Google-AdWords: Bundesgerichtshof muss entscheiden

AdWords:  Bundesgerichtshof muss entscheiden

[15.08.2008] Google-AdWords sind eine beliebte Werbeform, um den Warenabsatz über das Internet zu fördern. Beliebt ist hierbei insbesondere die Nutzung von Marken und Kennzeichen Dritter als Google-AdWords, weil dies gewährleistet, dass bei Google die eigene Anzeige nahe dem Suchergebnis, das einen Wettbewerber präsentiert, erscheint. Dies hat jetzt das Oberlandesgericht Köln für zulässig erklärt.

Das Oberlandesgericht Köln hat mit Urteil vom 31.08.2007 (Az. 6 U 48/07) entschieden, dass die Verwendung von Marken und Kennzeichen Dritter in Google-AdWords-Werbung zulässig ist. Das Gericht begründet dies insbesondere damit, dass hierbei keine markenmäßige Benutzung der Kennzeichen Dritter vorliege, da die Internetnutzer den technischen Zusammenhang zwischen Eingabe des Suchwortes und den sodann auftauchenden Anzeigen nicht ohne weiteres erkennen würden. Möglicherweise sehe der Nutzer eine thematische Verbindung. Eine Markenverletzung käme jedoch nur dann in Betracht, wenn der Nutzer bei Eingabe eines Markenbegriffes in die Suchmaschine davon ausginge, dass die sodann angezeigte Google-AdWords-Werbung mit dem gesuchten Markenbegriff einen herkunftsmäßigen Zusammenhang aufweise. Das Oberlandesgericht Köln geht davon aus, dass der Internetnutzer eine solche herkunftsmäßige Verbindung nicht herstellt.

Diese Rechtsprechung betrifft die Vielzahl mittelständischer Unternehmen, die ihren Warenabsatz über das Internet durch Google-AdWords fördern.  Zwar ist die oberlandesgerichtliche Rechtsprechung zur Google-AdWords-Werbung zur Zeit noch uneinheitlich. So würde beispielsweise das Oberlandesgericht Braunschweig bei einem entsprechenden Sachverhalt eine Markenverletzung wohl bejahen. Dennoch geht die allgemeine Tendenz der Rechtsprechung dahin, Google-AdWords-Werbung für zulässig zu erklären.

[TIPP] Solange der Bundesgerichtshof die Rechtsfrage nicht entschieden hat, müssen Sie damit rechnen, dass ein  Wettbewerber Sie wegen der Verwendung von Google-AdWords, welche Marken und Kennzeichen Dritter beinhalten, erfolgreich verklagt bzw. eine einstweilige Verfügung gegen Sie erwirkt, beispielsweise vor dem Landgericht Braunschweig. Dies ist wegen des im Markenrecht geltenden Grundsatzes des sogenannten fliegenden Gerichtsstandes auch möglich. Daher ist bis zur endgültigen Klärung der Rechtsfrage durch den Bundesgerichtshof dringend davon abzuraten, in Google-AdWords Marken und Kennzeichen Dritter zu verwenden.

Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 31.08.2007 – Az. 6 U 48/07

 

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