Widerrufsbelehrung und kein Ende - neues Abmahnrisiko

Widerrufsbelehrung und kein Ende - neues Abmahnrisiko

[15.05.2007] Unternehmerisch handelnden eBay-Händlern droht eine neue Abmahnwelle wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrung. Neue Gerichtsentscheidungen verschärfen die Anforderungen an die Widerrufsbelehrung der eBay-Händler weiter. Nach Ansicht des Landgerichts Berlin ist die Aufnahme der sogenannten Wertersatzklausel in die Widerrufsbelehrung unzulässig. Nach Ansicht des Oberlandesgerichts Hamm muss darauf hingewiesen werden, dass die Widerrufsfrist nicht vor Erhalt der Sache beginnt.

Das Landgericht Berlin hat mit Beschluss vom 15.03.2007 (Az. 52 O 88/07) entschieden, dass die von einigen eBay-Händlern bislang verwendete Wertersatzklausel, die den Verbraucher nach einem Widerruf verpflichten soll, Wertersatz zu leisten, falls dieser die Ware nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewährt, im Rahmen von eBay-Auktionen unzulässig ist. Nach Auffassung des Landgerichts Berlin erfüllt eine Online-Belehrung im Rahmen der Angebotsbeschreibung bei eBay-Verkäufen nämlich nicht die Anforderungen der gemäß § 357 Absatz 3 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) gesetzlich vorgeschriebenen Textform (siehe hierzu auch Microsoft-Mittelstands-Newsletter Ausgabe Oktober 2006 soweit Microsoft-Mittelstands-Newsletter Ausgabe Januar 2007).

Das Oberlandesgericht Hamm hat mit Beschluss vom 15.03.2007 (Az. 4 W 1/07) entschieden, dass in die Widerrufsbelehrung auch ein Hinweis aufzunehmen sei, dass die Widerrufsfrist nicht vor Erhalt der Sache beginne. Insoweit genügt es auch nicht, sich an der Muster-Widerrufsbelehrung nach der BGB-Informationspflichten-Verordnung (BGB-InfoV) zu orientieren, denn diese sieht einen entsprechenden Hinweis nicht vor. Die Pflicht zur Aufnahme des Hinweises ergebe sich aus §§ 312 c, 312 d BGB in Verbindung mit § 355 Absatz 3 Satz 2 BGB.

Die aktuelle Rechtsprechung zu den Anforderungen an die Widerrufsbelehrung betrifft vor allem die über 20.000 unternehmerisch handelnden eBay-Händler, darunter auch die Vielzahl mittelständischer Unternehmen, die eBay als Vertriebsweg nutzen.

Diese Rechtsprechung zur Widerrufsbelehrung dürfte, abhängig von der jeweiligen Shop-Gestaltung, auch auf andere Online-Shops übertragbar sein.

[TIPP] Wegen der verworrenen Rechtslage kann grundsätzlich nicht mehr empfohlen werden, die Widerrufsbelehrung selbst zu formulieren. Wenden Sie sich nach Möglichkeit an einen auf das Internetrecht spezialisierten Rechtsanwalt.

Landgericht Berlin, Beschluss vom 15.03.2007 - Az. 52 O 88/07

Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 15.03.2007 – Az. 4 W 1/07

Die Entscheidung des Oberlandesgerichtes Hamm finden sie hier.

 

Dieser Rechtstipp der Anwaltskanzlei Dr. Ricke, Berlin, ist erstmalig erschienen in der Ausgabe 05-2007 des Mittelstand-Newsletters von Microsoft.

 

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