Urteile | Presserecht

EuGH | Urteil vom 25.10.2011 | C-509/09 und C-161/10

EuGH | Urteil vom 25.10.2011 | C-509/09 und C-161/10

Art. 5 Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001, Art. 3 der Richtlinie 2000/31/EG

Presserecht

Urteilstenor:

 

1.      Art. 5 Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass im Fall der Geltendmachung einer Verletzung von Persönlichkeitsrechten durch Inhalte, die auf einer Website veröffentlicht worden sind, die Person, die sich in ihren Rechten verletzt fühlt, die Möglichkeit hat, entweder bei den Gerichten des Mitgliedstaats, in dem der Urheber dieser Inhalte niedergelassen ist, oder bei den Gerichten des Mitgliedstaats, in dem sich der Mittelpunkt ihrer Interessen befindet, eine Haftungsklage auf Ersatz des gesamten entstandenen Schadens zu erheben. Anstelle einer Haftungsklage auf Ersatz des gesamten entstandenen Schadens kann diese Person ihre Klage auch vor den Gerichten jedes Mitgliedstaats erheben, in dessen Hoheitsgebiet ein im Internet veröffentlichter Inhalt zugänglich ist oder war. Diese sind nur für die Entscheidung über den Schaden zuständig, der im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats des angerufenen Gerichts verursacht worden ist.

2.      Art. 3 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“) ist dahin auszulegen, dass er keine Umsetzung in Form einer speziellen Kollisionsregel verlangt. Die Mitgliedstaaten müssen jedoch vorbehaltlich der bei Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 2001/31 gestatteten Ausnahmen im koordinierten Bereich sicherstellen, dass der Anbieter eines Dienstes des elektronischen Geschäftsverkehrs keinen strengeren Anforderungen unterliegt, als sie das im Sitzmitgliedstaat dieses Anbieters geltende Sachrecht vorsieht.

 

Urteil im Volltext  unter curia.europa.eu

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BGH | Urteil vom 25.12.2009 | VI ZR 227/08

| BGH | Urteil vom 25.12.2009 | VI ZR 227/08

GG Artt. 1 Abs. 1; 2 Abs. 1; 5 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1 Ah; 1004 Abs. 1 Satz 2

Presserecht

Amtliche Leitsätze:

Die Frage, ob eine Rundfunkanstalt nicht mehr aktuelle Rundfunkbeiträge, in denen ein verurteilter Straftäter namentlich genannt wird, in dem für Altmeldungen vorgesehenen Teil ihres Internetportals ("Online-Archiv") weiterhin zum Abruf bereit halten darf, ist aufgrund einer umfassenden Abwägung des Persönlichkeitsrechts des Straftäters mit dem Recht der Rundfunkanstalt auf Meinungs- und Medienfreiheit zu entscheiden.
Dabei fließt zugunsten der Rundfunkanstalt mit erheblichem Gewicht in die Abwägung ein, dass die Veröffentlichung der Meldung ursprünglich zulässig war, die Meldung nur durch gezielte Suche auffindbar ist und erkennen lässt, dass es sich um eine frühere Berichterstattung handelt.

Urteil im Volltext  unter www.bundesgerichtshof.de

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BGH | Urteil vom 19.05.2009 | VI ZR 160/08

Halsband | BGH | Urteil vom 11.03.2009 | I ZR 114/06

BGB § 823 Ah; GG Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 5 Abs. 1

Presserecht

Amtliche Leitsätze:

Zur Zulässigkeit der Presseberichterstattung über den Hauskauf eines bekannten Politikers aus aktuellem Anlass.

Urteil im Volltext  unter www.bundesgerichtshof.de

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BGH | Urteil vom 10.03.2009 | VI ZR 261/07

Halsband | BGH | Urteil vom 11.03.2009 | I ZR 114/06

GG Art. 5 Abs. 1, 2 Abs. 1, 1 Abs. 1; EMRK Art. 8, 10; KunstUrhG §§ 22, 23 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2

Presserecht

Amtliche Leitsätze:

Zur Frage der Zulässigkeit der Wort- und Bildberichterstattung im Rahmen eines Fernsehbeitrags, in welchem zwei Tage nach der Beisetzung des verstorbenen Fürsten von Monaco über einen seiner Enkel berichtet wird.

Urteil im Volltext  unter www.bundesgerichtshof.de

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BGH | Urteil vom 01.07.2008 | VI ZR 243/06

Halsband | BGH | Urteil vom 11.03.2009 | I ZR 114/06

KunstUrhG §§ 22, 23

Presserecht

Amtliche Leitsätze:

Zur Frage der Zulässigkeit einer Bildberichterstattung ohne Einwilligung der abgebildeten Prominenten in einer Situation aus ihrem privaten Alltag (hier: "Shopping mit Putzfrau auf Mallorca").

Urteil im Volltext  unter www.bundesgerichtshof.de

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BGH | Urteil vom 22.04.2008 | VI ZR 83/07

Halsband | BGH | Urteil vom 11.03.2009 | I ZR 114/06

BGB § 823 Ah

Presserecht

Amtliche Leitsätze:

Einer Behörde kann ein Anspruch auf Richtigstellung zustehen, wenn die konkrete Äußerung geeignet ist, die Behörde schwerwiegend in ihrer Funktion zu beeinträchtigen.

Urteil im Volltext  unter www.bundesgerichtshof.de

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BGH | Urteil vom 13.11.2007 | VI ZR 265/06

Halsband | BGH | Urteil vom 11.03.2009 | I ZR 114/06

BGB §§ 823 Abs. 1, Abs. 2 Ah; 1004 Abs. 1 Satz 2; KunstUrhG §§ 22, 23

Presserecht

Amtliche Leitsätze:

Im Bereich der Bildberichterstattung kann nicht mit einer "vorbeugenden" Unterlassungsklage über die konkrete Verletzungsform hinaus eine ähnliche oder "kerngleiche" Bildberichterstattung für die Zukunft verboten werden.

Vielmehr erfordert die Prüfung der Zulässigkeit einer Bildveröffentlichung ohne Einwilligung des Abgebildeten in jedem Einzelfall eine Abwägung zwischen dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit und dem Interesse des Abgebildeten an dem Schutz seiner Privatsphäre, wobei die begleitende Wortberichterstattung eine wesentliche Rolle spielen kann.

Urteil im Volltext  unter www.bundesgerichtshof.de

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BGH | Urteil vom 05.12.2006 | VI ZR 45/05

Halsband | BGH | Urteil vom 11.03.2009 | I ZR 114/06

BGB § 823 Ah

Presserecht

Amtliche Leitsätze:

Die Bezeichnung "Terroristentochter" kann im konkreten Kontext eines Presseartikels zulässig sein.

Urteil im Volltext  unter www.bundesgerichtshof.de

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BGH | Urteil vom 22.11.2005 | VI ZR 204/04

Arzneimittelwerbung im Internet | BGH | Urteil vom 30.03.2006 | I ZR 24/03

BGB §§ 823 Abs. 1, Abs. 2 Ah, 1004; StGB § 186

Presserecht

Amtliche Leitsätze:

Liegt es nahe, aus mehreren unstreitigen Tatsachen eine bestimmte ehrverletzende Schlussfolgerung zu ziehen, so ist eine bewusst unvollständige Berichterstattung rechtlich wie eine unwahre Tatsachenbehauptung zu behandeln, wenn die Schlussfolgerung bei Mitteilung der verschwiegenen Tatsache weniger nahe liegend erscheint und deshalb durch das Verschweigen dieser Tatsache beim unbefangenen Durchschnittsleser ein falscher Eindruck entstehen kann.

Urteil im Volltext  unter www.bundesgerichtshof.de

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BGH | Urteil vom 15.11.2005 | VI ZR 286/04

Arzneimittelwerbung im Internet | BGH | Urteil vom 30.03.2006 | I ZR 24/03

BGB § 823 Ah

Presserecht

Amtliche Leitsätze:

Die Presse darf über einen schwerwiegenden Verkehrsverstoß einer in der Öffentlichkeit bekannten Person mit Namensnennung und Abbildung berichten (hier: Überschreitung der auf französischen Autobahnen zugelassenen Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 81 km/h).

Urteil im Volltext  unter www.bundesgerichtshof.de

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BGH | Urteil vom 21.06.2005 | VI ZR 122/04

Arzneimittelwerbung im Internet | BGH | Urteil vom 30.03.2006 | I ZR 24/03

GG Art. 2 Abs. 1, Art. 5 Abs. 3 Satz 1; BGB § 823 Abs. 1 Ah, § 1004

Presserecht

Amtliche Leitsätze:

a) Zur Frage der Erkennbarkeit einer realen Person in einer Romanfigur.

b) Zur Abwägung zwischen Kunstfreiheit und allgemeinem Persönlichkeitsrecht, wenn eine Romanfigur keine verselbständigte Kunstfigur, sondern eine real existierende Person darstellt und diese durch Hinzufügung von Details in negativer
Weise entstellt wird.

Urteil im Volltext  unter www.bundesgerichtshof.de

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BGH | Urteil vom 19.04.2005 | X ZR 15/04

Arzneimittelwerbung im Internet | BGH | Urteil vom 30.03.2006 | I ZR 24/03

BGB §§ 123 Abs. 1, 823 Abs. 1 Ah, Ai, Dd; GG Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und 2

Presserecht

Amtliche Leitsätze:

Wer in einer privatrechtlichen Auseinandersetzung, um den Gegner zur Erfüllung eines in vertretbarer Weise für berechtigt gehaltenen Anspruchs zu bewegen, damit droht, die Presse zu informieren, handelt nicht widerrechtlich, wenn der angedrohte Pressebericht seinerseits nicht rechtswidrig wäre. So weit die Pressefreiheit reicht (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG), ist auch das Informieren der Presse durch die Meinungsäußerungsfreiheit des Informanten geschützt (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG).

Urteil im Volltext  unter www.bundesgerichtshof.de

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BGH | Urteil vom 10.02.2005 | III ZR 294/04

Arzneimittelwerbung im Internet | BGH | Urteil vom 30.03.2006 | I ZR 24/03

NdsPresseG § 4

Presserecht

Amtliche Leitsätze:

Der Auskunftspflicht nach § 4 Abs. 1 NdsPresseG (bzw. den entsprechenden Bestimmungen in den Pressegesetzen der anderen Bundesländer) unterliegen auch Betriebe der kommunalen Daseinsvorsorge, die in Form von Gesellschaften mit beschränkter Haftung geführt werden, aber unter beherrschendem Einfluß der öffentlichen Hand stehen.

Urteil im Volltext  unter www.bundesgerichtshof.de

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BGH | Urteil vom 19.10.2004 | VI ZR 292/03

Widerrufsrecht bei Internet-Auktion | BGH | Urteil vom 03.11.2004 | VIII ZR 375/03

GG Art. 2 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1 (Ah), § 1004; KUG § 22, § 23 Abs. 1 Nr. 1

Presserecht

Amtliche Leitsätze:

Die Presse darf ein Foto, das die abgebildete Person in einer privaten Situation zeigt und dessen Veröffentlichung zunächst rechtswidrig war, nicht schon deshalb ohne Einwilligung des Abgebildeten erneut veröffentlichen, weil dieser inzwischen Informationen über sein Privatleben teilweise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht hat.

Urteil im Volltext  unter www.bundesgerichtshof.de

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BGH | Urteil vom 09.12.2003 | VI ZR 404/02

kurt-biedenkopf.de | BGH | Urteil vom 19.02.2004 | I ZR 82/01

GG Art. 1, 2, 5; BGB §§ 1004, 823 Abs. 1 Ah, G

Presserecht

Amtliche Leitsätze:

a) Grundsätzlich stellt es einen Eingriff in die Privatsphäre dar, wenn jemand unter Überwindung bestehender Hindernisse oder mit geeigneten Hilfsmitteln (z.B. Teleobjektiv, Leiter, Flugzeug) den räumlichen Lebensbereich eines anderen ausspäht.

b) Zu den Voraussetzungen unter denen Luftbildaufnahmen von Feriendomizilen Prominenter ohne deren Zustimmung veröffentlicht werden dürfen.

Urteil im Volltext  unter www.bundesgerichtshof.de

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BGH | Urteil vom 20.02.2003 | III ZR 224/01

CityPlus | BGH | Urteil vom 13.03.2003 | I ZR 122/00

Presserecht

Amtliche Leitsätze:

GG Art. 14 Cc, 34; BGB § 839 A, Fd

a) Wenn der Sektenbeauftragte einer öffentlich-rechtlich korporierten Religionsgemeinschaft sich in Wahrnehmung seiner kirchlichen Aufgaben in den Medien kritisch über soziale Vorgänge äußert, handelt er in Ausübung eines öffentlichen Amtes im Sinne von Art. 34 GG.

b) Dies kann Amtshaftungsansprüche nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG auslösen, nicht jedoch Entschädigungsansprüche wegen enteignungsgleichen Eingriffs.

GG Art. 4, 5; BGB § 839 Ca, Fd

Der Sektenbeauftragte einer öffentlich-rechtlich korporierten Religionsgemeinschaft unterliegt bei kritischen Äußerungen in der Öffentlichkeit über andere Personen und Unternehmen im Hinblick auf die Grundrechte der Betroffenen gesteigerten Sorgfaltspflichten.

Urteil im Volltext  unter www.bundesgerichtshof.de

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BGH | Urteil vom 25.11.2002 | AnwZ (B) 41/02

CityPlus | BGH | Urteil vom 13.03.2003 | I ZR 122/00

BRAO § 43 b; § 73 Abs. 2 Nrn. 1 u. 4, § 74, § 223 Abs. 1; BORA § 6

Presserecht

Amtliche Leitsätze:

a) Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer ist nicht befugt, festgestellten Verstößen eines Kammermitglieds gegen berufsrechtliche Bestimmungen mit einer Unterlassungsverfügung zu begegnen.

b) Zur Verwendung des Domain-Namens "www.presserecht.de" durch eine Anwaltskanzlei, wenn die Homepage vor allem allgemeine Informationen über das Presserecht anbietet.

Urteil im Volltext  unter www.bundesgerichtshof.de

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Elektronischer Pressespiegel | BGH | Urteil vom 11.07.2002 | I ZR 255/00

CityPlus | BGH | Urteil vom 13.03.2003 | I ZR 122/00

Presserecht

Amtliche Leitsätze:

UrhG § 97

Eine Verwertungsgesellschaft, die ihr nicht zustehende Nutzungsrechte einräumt oder ihr nicht zustehende Vergütungsansprüche geltend macht und dabei nicht auf bestehende Zweifel an ihrer Rechtsinhaberschaft hinweist, kann als Teilnehmerin einer dadurch veranlaßten Urheberrechtsverletzung auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.

UrhG § 49 Abs. 1; RL 2001/29/EG Art. 5 Abs. 3 lit. c

a) Die Privilegierung des § 49 Abs. 1 UrhG umfaßt herkömmliche Pressespiegel jedenfalls insoweit, als sie nur betriebs- oder behördenintern verbreitet werden.

b) Auch Pressespiegel, die elektronisch übermittelt werden, jedoch nach Funktion und Nutzungspotential noch im wesentlichen dem herkömmlichen Pressespiegel entsprechen, fallen unter § 49 Abs. 1 UrhG. Dies setzt voraus, daß der elektronisch übermittelte Pressespiegel nur betriebs- oder behördenintern und nur in einer Form zugänglich gemacht wird, die sich im Falle der Speicherung nicht zu einer Volltextrecherche eignet.

Urteil im Volltext  unter www.bundesgerichtshof.de

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Zeitungsbericht als Tagesereignis | BGH | Urteil vom 11.07.2002 | I ZR 285/99

CityPlus | BGH | Urteil vom 13.03.2003 | I ZR 122/00

UrhG § 50

Presserecht

Amtliche Leitsätze:

Wird die Auseinandersetzung prominenter Eheleute von einem der beiden Beteiligten durch die Erhebung von Anschuldigungen (hier: Vorwurf einer bekannten Fernsehmoderatorin, ihr Ehemann habe sie geschlagen) in die Presse getragen, so kann darin ein Tagesereignis i.S. von § 50 UrhG liegen. Gegenstand der Privilegierung des § 50 UrhG kann in einem solchen Fall auch ein als Beleg für den erhobenen Vorwurf veröffentlichtes Lichtbild sein.

Urteil im Volltext  unter www.bundesgerichtshof.de

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BGH | Urteil vom 12.12.2000 | 1 StR 184/00

Haftungsausschluss beim Online-Banking | BGH | Urteil vom 12.12.2000 | XI ZR 138/00

StGB §§ 9 Abs. 1; 130

Presserecht

Amtliche Leitsätze:

Stellt ein Ausländer von ihm verfaßte Äußerungen, die den Tatbestand der Volksverhetzung im Sinne des § 130 Abs. 1 oder des § 130 Abs. 3 StGB erfüllen (“Auschwitzlüge”), auf einem ausländischen Server in das Internet, der Internetnutzern in Deutschland zugänglich ist, so tritt ein zum Tatbestand gehörender Erfolg (§ 9 Abs. 1 3. Alternative StGB) im Inland ein, wenn diese Äußerungen konkret zur Friedensstörung im Inland geeignet sind.

Urteil im Volltext  unter www.bundesgerichtshof.de

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BGH | Urteil vom 30.05.2000 | VI ZR 276/99

Halsband | BGH | Urteil vom 11.03.2009 | I ZR 114/06

GG Art. 5 Abs. 1; BGB §§ 823 Ah, Bd, 1004; StGB §§ 185 ff

Presserecht

Amtliche Leitsätze:

Eine Meinungsäußerung im Rahmen eines Beitrags zur politischen Willensbildung in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden, fundamentalen Frage, bei der es um den Schutz des Lebensrechts Ungeborener geht, muß nach Art. 5 Abs. 1 GG in einer freiheitlichen Demokratie grundsätzlich selbst dann toleriert werden, wenn die geäußerte Meinung extrem erscheint (hier: "Babycaust").

Urteil im Volltext  unter www.bundesgerichtshof.de