Werbeanrufe von Suchmaschinenbetreibern bei Gewerbetreibenden unzulässig

Werbeanrufe von Suchmaschinenbetreibern bei Gewerbetreibenden unzulässig

[15.02.2008] Es gilt der Grundsatz, dass Werbeanrufe bei Gewerbetreibenden zulässig sind, wenn auf Grund konkreter tatsächlicher Umstände ein sachliches Interesse des Angerufenen vermutet werden kann. Nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofs sei das erforderliche Interesse am Werbeanruf jedenfalls dann nicht gegeben, wenn ein Werbeanruf dazu dient, einen kostenlosen Suchmaschineneintrag in einen kostenpflichtigen zu wandeln.

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 20.09.2007 (Az. I ZR 88/05) entschieden, dass es eine gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) unzumutbare Belästigung sei, wenn ein Unternehmen, das sich kostenfrei in ein Suchverzeichnis eingetragen habe, von dem Suchverzeichnis-Anbieter anschließend angerufen werde mit dem Ziel, den kostenfreien Eintrag in einen kostenpflichtigen zu wandeln. Denn durch den kostenlosen Selbsteintrag durch das Unternehmen sei eine nur sehr geringfügige Geschäftsbeziehung begründet worden, das den Suchverzeichnis-Anbieter nicht ermächtige, Kontakt per Telefon zu dem eingetragenen Unternehmen aufzubauen, um einen kostenpflichtigen Eintrag anzubieten. Wenn dies zulässig sei, müsse das Unternehmen, welches weitere 450 kostenlose Suchmaschinen- und –verzeichniseinträge  vorgenommen hatte, nämlich damit rechnen, weitere 450 Anrufe zu erhalten. Dies sei aber unzumutbar.

Der Bundesgerichtshof stellt sich mit diesem Urteil auf die Seite der Unternehmen, die zwar eine kostenlose Leistung in Anspruch nehmen, gleichzeitig aber durch die Dienste-Anbieter in Ruhe gelassen werden möchten. Gegen unzulässige Werbeanrufe steht dem Unternehmen das Mittel der Abmahnung zur Seite.

[TIPP] Falls Sie Empfänger eines unerwünschten Werbeanrufs sind, geben Sie unverzüglich zu erkennen, dass Sie über die Rechtslage informiert sind. Dann wird das Gespräch bald zu Ende sein.

 

Bundesgerichtshof, Urteil vom 20.09.2007 - Az. I ZR 88/05


Dieser Rechtstipp der Anwaltskanzlei Dr. Ricke, Berlin, ist erstmalig erschienen in der Ausgabe 02-2008 des Mittelstand-Newsletters von Microsoft.

 

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