Urteile | Glücksspielrecht

Poker im Internet | BGH | Urteil vom 28.09.2011 | I ZR 93/10

Poker im Internet | BGH | Urteil vom 28.09.2011 | I ZR 93/10

UWG § 4 Nr. 11; GlüStV § 3 Abs. 1

Glücksspielrecht

Amtlicher Leitsatz:

Ob ein Glücksspiel im Sinne des § 3 Abs. 1 GlüStV vorliegt, beurteilt sich nachden durchschnittlichen Fähigkeiten eines Spielers; unerheblich ist, ob professionelle Spieler oder geübte Amateure, die sich gegebenenfalls auch Lehrbuchwissen angeeignet haben, ihre Erfolgschancen steigern können. (it)

Urteil im Volltext  unter www.bundesgerichtshof.de

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Glücksspiel-Monopol | EuGH | Urteil vom 08.09.2010 | C-316/07, C-358/07 bis C-360/07, C-409/07 und C-410/07

Online-Duchsuchung | BVerfG | Urteil vom 27.02.2008 | 1 BvR 370/07

Art. 43, 49 EG

Glücksspielrecht


Urteilstenor:

Die Art. 43 EG und 49 EG sind wie folgt auszulegen:

Um ein staatliches Monopol auf Sportwetten und Lotterien der in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden Art mit dem Ziel rechtfertigen zu können, Anreize zu übermäßigen Ausgaben für das Spielen zu vermeiden und die Spielsucht zu bekämpfen, müssen die betreffenden nationalen Behörden nicht unbedingt in der Lage sein, eine vor Erlass der genannten Maßnahme durchgeführte Untersuchung vorzulegen, die ihre Verhältnismäßigkeit belegt.

Der Umstand, dass ein Mitgliedstaat ein solches Monopol einem Erlaubnissystem vorzieht, nach dem privaten Veranstaltern die Ausübung ihrer Tätigkeiten im Rahmen einer Regelung ohne Ausschließlichkeitscharakter gestattet würde, kann dem Erfordernis der Verhältnismäßigkeit genügen, soweit, unter dem Aspekt des Ziels eines hohen Verbraucherschutzniveaus, die Errichtung des Monopols mit der Einführung eines normativen Rahmens einhergeht, der dafür sorgt, dass der Inhaber des Monopols tatsächlich in der Lage sein wird, ein solches Ziel mit einem Angebot, das nach Maßgabe dieses Ziels quantitativ bemessen und qualitativ ausgestaltet ist und einer strikten behördlichen Kontrolle unterliegt, in kohärenter und systematischer Weise zu verfolgen.

Der Umstand, dass die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats auf gewisse Schwierigkeiten stoßen könnten, die Beachtung eines solchen Monopols durch im Ausland ansässige Veranstalter von Spielen und Wetten sicherzustellen, die unter Verstoß gegen das Monopol über das Internet Wetten mit Personen im örtlichen Zuständigkeitsbereich dieser Behörden abschließen, ist als solcher nicht dazu angetan, die eventuelle Vereinbarkeit eines solchen Monopols mit den genannten Bestimmungen des Vertrags zu beeinträchtigen.

Stellt ein nationales Gericht sowohl fest,

-    dass die Werbemaßnahmen des Inhabers eines solchen Monopols für andere, ebenfalls von ihm angebotene Arten von Glücksspielen nicht auf das begrenzt bleiben, was erforderlich ist, um die Verbraucher zum Angebot des Monopolinhabers hinzulenken und sie damit von anderen, nicht genehmigten Zugangskanälen zu Spielen wegzuführen, sondern darauf abzielen, den Spieltrieb der Verbraucher zu fördern und sie zwecks Maximierung der aus den entsprechenden Tätigkeiten erwarteten Einnahmen zu aktiver Teilnahme am Spiel zu stimulieren, als auch,

-    dass andere Arten von Glücksspielen von privaten Veranstaltern, die über eine Erlaubnis verfügen, betrieben werden dürfen, als auch,

-    dass in Bezug auf andere Arten von Glücksspielen, die nicht unter das Monopol fallen und zudem ein höheres Suchtpotenzial als die dem Monopol unterliegenden Spiele aufweisen, die zuständigen Behörden eine zur Entwicklung und Stimulation der Spieltätigkeiten geeignete Politik der Angebotserweiterung betreiben oder dulden, um insbesondere die aus diesen Tätigkeiten fließenden Einnahmen zu maximieren,

-    so kann es berechtigten Anlass zu der Schlussfolgerung haben, dass ein solches Monopol nicht geeignet ist, die Erreichung des mit seiner Errichtung verfolgten Ziels, Anreize zu übermäßigen Ausgaben für das Spielen zu vermeiden und die Spielsucht zu bekämpfen, dadurch zu gewährleisten, dass es dazu beiträgt, die Gelegenheiten zum Spiel zu verringern und die Tätigkeiten in diesem Bereich in kohärenter und systematischer Weise zu begrenzen.

Die Art. 43 EG und 49 EG sind dahin gehend auszulegen, dass beim gegenwärtigen Stand des Unionsrechts der Umstand, dass ein Veranstalter in dem Mitgliedstaat, in dem er ansässig ist, über eine Erlaubnis für das Anbieten von Glücksspielen verfügt, es einem anderen Mitgliedstaat nicht verwehrt, unter Beachtung der Anforderungen des Unionsrechts die Möglichkeit für solche Veranstalter, derartige Dienstleistungen den Verbrauchern in seinem Hoheitsgebiet anzubieten, vom Besitz einer von seinen eigenen Behörden erteilten Erlaubnis abhängig zu machen. (it)

Urteil im Volltext  unter http://eur-lex.europa.eu

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Lottoblock | BGH | Urteil vom 14.08.2008 | KVR 54/07

Halsband | BGH | Urteil vom 11.03.2009 | I ZR 114/06

EG Art. 81 Abs. 1

Glücksspielrecht

Amtliche Leitsätze:

Ein Beschluss einer Unternehmensvereinigung liegt schon darin, dass sie ihren ernsthaften Willen zum Ausdruck bringt, das Verhalten ihrer Mitglieder auf einem bestimmten Markt zu koordinieren. Unerheblich ist, ob der Beschluss aufgrund von Sanktionsmechanismen oder aus anderen Gründen für die Mitglieder der Unternehmensvereinigung faktisch verbindlich ist.

GWB §§ 32, 61 Abs. 1

Hat die Kartellbehörde eine Abstellungsverfügung mehrfach begründet und den Verstoß gegen die entsprechenden Vorschriften in einen feststellenden Teil des Verfügungstenors aufgenommen, kann das Gericht das - ohnehin entbehrliche - Normzitat in dem feststellenden Ausspruch auf die von ihm überprüfte und bestätigte Begründung beschränken, ohne dass darin eine Teilaufhebung der Verfügung liegt. (it)

Urteil im Volltext  unter www.bundesgerichtshof.de

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BGH | Urteil vom 03.04.2008 | III ZR 190/07

BGH | Urteil vom 03.04.2008 | III ZR 190/07

BGB § 134, § 138 Aa; StGB § 284 Abs. 1

Glücksspielrecht


Amtliche Leitsätze:

a) Der Verstoß gegen die mit einer Spielbankerlaubnis für Internet-Glücksspiele verknüpfte Auflage, dass jeder Spieler vor Spielbeginn ein Limit bestimmt, führt nicht zur Nichtigkeit der Spielverträge nach § 134 BGB i.V.m. § 284 Abs. 1 StGB.

b) Ohne vorheriges Setzen eines Limits abgeschlossene Internet-Spielverträge sind auch nicht nach § 138 Abs. 1 BGB wegen Sittenwidrigkeit nichtig. (it)

Urteil im Volltext  unter www.bundesgerichtshof.de

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Post-Wettannahmestelle | BGH | Urteil vom 04.03.2008 | KZR 36/05

Halsband | BGH | Urteil vom 11.03.2009 | I ZR 114/06

EG Art. 81; GWB § 1

Glücksspielrecht

Amtliche Leitsätze:

Der Prinzipal ist grundsätzlich nicht durch kartellrechtliche Vorschriften daran gehindert, sich einen besonderen Vertriebsweg (hier: Internetvertrieb) gegenüber seinen Handelsvertretern selbst vorzubehalten. (it)

Urteil im Volltext  unter www.bundesgerichtshof.de

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ODDSET | BGH | Urteil vom 14.02.2008 | I ZR 207/05

Halsband | BGH | Urteil vom 11.03.2009 | I ZR 114/06

Glücksspielrecht

Amtliche Leitsätze:

UWG §§ 3, 4 Nr. 11

Die Zuwiderhandlung gegen eine (hier: wegen eines unverhältnismäßigen Eingriffs in die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit) verfassungswidrige und gegen Gemeinschaftsrecht (hier: Art. 43 und 49 EG) verstoßende Marktverhaltensregelung ist keine unlautere Wettbewerbshandlung i.S. von §§ 3, 4 Nr. 11 UWG.

UWG § 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 1

Wendet sich ein ausschließlich in einem Bundesland tätiger Kläger unter dem Gesichtspunkt eines Verstoßes gegen eine auf Landesrecht beruhende Marktverhaltensregelung (§ 4 Nr. 11 UWG) gegen ein Verhalten eines bundesweit tätigen Mitbewerbers, so steht ihm kein bundesweiter Unterlassungsanspruch zu, wenn im Hinblick auf die verschiedenen landesrechtlichen Regelungen eine einheitliche Beurteilung des beanstandeten Wettbewerbsgeschehens ausscheidet (Ergänzung zu BGH, Urt. v. 10.12.1998 - I ZR 141/96, GRUR 1999, 509, 510 = WRP 1999, 421 - Vorratslücken; Urt. v. 29.6.2000 - I ZR 29/98, GRUR 2000, 907, 909 = WRP 2000, 1258 - Filialleiterfehler). (it)

Urteil im Volltext  unter www.bundesgerichtshof.de

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Urlaubsgewinnspiel | BGH | Urteil vom 10.01.2008 | I ZR 196/05

Halsband | BGH | Urteil vom 11.03.2009 | I ZR 114/06

UWG § 4 Nr. 5

Glücksspielrecht

Amtliche Leitsätze:

a) § 4 Nr. 5 UWG erfasst auch die Werbung für ein Gewinnspiel.

b) Kann der Verbraucher aufgrund einer Werbung noch nicht ohne weiteres - etwa mittels einer angegebenen Rufnummer oder einer beigefügten Teilnahmekarte - an dem Gewinnspiel teilnehmen, reicht es aus, ihm unter Berücksichtigung der räumlichen und zeitlichen Beschränkungen des verwendeten Werbemediums diejenigen Informationen zu geben, für die bei ihm nach den Besonderheiten des Einzelfalls schon zum Zeitpunkt der Werbung ein aktuelles Aufklärungsbedürfnis besteht.

c) Bei einer Anzeigenwerbung für ein Gewinnspiel, das aus Verbrauchersicht keine unerwarteten Teilnahmebeschränkungen aufweist, reicht es grundsätzlich aus, wenn mitgeteilt wird, bis wann wie teilgenommen werden kann und wie die Gewinner ermittelt werden; gegebenenfalls ist auf besondere Beschränkungen des Teilnehmerkreises wie den Ausschluss Minderjähriger hinzuweisen. (it)

Urteil im Volltext  unter www.bundesgerichtshof.de

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Lotto im Internet | BGH | Urteil vom 08.05.2007 | KVR 31/06

Halsband | BGH | Urteil vom 11.03.2009 | I ZR 114/06

Glücksspielrecht

Amtliche Leitsätze:

GWB § 65 Abs. 3, §§ 69, 76 Abs. 5

Im Rechtsbeschwerdeverfahren gegen Entscheidungen des Beschwerdegerichts nach § 65 Abs. 3 GWB gilt nicht das Gebot mündlicher Verhandlung gemäß § 69 Abs. 1 GWB.

GWB § 65 Abs. 3, § 76 Abs. 2

Entscheidungen des Beschwerdegerichts nach § 65 Abs. 3 GWB können im Rechtsbeschwerdeverfahren nur beschränkt überprüft werden. Das Rechtsbeschwerdegericht prüft das vom Beschwerdegericht gefundene Ergebnis nur auf rechtliche Plausibilität.

GWB § 76 Abs. 5, § 71 Abs. 2

Das Rechtsbeschwerdegericht kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde teilweise anordnen. (it)

Urteil im Volltext  unter www.bundesgerichtshof.de

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Telefonische Gewinnauskunft | BGH | Urteil vom 09.06.2005 | I ZR 279/02

Arzneimittelwerbung im Internet | BGH | Urteil vom 30.03.2006 | I ZR 24/03

UWG §§ 3, 5 Abs. 1

Glücksspielrecht

Amtliche Leitsätze:

Wird im Zusammenhang mit der Mitteilung, der angeschriebene Verbraucher habe einen der abgebildeten Gewinne auf jeden Fall gewonnen, auf eine "Gewinn- Auskunft" unter Angabe einer 0190-Telefonnummer hingewiesen, so ist dies irreführend, wenn dem Verbraucher unter der entgeltpflichtigen Telefonnummer nicht die erwartete Auskunft über seinen Gewinn erteilt wird, sondern die Gewinne nur allgemein beschrieben werden. (it)

Urteil im Volltext  unter www.bundesgerichtshof.de

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Nur bei Lotto | BGH | Urteil vom 28.10.2004 | I ZR 59/02

Widerrufsrecht bei Internet-Auktion | BGH | Urteil vom 03.11.2004 | VIII ZR 375/03

UWG §§ 3, 5 Abs. 1 UWG a.F. § 3 Satz 1

Glücksspielrecht

Amtliche Leitsätze:

Die Werbeaussage "Oddset, die Sportwette mit festen Quoten, nur bei Lotto!" erweckt auch bei denjenigen Adressaten der Werbung, die kein spezielles Vorverständnis des Begriffs "Oddset" besitzen, den Eindruck, daß der Lottoblock der einzige Anbieter solcher Wetten sei. (it)

Urteil im Volltext  unter www.bundesgerichtshof.de

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Gewinnspiel im Radio | BGH | Urteil vom 11.04.2002 | I ZR 225/99

vossius.de | BGH | Urteil vom 11.04.2002 | I ZR 317/99

UWG § 1

Glücksspielrecht

Amtliche Leitsätze:

Gehört ein Gewinnspiel zum Inhalt des Hörfunkprogramms und ist es als Programmbestandteil Teil der Leistung des Rundfunksenders, so ist das Gewinnspiel grundsätzlich nicht geeignet, von einer sachlichen Prüfung des Leistungsangebots des Senders abzulenken und einen Verstoß gegen die guten Sitten im Wettbewerb i.S. von § 1 UWG wegen übertriebenen Anlockens der Hörer zu begründen. (it)

Urteil im Volltext  unter www.bundesgerichtshof.de

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