Landgericht

Medienrecht

Das Landgericht gehört zur ordentlichen Gerichtsbarkeit und steht in der Gerichtshierarchie zwischen dem Amtsgericht und dem Oberlandesgericht. In Zivilsachen ist es erstinstanzlich für alle Streitigkeit zuständig, die nicht schon dem Amtsgericht zugewiesen sind und für vermögensrechtliche Streitigkeiten, deren Streitwert über 5.000 Euro liegt. Zusätzlich gibt es bestimmte Sonderzuständigkeiten, wie etwa im Rahmen von Staatshaftungsansprüchen. Ferner bildet das Landgericht die zweite Instanz bei Beschwerden und Berufungen gegen Entscheidungen des Amtsgerichts. In Strafsachen ist das Landgericht erstinstanzlich für die Aburteilung von Vergehen und Verbrechen zuständig, sofern nicht bereits eine Zuständigkeit des Amtsgerichts gegeben ist. Auch in Strafsachen ist es als zweite Instanz für Beschwerden und Berufungen gegen Urteile und Beschlüsse der Amtsgerichts zuständig.

 

 

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