kurt-biedenkopf.de | BGH | Urteil vom 19.02.2004 | I ZR 82/01

Hauptsache-Verfahren 3. Instanz

§ 12 BGB

Schlagwörter: Prüfungspflicht der DENIC bei Domain-Registrierungen, Namensrecht, Benutzung eines Namens

Leitfrage: Trifft die DENIC bei der Registrierung von Domains eine Prüfungspflicht?



DOMAIN-KOLLISION

Domain-Registrierung durch Beklagten

Klageziel: Freigabe der Domain

Kläger (ehemaliger Ministerpräsident):
Namensrecht nach § 12 BGB

Beklagter (DENIC):
er verwalte lediglich Domains, die durch Dritte registriert werden;
es bestehe keine Prüfungspflicht bei der Registrierung von Internet-Domains;
wenn die Beklagte bei jeder Domain-Registrierung erst einmal prüfen müsse, ob Rechte Dritter durch die Registrierung verletzt würden, könnte die Beklagte ihrer Aufgabe der massenhaften Vergabe von Domains nicht gerecht werden

Beklagter obsiegt:
ein unbefugter Namensgebrauch kann schon dann vorliegen, wenn ein Nichtberechtigter einen Domain-Namen registrieren läßt, um ihn als Internet-Adresse zu verwenden, weil die den Berechtigten ausschließende Wirkung nicht erst mit der Benutzung im Internet, sondern bereits mit der Registrierung der Domain einsetzt;
jedoch stellt die bloße Verwaltung der Domain durch den Beklagten keine Benutzung der Domain dar;
die Registrierung der Domain durch einen Dritten, der den gleichen Namen wie der Kläger trägt, wäre kein offensichtlicher Rechtsverstoß;
die Klage hat schon deshalb keinen Erfolg, weil den Beklagten nach der Löschung des streitgegenständlichen Domain-Namens bei einer erneuten Anmeldung durch einen Dritten, wie bei der ersten Registrierung, grundsätzlich keine Prüfungspflichten treffen;
dem Kläger, der die Löschung des streitgegenständlichen Domain-Namens wegen Verletzung seiner Namens-Rechte veranlaßt hat, steht ein Anspruch auf "Sperrung" des Domain-Namens für jede zukünftige Eintragung eines Dritten nicht zu;
die für die Vergabe von Domain-Namen zuständige DENIC ist auch bei weiteren Anträgen Dritter auf Registrierung desselben Domain-Namens grundsätzlich nicht zu der Prüfung verpflichtet, ob die angemeldete Bezeichnung Rechte des Namensinhabers verletzt


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Urteil im Volltext bei JurPC unter www.jurpc.de/rechtspr/20040216.htm

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vossius.de | BGH | Urteil vom 11.04.2002 | I ZR 317/99

Hauptsache-Verfahren 3. Instanz

§ 5 MarkenG
§ 15 Abs. 2 MarkenG
§ 12 BGB
§ 16 UWG


Schlagwörter: Gleichnamigkeit, Kanzleibezeichnung, Gestattung der Namensführung, E-Mail-Adresse

Domain-Registrierung durch Beklagten

Klageziel: Löschung der Domain

Kläger (Patentanwälte):
Unternehmenskennzeichen

Beklagte (Patentanwaltskanzlei):
Unternehmenskennzeichen;
Namensrecht;
Gestattung der Führung seines Namens ist unwirksam geworden

Kläger obsiegen teilweise:
prioritätsälteres Unternehmenskennzeichen;
Unternehmenskennzeichen gelten auch für Gesellschaften bürgerlichen Rechts;
Unternehmenskennzeichen besteht ungeachtet der geänderten Rechtsform fort;
Gestattung der Namensführung ist weiterhin wirksam;
der gleichnamige Beklagte benutzte den streitgegenständlichen Begriff im Geschäftsverkehr erst zu einem späteren Zeitpunkt, auch wenn es sich hierbei um seinen eigenen Namen handelte;
der prioritätsjüngere Beklagte ist verpflichtet, einen hinreichenden Abstand zur Kanzleibezeichnung der Kläger zu halten;
jedoch besteht kein Anspruch auf Freigabe der Domain, weil dem Beklagten aus § 12 BGB ein Anspruch zur Nutzung der Domain jedenfalls für private Zwecke zusteht;
Beklagter darf aber E-Mail-Adresse behalten, weil sich hieraus keine selbständige Verwechselungsgefahr im Hinblick auf die Internet-Domain der Kläger ergibt

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mitwohnzentrale.de | BGH | Urteil vom 17.05.2001 | I ZR 216/99

Hauptsache-Verfahren 3. Instanz

§ 8 Abs. 3 MarkenG
§ 12 BGB
§ 1 UWG
§ 3 UWG


Schlagwörter: Gattungsbegriff, beschreibender Begriff, Kanalisierung von Kundenströmen, Behinderung des Wettbewerbs

Domain-Registrierung durch den Beklagten

Klageziel: Freigabe der Domain

Kläger (Verein /Internetportal für Wohnungsanzeigen):
Gattungsbegriffe und Branchenbezeichnungen sind im Internet freizuhalten;
sittenswidriger Wettbewerb wegen der Kanalisierung der Kundenströme auf die Homepage der Beklagten;
beschreibender Begriff darf nur mit unterscheidungskräftigem Zusatz verwendet werden

Beklagter (Verein / Internet-Portal für Wohnungsanzeigen):
Priorität der Registrierung einer beschreibenden Domain;
keine Kanalisierung von Kundenströmen, weil die Internet-Nutzer Homepages über Suchmaschinen suchen;

Beklagter obsiegt:
die Behinderung ist nicht derart, dass der Kläger seine Leistung am Markt nicht mehr zur Geltung bringen könnte;
es besteht keine Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltungsmöglichkeiten, welche die Voraussetzung einer Wettbewerbsbehinderung ist;
es kann nicht festgestellt werden, dass der Beklagte potentielle Kunden des Klägers abgefangen hat; ein unlauteres Abfangen von Kunden liegt nur dann vor, wenn sich der Werbende gewissermaßen zwischen den Mitwerber und dessen Kunden stellt, um diesem eine Änderung des Kaufentschlusses aufzudrängen;
die Verwendung eines beschreibenden Begriff als Domain-Name ist nicht wettbewerbswidrig;
die Internet-Nutzer, die einen Gattungsbegriff direkt als Internet-Adresse eingeben, in der Hoffnung, auf diese Weise ein sie interessierendes Angebot zu finden, würden enttäuscht, wenn die Vewendung von beschreibenden Begriffen als Internet-Adresse nicht zulässig wäre

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ambiente.de | BGH | Urteil vom 17.05.2001 | I ZR 251/99

Hauptsache-Verfahren 3. Instanz

§ 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG
§ 15 MarkenG
§ 33 GWB
§ 20 Abs.1 GWB


Schlagwörter : Denic, Wettbewerb

Domain-Registrierung durch einen Dritte mit der Erlaubnis des Beklagten

Klageziel: Freigabe der Domain

Kläger (Tischkultur Veranstaltungen):
Inhaber der Marke "Messe Frankfurt Ambiente seit 1994
kennzeichen- oder wettbewerbrechtlichen Konkurrenz

Beklagter (DENIC):
hätte den Domain-Namen schon an einen Dritten  vergeben

Beklagter obsiegt:
die Registrierung und Verwaltung eines Domain-Namens durch die Beklagte für einen Dritte ist nicht als ein Benutzen im geschäftlichen Verkehr zu sehen;
der Beklagter ist regelmässig nur dann verpflichtet die Registrierung eines Domain-Namens abzulehnen oder aufzuheben, wenn die Nutzung dieses Domain-Namens Rechte Dritter offensichtlich verletzt;
der Beklagter kann nicht beurteilen, ob eine Verwechslungsgefahr begründet ist oder nicht

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