eBay-Verkäufer: Wann bin ich Unternehmer ?

Wann bin ich Unternehmer ?

[24.04.2009] Nicht immer ist für die auf dem Onlinemarktplatz eBay handelnden Akteure klar, ob sie noch Verbraucher sind oder bereits Unternehmer. Besonders im Fernabsatzrecht kommt dem Begriff des Unternehmers eine essentielle Bedeutung zu, da das Fernabsatzrecht nur bei Vertragsschluss zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher Anwendung findet. Ferner resultieren aus der Unternehmereigenschaft weitreichende Informationspflichten, deren Verletzung zu hohen Kosten führen kann.

Gemäß § 14 BGB ist Unternehmer, wer eine natürliche oder juristische Person oder eine Personengesellschaft ist, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Eine solche gewerbliche Tätigkeit erfordert eine planvolle und auf gewisse Dauer angelegte, selbstständige und wirtschaftliche Tätigkeit, die nach außen hervortritt. Demnach reicht gelegentliches Tätigwerden nicht aus. Eine planvolle Tätigkeit resultiert z. B aus dem stetigem Ankauf von Gegenständen, um diese über das Internet weiter zu veräußern.

Im Gegensatz zu anderen Rechtsgebieten kommt es auf eine Gewinnerzielungsabsicht nicht an. Die Differenzierung zwischen Unternehmer und Privathändler ist nicht einfach, da die Grenzen fließend verlaufen. Demzufolge ist die Beantwortung der Frage, ob es sich bei einem Verkäufer nun um einen Unternehmer oder um eine Privatperson handelt, von der Betrachtung des jeweiligen Einzelfalles abhängig. Die Gerichte zogen häufig Kriterien wie die Anzahl von Verkäufen, die Art der verkauften Waren, die Bewertungsanzahl, Umsatzerlöse oder den Gesamteindruck des Auftritts im Internet zur Beurteilung der Unternehmereigenschaft heran.

So stellte das Oberlandesgericht Frankfurt durch Beschluss vom 21.03.2007 (Az. 6 W 27/07) fest, dass die Eigenschaft eines „Powersellers“ regelmäßig eine Unternehmereigenschaft begründe, im Umkehrschluss jedoch die Registrierung als „Powerseller“ keine notwendige Voraussetzung der Unternehmereigenschaft darstelle. „Powerseller“ ist, wer in einem Monat mindestens Umsätze in Höhe von 3000,00 € erwirtschaftet oder 300 Rechtsgeschäfte abwickelt. Das Landgericht Berlin bejahte am 09.11.2001 eine Unternehmereigenschaft bereits bei einer Anzahl von 39 Bewertungen innerhalb von 5 Monaten (Az. 103 U 149/01). In einem anderen Fall wiederum verneinte das Landgericht Coburg durch Urteil vom 19.10.2006 (Az. 1 HK O 32/06) eine Unternehmereigenschaft bei einer Anzahl von 1700 Bewertungen, da der Verkäufer kein „Powerseller“ war. Durch Urteil vom 06. 07. 2005 (Az. 3 O 184/04) stellte das Landgericht Mainz eine Unternehmertätigkeit bei 252 verkauften Artikeln in einem Zeitraum von zwei Jahren und sieben Monaten fest. Für gewerbliches Handeln auf der eBay-Plattform reiche es aus, dass der Verkäufer innerhalb von zwei Monaten 25 Bewertungen erhalten habe, so das Urteil des Landgericht Hanau vom 28.09.2006 (Az. 5 O 51/06). Die Verwendung von Widerrufsbelehrungen, Firmenname oder das Betreiben eines eBay-Shops sind weitere Indizien, die auf eine Unternehmereigenschaft schließen lassen.

Die Informationspflichten, die ein Unternehmer im Fernabsatz hat, sind vielfältig. So sollte der Unternehmer, der über Onlinemarktplätze Verträge über die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen mit Verbrauchern schließt - zur Vermeidung einer kostenpflichtigen Abmahnung durch einen Konkurrenten - beispielsweise eine Anbieterkennzeichnung, Informationen zum Zustandekommen des Vertrages, zur Speicherung des Vertragstextes, zur Zahlung und zur Lieferung, zur Gewährleistung, zur Widerrufsbelehrung, zum Datenschutz, zur Vertragssprache und zur Art der Entsorgung von Verpackungen und zur Rücknahme von Batterien und Akkus (falls mitverkauft) bereit stellen. Besondere Probleme wegen der undurchsichtigen Rechtslage ergeben sich insbesondere bei der Formulierung einer abmahnsicheren Widerrufsbelehrung. Umgekehrt können einzelne Hinweise des Unternehmers sogar sehr gefährlich sein, zum Beispiel das optionale Anbieten eines versicherten Versandes, da beim Verbrauchsgüterkauf (ein Unternehmer verkauft an einen Verbraucher) der Unternehmer sowieso das Risiko trägt, dass der versandte Gegenstand auf dem Transportweg verloren geht oder zerstört wird. Bei Angaben zu Preisen und Versandkosten ist insbesondere die Preisangabenverordnung zu beachten.

[TIPP] Bei der Frage, wer auf dem Onlinemarktplatz eBay noch Verbraucher ist oder bereits Unternehmer, kommt es auf die Gesamtwürdigung aller Umstände im Einzelfall an. Die oben aufgeführten Indizien lassen jedoch Rückschlüsse zu, welche Einflussfaktoren für die Begründung einer Unternehmereigenschaft von Bedeutung sind. Die Akteure des Onlinemarktplatzes eBay, die sich im Grenzbereich der Unternehmereigenschaft bewegen, sollten vorsorglich alle einen Unternehmer treffenden Pflichtangaben im elektronischen Geschäftsverkehr beim Fernabsatz von Waren über das Internet im Rahmen ihres eBay-Angebots bereithalten. Bei Verletzung dieser Pflichten setzt sich ein Unternehmer bekanntlich dem Risiko einer Abmahnung durch einen Konkurrenten aus, die zu hohen Kosten führen kann.

Oberlandesgericht Frankfurt a.M., Beschluss vom 21.03.2007 - Az. 6 W 27/07

Landgericht Coburg, Urteil vom 19.10.2006 - Az. 1HK O 32/06

Landgericht Hanau, Urteil vom 28.09.2006 - Az. 5 O 51/06

Landgericht Mainz, Urteil vom 06.07.2005 - Az. 3 O 184/04

Landgericht Berlin, Urteil vom 09.11.2001 - Az. 103 U 149/01

 

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