Bundesgerichtshof schafft mehr Rechtssicherheit bei der Anbieterkennzeichnung

Bundesgerichtshof schafft mehr Rechtssicherheit bei der Anbieterkennzeichnung

[15.11.2006] Der Bundesgerichtshof hat eine Grundsatzentscheidung zur Anbieterkennzeichnung getroffen, die jedes Unternehmen mit einer Internet-Präsenz betrifft.

Gemäß § 6 des Teledienstegesetzes (TDG) haben Dienste-Anbieter für geschäftsmäßige Teledienste bestimmte Angaben zum Anbieter des Teledienstes „leicht erkennbar“, „unmittelbar erreichbar“ und „ständig verfügbar“ zu halten (sogenanntes Transparenzgebot). Eine ähnliche Regelung sieht § 10 des Mediendienstestaatsvertrages (MDStV) für Mediendienste vor.

Bislang war, weil bislang nicht höchstgerichtlich entschieden, umstritten, ob sich Unternehmen gegen unzureichende Impressumsangaben Ihrer Wettbewerber wehren können. Dies hat der Bundesgerichtshof grundsätzlich bejaht. Außerdem hat der Bundesgerichtshof Stellung bezogen, was das eigentlich heißen soll: „leicht erkennbar“ und „unmittelbar erreichbar“.

Im entschiedenen Fall war ein Internet-Portal von der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs wegen behaupteter unzureichender Impressumsangaben abgemahnt worden. 

Der Abmahnung ist der Bundesgerichtshof hingegen deutlich entgegengetreten.

„Leicht erkennbar“: Wenn sich die Angaben zum Anbieter nicht bereits auf der Startseite der Homepage befänden, genüge ein Link mit einer Bezeichnung, die verständlich sei und die sich dem Nutzer ohne weiteres erschließe. Hierzu zählten die Bezeichnungen „Kontakt“ oder „Impressum“, da diese sich im Verkehr durchgesetzt hätten.

„Unmittelbar erreichbar“: Davon sei auszugehen, wenn die erforderliche Information ohne wesentliche Zwischenschritte aufgerufen werden könne. Die Angaben müssten ohne langes Suchen auffindbar sein. Das Erreichen der Anbieterkennzeichnung über zwei Links erfordere regelmäßig kein langes Suchen.

Abmahnungen wegen ungenügender Anbieterkennzeichnung waren früher gängige Praxis. Hiervon dürften auch unzählige Internet-Präsenzen mittelständischer Unternehmen betroffen gewesen sein. Wieder einmal hat der Bundesgerichtshof praktisches Verständnis für die Belange der Internet-Anbieter bewiesen. Mit seiner Grundsatzentscheidung zur Anbieterkennzeichnung wird es abmahnenden Konkurrenten wieder ein wenig schwerer gemacht. 

Dennoch sollten Sie Ihre Anbieterkennzeichnung möglichst unangreifbar machen. Machen Sie einen Anbieterkennzeichnungs-Check:

Befindet sich der Link zur Anbieterkennzeichnung im sichtbaren Bereich Ihrer Website, ohne dass ein Scrollen erforderlich ist? Haben Sie diesen Link „Anbieterkennerzeichnung“, „Impressum“ oder auch „Kontakt“ genannt? Gibt es neben dem Link zur Anbieterkennzeichnung keine weiteren Links, hinter denen man die Anbieterkennzeichnung vermuten könnte, so dass der Nutzer unter mehrdeutigen Links erst eine Auswahl treffen müsste?  Ist die Anbieterkennzeichnung mit maximal zwei Klicks von der Homepage aus erreichbar? Ist zur Sichtbarmachung der Anbieterkennzeichnung kein Scrollen des Bildschirms erforderlich? 


Bundesgerichtshof, Urteil vom 20. Juli 2006 - Az. I ZR 228/03

Dieser Rechtstipp der Anwaltskanzlei Dr. Ricke, Berlin, ist erstmalig erschienen in der  Ausgabe 11-2006 des Mittelstand-Newsletters von Microsoft.

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