Keine Abmahnung bei Abweichungen von eBay-AGB

Keine Abmahnung bei Abweichungen von AGB

[15.07.2008] Unternehmerisch handelnden eBay-Händlern droht keine Abmahnung bei einer Abweichung ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von den eBay-AGB. Dies hat jetzt jedenfalls das Oberlandesgericht Köln zugunsten der eBay-Händler entschieden.

Das Oberlandesgericht Köln hatte mit Urteil vom 16.05.2008 darüber zu entscheiden, ob ein Wettbewerber einen eBay-Händler zu Recht abgemahnt hatte, weil dieser in seinem eBay-Angebot Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendete, die von den eBay-AGB abwichen. Denn eine Abmahnung durch einen Mitbewerber ist beispielsweise nur dann zulässig, wenn der Abgemahnte eine sogenannte Marktverhaltensregel gemäß § 4 Nr. 11 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) verletzt. Jedoch sah das Oberlandesgericht Köln in den eBay-AGB keine Marktverhaltensregel, da eine Marktverhaltensregel gemäß § 4 Nr. 11 UWG nur gesetzliche Regelungen seien, wozu die eBay-AGB nicht zählten.

Die aktuelle Rechtsprechung zu Abweichungen von den eBay-AGB entlastet die über 20.000 unternehmerisch handelnden eBay-Händler, die sich in der Vergangenheit immer wieder Abmahnkampagnen ausgesetzt sahen.

[TIPP] Auch wenn hiernach eine Abweichung von den eBay-AGB nach Auffassung des Oberlandesgerichts Köln für sich betrachtet noch nicht zur Abmahnung berechtigt, dürfen Sie selbstverständlich in Ihren AGB nur solche Klauseln verwenden, die konform mit AGB- und Wettbewerbsrecht sind. 

Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 16.05.2008 – Az. 6 U 26/08

 

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