet-Domain, auf der ebenfalls Informationen, Werbemöglichkeiten und Dienstleistungen zu elternbezogenen Themen abgerufen werden können, besteht Waren-bzw. Dienstleistungsähnlichkeit und Branchennähe;
die konkrete Gefahr von Verwechslungen besteht, dass es sich entweder um ein Angebot des Klägers oder aber zumindest um eine von diesem autorisierten Dienstleistung handelt;
durch die unter der Domain "eltern.de" angebotenen Informationen zu dem Thema Eltern besteht Wiederholungsgefahr, die allein durch die Dekonnektierung der Domain oder Übertragung beseitigt werden kann


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freundin.de | LG München I (OLG München, Urteil vom 02.04.1998, 6 U 4798/97) | Urteil vom 18.07.1997 | 21 O 17599/96

Hauptsache Verfahren 1. Instanz

§ 14 Abs. 2 MarkenG
§ 14 Abs. 5 MarkenG
§ 1 UWG
§ 3 UWG


Schlagwörter: Verwechslungsgefahr, Unterscheidungskraft, Internet-Kennung,

Leitsätze: Besteht keine Warengleichartigkeit zwischen dem Titel einer Frauenzeitschrift und der Domain "freundin.de" eines Partnervermittlungsservices ?


Domain-Kollision

Domain-Registrierung durch den Beklagten seit 10.10.1995

Klageziel: Unterlassung und Freigabe der Domain

Kläger (Verlag):
Wortmarke "Freundin" seit 1980 für Frauenzeitschrift;
Wortmarke "Freundin" seit 1995 für Online-Dienste und Online-Sendungen;
die Benutzung des Domain-Namens "Freundin.de" im geschäftlichem Verkehr durch die Beklagte stellt eine Verletzung ihrer Rechte am Titel und an den Marken "Freundin" dar;
die Homepage des Beklagten wird nicht benutzt

Beklagter (Partnervermittlung):
Inhaber der Domain "freundin.de";
der Markeinhaber habe nicht das Recht, einem dritten zu untersagen, unter seinem Namen und seiner Adresse aufzutreten, dies sei auch auf die hier in Rede stehende Fallgestaltung zu übertragen;

Beklagter obsiegt:
der Beklagten soll die Verwendung der Bezeichnung "freundin" als Domain-Name verboten sein, unabhängig davon, wie sich die Benutzung im Einzelfall gestaltet;ein solcher Anspruch besteht nicht, auch wenn man die Verwendung eines Domain-Namens als kennzeichenmässige Benutzung ansehen wollte;
für einen Marken- und Titelschutz fehle es an der Ähnlichkeit von Waren/Dienstleistungen/Branchen, weil die Klagermarken sich nicht auf Partnervermittlung bezögen;
Sollten bekannte Marken vorligen, so könne der Beklagten ein sachlicher Grund für die Erfolgte Wahl des Domain-Namens nicht abgesprochen werden;
Wenn es aufgrund des Prioritätsprinzips den Kläger verwehrt sei, ihre Marken als Internet-Kennung unter der Top-Level-Domain ".de" zu benutzen, so sei dies keine Unlauterkeit, denn es beruhe auf den Gegebenheiten bei der Vergabe von Domain-Namen;
aus wettbewerbsrechtlichen Tatbeständen könne der Unterlassungsanspruch nicht hergeleitet werden, weil eine sittenwidrige Blockierung verbunden mit beabsichtiger Umleitung von Kunden nicht vorliegt

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sat-shop.com | LG München I | Urteil vom 10.04.1997 | 17 HKO 3447/97

Einstweilige-Verfahren 2.Instanz

§ 8 Abs. 2 Ziffer 1 MarkenG
§ 8 Abs. 2 Ziffer 2 MarkenG
§ 15 Abs. 2 MarkenG
§ 3 UWG


Schlagwörter: geschäftliche Bezeichnung, Unterscheidungskraft, juristischer Personen, Firmenbezeichnung

Leitsatze: Wann ist die Vortschrift des § 12 BGB für einen firmenbestandteil anwendbar ?

Domain-Kollision

Domain-Registrierung durch den Beklagten

Verfahrenziel:Unterlassung der Domain

Antragssteller (Unternehmen):
prioritätsältere Kennzeichnungsrechte;
die Benutzung des Domain-Namens Sat-Schop verstosse auch unter den Gesichtspunkten der unlauteren Behinderung und der Irreführung von Kunden die Rechte des Antragsstellers aus §§ 1,3 UWG

Antragsgegner (Hersteller von Satelliteanlage):
Inhaber der Domain;
die Verbindung von Sat und Shop führe zu keiner Firmenbezeichnung mit hinreichender Unterscheidungskraft;

Antragsgegner obsiegt:
die Bezeichnung "Sat-Shop" ist als geschäftliche Bezeichnung für einen Geschäfsbetrieb, der sich mit dem Vertrieb von Telekommunikationsanlagen aller Art, insbesondere Staellitenanlagen befasst, nicht unterscheidungskräftig, weil die beiden Wörter als beschreibende Angabe in der deustchen Umgangssprache verstanden werden;
zur Begründung einer Verkehrsgeltung fehlt es an einem substantiierten Sachvortrag des Antragsstellers, die Bezeichnung Sat-Shop werde in einem von ihr betriebenen Franchise-Netz benutzt, dies rechtfertigt jedoch noch nicht die Annahme, dass sich die entsprechende Geschäftsbezeichnung in den beteiligten Verkehrskreisen für den Antragsteller durchgesetzt habe;
mangels hinreichender Unterscheidungskraft der Bezeichnung Sat-Shop wird diese Bezeichnung von den beteiligten Verkehrskreisen nicht als individueller Hinweis auf den Geschäftsbetrieb des Antragsstellers aufgefasst;
§ 12 BGB schützt gründsätzlich auch den Namen juristischer Personen des Handelsrechts und die Firma des Antragsstellers;den Schutz des § 12 BGB für diese aus ihrer Firma abgeleitete Abkürzung kann der Antragssteller jedoch nur dann beanspruchen, wenn es sich um einen unterscheidungskräftigen wesentlichen Teil seiner Firma handelt;das ist bei der Bezeichnung nicht der Fall.

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epson.de | LG Düsseldorf | Urteil vom 04.04.1997 | 34 O 191/96

Hauptsache-Verfahren 1. Instanz

§ 4 MarkenG
§ 5 MarkenG
§ 14 Abs. 1 MarkenG
§ 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG
§ 14 Abs. 5 MarkenG
§ 15 MarkenG
§ 18 Abs. 3 MarkenG
§ 26 Abs. 2 MarkenG
§ 140 MarkenG
§ 141 MarkenG
§ 12 BGB
§ 1004 Abs. 1 BGB
§ 1 UWG
§ 16 UWG
§ 24 Abs. 2 UWG
§ 32 ZPO


Schlagwörter: örtliche Zuständigkeit, Domain als Adresse, spekulative Registrierung, sittenwidrige Wettbewerbsbehehinderung, Verletzungsgefahr

Domain-Registrierung durch den Beklagten : 1996

Klageziel : Freigabe der Domain

Kläger (Hersteller von Computer-Druckern):
Inhaber einer Wortmarke;
die örtliche Zuständigkeit für einen domainrechtlichen Rechtsstreit ist überall dort, wo die drohende Verletzungshandlung erfolgen wird;
der Beklagte verstößt durch die Registrierung des Domain-Namens "epson.de" gegen markenrechtliche, wettbewerbliche und namensrechtliche Vorschriften

Beklagter (Agentur):
die Domain stellt lediglich eine Adresse dar und bedeutet nicht die Nutzung einer Marke;
dem Suffix "de" kommt innerhalb des Domain-Namens eine eigenständige Bedeutung zu;

Kläger obsiegt :
die örtliche Zuständigkeit ergibt sich auch bei Internetdomain-Streitigkeiten aus den allgemeinen Grundsätzen der Zivilprozessordnung;
insoweit ergeben sich zwischen dem Internet und anderen Massenmedien kein Unterschied;
dem Suffix "de" innnerhalb des Domain-Namens kommt keine eigenständige und unterscheidbare Bedeutung zu, weil es nur ein blosses regionales Zuordnungskriterium ist;
der Unterlassungsanspruch gemäß § 14 Abs. 5 MarkenG erstreckt sich nicht nur auf eine bereits aktualisierte Verletzungshandlung, sondern auch auf eine hinreichend konkret drohende Verletzungsgefahr;
der Beklagte benutzt die Domain auch im geschäftlichen Verkehr, weil die Domain nicht nur ausschliesslich persönlichen Kommunikationszwecken dient;
der Beklagte ließt die Domain mit Absicht und zu rein spekulativen Zwecken registrieren;
auch eine Verwechslunsgefahr bezüglich des Unternehmenskennzeichens ist gegeben, weil die Internet-Nutzer regelmässig davon ausgehen, dass sich unter "epson.de" der gleichnamige Hersteller und nicht ein beliebiger Computerhändler vergibt;
der Beklagte ist verpflichtet, es zu unterlassen, im Internet den Domain-Namen "epson.de" selbst zu benutzen oder Dritten durch Überlassung die Nutzung zu ermöglichen;
Motiv des Beklagten war es bei der Registrierung der Domain, dies zeigt der Ablauf der Verhandlungen bezüglich einer Überlassung der Domain, den Kläger unter dem Eindruck der Sperrwirkung der Registrierung ihres Unternehmenskennzeichens zur Zahlung einer Überlassungsgebühr zu bewegen, die in der Sache einer Art Lösegeld gleichkam;
dies stellt eine sittenwidrige Behinderung im Sinne von § 1 UWG dar

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ansbach.de | LG Ansbach | Urteil vom 05.03.1997 | 2 O 99/97

Einstweilige Verfahren 2. Instanz

§ 12 BGB

Schlagwörter: Namensrecht, Ortsnamen, Buchstabenkombination

Domain-Registrierung durch den Verfügungsbeklagten

Verfahrenziel: Freigabe der Domain

Antragsgegner (Stadt):
Namensrecht;

Antragsgegner (private Person):
Inhaber der Domain;
es handele sich um eine beliebige Zahlen- oder Buchstabkombination, die nicht mit dem Namen des Benutzers in Verbindung stehe und mit einer Telefonnummer vergleichbar sei;
ein Benutzer wisse, dass von der Domain nicht (zwingend) auf die Person geschlossen werden könne.

Antragsgegner obsiegt:
eine Telefonnummer (allein) stellt kein taugliches Differenzierungsmerkmal zwischen Personen bzw. Identifikationsmerkmalen dar;
Demgegenüber ist dies aufgrund einer Buchstabkombination sehr wohl möglich;
unter der Domain-Adresse erwartet der Benutzer nicht nur Information über die Stadt Ansbach, sondern Informationen durch die Stadt Ansbach;

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juris.de | LG München I | Urteil vom 15.01.1997 | 1 HKO 3146/96

Hauptsache-Verfahren 1. Instanz

§ 12 BGB
§ 11 MarkenG
§ 14 Abs. 2 MarkenG
§ 14 Abs. 5 MarkenG
§ 14 Abs. 6 MarkenG
§ 15 Abs. 2 MarkenG
§ 15 Abs. 3 MarkenG
§ 17 MarkenG
§ 1 UWG


Schlagwörter: Namensrecht, Firmenbezeichnung, Begehungsgefahr, näturlichste Adresse,Schadensersatzanspruch

Leitsatze:
kann die Verwendung des Begriffs "juris" in einer Internet-Adresse Namensrechte verletzen? begründet es eine Erstbegehungsgefahr?


Domain-Kollision

Domain-Registrierung durch den Beklagten

Klageziel: Unterlassung und Übertragung der Domain, Schadensersatzanspruch

Kläger (Juristiches Informationssytem):
Namensrecht,
sittenwidrig Wettbewerbsrecht,
es stellt ein Verwechslungsgefahr dar;

Beklagter (EDV Systeme & Services Gmbh):
die Reservierung und Verwendung der Domain stelle keine Behinderung dar, weil der Kläger immer die Möglichkeit einer anderen Toplevel-Domain reservieren kann;
es fehle konkrete Angaben der Waren oder Dienstleistungen für die Internet-Adresse der Beklagten benutzt werden solle;
die Bezeichnung sei nicht unterscheidungkräftig, weil JURIS als gängige Abkürzung von "jurisdiction" verwendet wird;

Kläger obsiegt (geteilt mit Beklagter):
Unter den Schutz des § 12 BGB fallen außerdem alle anderen namensartigen Kennzeichen, so insbesondere aus der Firma abgeleitete, Abkürzungen und Schlagworte;
es handelt sich um den einzigen unterscheidungskräftigen Firmenbestandteil, deshalb ist "JURIS" geeignet, vom Verkehr als Abkürzung des Namens dem Kläger verstanden und verwendet zu werden;
als angebliche Abkürzung für jurisdiction ist juris in Deutschland unbekannt und ungebräuchlich, zumal diese Abkürzung entgegen dem deutschen Sprachgefühl gebildet wäre;
die Interessenverletzung liegt hier schon darin, dass der Kläger durch die Reservierung von "juris.de" durch den Beklagter gehindert war, sich dieser Internet-Adresse zu bedienen, die nach den Regeln von DE NIC "natürlichste" Adresse darstellt, mit der es ein Internet-Benutzer auch in der Tat zuerst versuchen wird, wenn er die Internet-Adresse der Klägerin noch nicht kennt;
eine Begehungsgefahr besteht konkret, weil der Beklagter durch seinen Vortrag bestätigt, dass sie planten, diese Adresse für die Marktforschung zu benutzen und ein Unternehmen der Bewachungsbranche Interesse an der Nutzung dieser Domain bekundet habe;
Deshalb sind Unterlassungs- und Übertragungsanpruchs des Klägers begründet; aber weil der Beklagte nicht die Internet-Adresse benutzt hat, kann der Kläger keinen Schaden verlangen;

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heidelberg.de | LG Mannheim | Urteil vom 08.03.1996 | 7 O 60/96

Hauptsache-Verfahren 1.Instanz

§ 12 Satz 2 BGB

Schlagwörter: Namensrecht

Datum der Domain-Registrierung durch den Beklagten: Dezember 1995

Klageziel : Unterlassung einer Domain-Adresse

Kläger (Druckmaschinen-Hersteller):
Wortmarke "heidelberg.de"

Beklagter (Unternehmen der Softwarebranche):
Titelschutz für Informationsportal zur Region Heidelberg

Kläger obsiegt:
prioritätsälteres Namensrecht

Urteils-Rating: ziemlich interessant (weltweit erstes Urteil zum Internetdomain-Recht)

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