Telemediengesetz: Neues Bußgeldrisiko beim Versenden von Werbe-Mails
[15.03.2007] Mit In-Kraft-Treten des neuen „Telemediengesetzes (TMG)“ am 01. März 2007 wurden die bisherigen Regelungen des Teledienstegesetzes (TDG), des Teledienste-Datenschutzgesetzes (TDDG) und des Mediendienstestaatsvertrages (MDStV) ersetzt. Wichtige Neuregelung: Missbräuchliche Werbe-Mails können jetzt mit hohen Bußgeldern geahndet werden.
Das für große wie kleine Unternehmen sehr komfortable Werbemedium „E-Mail“ unterliegt damit neuer Reglementierung. Bereits das Wettbewerbsrecht (vgl. zum Beispiel § 7 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb – UWG) setzt dem Versender von Werbe-Mails enge Grenzen. Die neue Bußgeld-Androhung erhöht die Anforderungen an zulässige Werbe-Mails weiter.
Jetzt müssen Versender von Werbe-Mails nicht nur prüfen, ob das Versenden von Werbe-Mails überhaupt zulässig ist, sondern müssen auch bei der Gestaltung von Kopf- und Betreffzeile der Werbe-Mail vorsichtig sein. Denn künftig riskiert, wer in der Kopf- und Betreffzeile einer Werbe-Mail Absender oder kommerziellen Charakter verschleiert oder verheimlicht, ein Bußgeld bis zu 50.000 Euro.
[TIPP] Prüfen Sie zunächst, ob das Versenden von Werbe-Mails in Ihrem konkreten Fall grundsätzlich wettbewerbsrechtlich zulässig ist. Wenn insoweit keine Bedenken bestehen, dann vermeiden Sie bei Gestaltung von Kopf- und Betreffzeile der Werbe-Mail jeglichen Eindruck, Sie würden beabsichtigen, den Absender oder den kommerziellen Charakter der E-Mail zu verschleiern oder zu verheimlichen. Denken Sie auch an die Pflichtangaben von geschäftlicher E-Mail-Korrespondenz (vgl. Microsoft-Mittelstands-Newsletter 02-07).
Das Gesetz im Volltext: Telemediengesetz (TMG) finden Sie hier.
Dieser Rechtstipp der Anwaltskanzlei Dr. Ricke, Berlin, ist erstmalig erschienen in der Ausgabe 03-2008 des Mittelstand-Newsletters von Microsoft.